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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Bei Model und Fotograf geht um einfach einen Vertrag für ein gegenseitiges Abkommen zwischen 2 Geschäftspartnern.
Es geht da nicht mal direkt um Daten. Das hat mit dem DSGVO erstmal nix so direkt zu tun.
Den Absatz zu dem Thema aus Anwaltssicht, hatte ich gerade zitiert.

Es geht hier im Thread um die DSGVO. Es sind beide, Fotograf und Model, natürliche Personen. Die DSGVO ist relevant.
 
Es geht hier im Thread um die DSGVO. Es sind beide, Fotograf und Model, natürliche Personen. Die DSGVO ist relevant.

Die DSGVO ist was das Verarbeiten der Daten, Bilder und Rechnung / Kontodaten angeht, seitens des Fotografen relevant.
Was die Bilder angeht, für die das Model Geld oder im Fall von TfP eine Gegenleistung erhalten hat nicht.

Leute bitte bitte schaltet endlich das Hirn ein und geht davon aus, dass die DSGVO nicht dazu geschaffen wurde allen das Leben schwer zu machen und so biele Fallstricke wie möglich zu legen, sondern dass insbesondere die Konzerne, die mir Euren Daten ein Riesengeschhäft machen und Euch anhand Eurer Daten entsprechend manipulieren können (wie man an der aktuellen Panikmache sehr schön sehen kann), nicht so weiter machen können wie bisher. Übrigens auch die amerikanischen nicht, wenn sie in der EU tätig sind bzw. EU Bürger als Kunden haben.
Was meint Ihr denn, weshalb Facebook unlängst so viel an den Einstellungen für die Privatsphäre geändert hat und Google für seine diversen Dienste AV Verträge anbietet.
Natürlich ist auch die Arztpraxis dran, deren Angestellte Gesundheitsdaten von Patienten verkaufen und wenn man als Kleinhandwerker Akten mit personenbezogenen Kundendaten bei offenem Fenster zur Straße in EG für jeden sichtbar offen rumliegen lässt auch. Ebenso der Hobbyfotograf, der die Nachbarin im Garten insgeheim oben ohne knipst und dann ein Bild von ihr mit Namen und Adresse auf seiner Homepage veröffentlicht. Sofern es halt jemand merkt.

Das Gesetz ist zu UNSEREM SCHUTZ da und nicht um uns das Leben schwer zu machen.
 
Die DSGVO ist was das Verarbeiten der Daten, Bilder und Rechnung / Kontodaten angeht, seitens des Fotografen relevant.
Was die Bilder angeht, für die das Model Geld oder im Fall von TfP eine Gegenleistung erhalten hat nicht.

kann ja sein- hast Du auch irgendeinen Beleg für diese Sichtweise (die hoffentlich richtig ist)?

Ansonsten muss das Modell hier natürlich schon wissen/informiert werden, was genau es verkauft- und da waren/sind, was Nutzungsrechte angeht (zum Teil) andere Bedingen gültig als in der DSGVO- da diese Bilder nun aber nach in der DSGVO auch personenbezogene Daten sind, könnte es doch sein, dass man das in Model-Releases nun ebenfalls mit berücksichtigen muss.

Oder auch anders ausgedrückt: man kauft dem Model zukünftig ja mehr (Rechte) ab, als bisher- und dies müssten dann doch auch benannt werden.

Das Gesetz ist zu UNSEREM SCHUTZ da und nicht um uns das Leben schwer zu machen.

das eine schließt das andere nicht aus- und "uns" ist natürlich auch etwas unklar formuliert.

vg, Festan
 
Die DSGVO ist natürlich auch für TfP Bilder relevant. Der interessante Punkt ist, worauf die Erlaubnis zur Datenverarbeitung dieser Bilder begründet wird. Eine Variante ist die informierte Einwilligung. Die kann jederzeit wiederufen werden. D.h. in diesem Fall müssten die Bilder gelöscht werden.
Eine andere Basis ist, die Daten gehören zu einem gültigen Vertrag. Dann darf ich die Daten solange im Sinne des Vertrages verarbeiten, wie der Vertrag besteht, und unter Umständen länger, wenn Dokumentationspflichten bestehen.

Den TfP Vertrag kann das Modell dann wie bisher auch nicht so ohne weiteres kündigen.
 

Bisher:

Nutzungsrechte (wegen des Rechts am eigenen Bild nötig)

Zukünftig

Nutzungsrechte (wegen des Rechts am eigenen Bild nötig)
Nutzung persönlicher Daten (wegen der DSGVO nötig und Verzicht auf das Recht zur Widerspruchsmöglichkeit)

vg, Festan
 
Bisher:

Nutzungsrechte (wegen des Rechts am eigenen Bild nötig)

Zukünftig

Nutzungsrechte (wegen des Rechts am eigenen Bild nötig)
Nutzung persönlicher Daten (wegen der DSGVO nötig und Verzicht auf das Recht zur Widerspruchsmöglichkeit)

vg, Festan

Meinem Verständnis nach ändert sich da nichts, wenn Du nur persönliche Daten erhebst, die zur Vertragserfüllung und -dokumentation notwendig sind. Es muss jetzt nur klarer dokumentiert werden, was gespeichert wird und das Modell hat einen Auskunftsanspruch.

Auf das Recht zum Widerspruch kann man auch nach DSGVO nicht verzichten. Das gilt aber auch nur für die informierte Einwilligung. Nicht für Daten, die für eine Vertragserfüllung notwendig sind.
 
Meinem Verständnis nach ändert sich da nichts, wenn Du nur persönliche Daten erhebst, die zur Vertragserfüllung und -dokumentation notwendig sind. Es muss jetzt nur klarer dokumentiert werden, was gespeichert wird und das Modell hat einen Auskunftsanspruch.


kommt drauf an, wem man hier argumentativ folgt- wenn sich tatsächlich bei einer vertraglichen Gestaltung nichts ändern sollte, dann auch braucht man auch nicht darlegen, "was gespeichert wird" und dann hätte das Modell auch keinen Auskunftsanspruch.

Wenn an die vertragliche Gestaltung die selben Ansprüche wie bei einer Einwilligung zu stellen wären, dann reicht das genannte nicht aus.

Und wenn irgendein Zwischending gelten sollte (wie in Deinem Falle hier), dann müsste man schon ganz genau wissen, was gilt und was nicht (und warum).

vg, Festan
 
Das ist speziell gemünzt auf das Übliche wie Facebook usw.:
"Stimme allem zu oder Du kommst hier nicht rein."
Aber genau so wird es bei FB kommen.
Du wirst umfassend informiert, was mit deinen Daten passiert.

Die DSGVO verbietet ja nicht die Datenverarbeitung, auch nicht durch Dritte.
Es muss nur alles transparent für den Anwender sein.
FB selbst erstellt keinen Content und muss deshalb auch niemanden um Erlaubnis fragen.
Sobald du umfassend informiert bist, kannst du selbst entscheiden, ob du FB nutzt.
Du kannst dir nicht die "FB-Rosinen" (gibt's die?) rauspicken und den Dienst dann nach Belieben nutzen.



Bitte hör auf hier dauernd falsche Informationen zu verbreiten.
Ach Unsinn, kennst du denn die „richtigen‟ Informationen?
Wie's aussieht, kennt die aktuell niemand, sieht man ja an diesem Thread.
Vermutungen und Bedenken. Die "Vogel-Strauß-Haltung", "es wird nichts so heiß gegessen..." usw. ist auch nicht das Wahre.
 
Leute bitte bitte schaltet endlich das Hirn ein und geht davon aus, dass die DSGVO nicht dazu geschaffen wurde allen das Leben schwer zu machen und so biele Fallstricke wie möglich zu legen, sondern dass insbesondere die Konzerne, die mir Euren Daten ein Riesengeschhäft machen und Euch anhand Eurer Daten entsprechend manipulieren können
Mag ja sein, das nützt aber leider nichts, wenn es irgendein geldgieriger Abmahnanwalt oder ein "Konkurent" bei meien "Personenbezogenen Daten" (=meine Bilder) anders sieht. Selbst, wenn man dann am Ende vor Gericht gewinnen würde, bleibt der ganze Aufwand bis dahin.

Und wenn ich schon sehe, was man alles in einer vollkommen schwachsinnige Datenschutzerklärung einer einfachen "öffentlichen" Webseite angeben muss, dann hat das nichts mit dem Schutz von Personen vor irgendeiner Datenkrake zu tun. Dass eine Webseite im Hintergrund Tracefiles mit IP-Adresse erstellt und auch fast immer Cookies nutzt, sollte wirklich jedem schon vorher klar gewesen sein. Eine Weiterverarbeitung der Daten zu anderen Zwecken wäre schon vorher (auch ohne DSGVO) illegal gewesen.

Das Gesetz ist zu UNSEREM SCHUTZ da und nicht um uns das Leben schwer zu machen.
Schön wäre es. Dann hätte man es aber auch entsprechend formulieren können.

Zu meinem Schutz dient es jedefnalls nicht, wenn nun auf jeder Internetseite eine 16 seitige Datenschutzerklärung anzugeben ist und ich gegenüber jedem privaten Homepagebetreiber (oder Sportverein) einen Auskunftsanspruch habe, was er mit den automatisiert erstellten Daten denn so (natürlich gesetzeskonform) anstellt.

Ineressant würde es frühestens bei Daten, die ich dort bewusst angebe. Tja, und dann kommt mein Glauben an die Gesetzestreue doch wieder hoch. Da gab es nämlich auch vor der DSGVO schon mehr wie genügend Dinge, an die man sich halten musste. Und im Streitfall (aber eben erst dann und nicht schon prophylaktisch wie mit dem DSGVO) musste man das auch nachweisen.

Ach Unsinn, kennst du denn die „richtigen‟ Informationen?
Wie's aussieht, kennt die aktuell niemand, sieht man ja an diesem Thread.
Wie auch schon vor der DSGVO erfolgt die Auslegung des Gesetzes erst durch die Gerichte. Wo es (ganz) früher mal zulässig war, im öffentlichen Raum sehr vieles zu fotografieren, aber halt nicht zu veröffentlichen, wurde das schon vor der DSGVO massiv eingeschränkt.
 
Die DSGVO ist was das Verarbeiten der Daten, Bilder und Rechnung / Kontodaten angeht, seitens des Fotografen relevant.
Was die Bilder angeht, für die das Model Geld oder im Fall von TfP eine Gegenleistung erhalten hat nicht.

Die DSGVO ist für alle personenbezogenen Daten relevant. Ein Vertrag ändert nichts daran.
 
Nutzung persönlicher Daten (wegen der DSGVO nötig und Verzicht auf das Recht zur Widerspruchsmöglichkeit)

Welche personenbezogene Daten sollen dass denn sein?

Name, Anschrift, Geburtsdatum brauche ich für den Vertrag. Alles was mittelbar und unmittelbar mit den Bildrechten zu tun hat ist auch Gegenstand des Vertrages und durchaus ein Bestandteil der Nutzungsrechte.

Alles was eh im Gesetz steht, muss ich nicht noch einmal vertraglich regeln.

Wenn an die vertragliche Gestaltung die selben Ansprüche wie bei einer Einwilligung zu stellen wären...

Ähh, nein. Sonst würde es sich ja um eine Einwilligung handeln.

Was also bleibt sind die Artikel 12 und 13, also die Informationspflichten. Das ist aber wieder kein Bestandteil des Vertrages, nicht mehr oder weniger als eine Datenschutzerklärung, die ich dem Modell aushändige. Wenn ich nun ganz sicher gehen will, lass ich mir den Empfang der Datenschutzerklärung bestätigen.

Ohne mich hier zu weit vom Thema Fotografie zu entfernen: Die Datenschutzerklärung sollte niemals ein Vertragsbestandteil sein und schon gar nicht der AGB.
 

golem.de schrieb:
Noyb (von: None of your Business) kritisiert, dass die genannten Unternehmen die Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung von Daten von ihren Nutzer erzwungen hätten. Facebook habe sogar Konten von Nutzern gesperrt, die die Zustimmung nicht geben wollten. Das sei keine freie Wahl, sondern erinnere an Wahlen in Nordkorea, sagte Noyb-Gründer Max Schrems. Laut DSGVO ist es nicht zulässig, die Nutzung eines Dienstes von der Zustimmung zur Datennutzung abhängig zu machen.

Du musst nicht zustimmen. Du wirst umfassend informiert und entscheidest dann selbst.

Was soll denn passieren, wenn du nicht zustimmst?
Soll FB dann seine Datenschutzbestimmungen auf deine Bedürfnisse zuschneiden?
Bei allein ca. 300 Mio Profilen im EU-Raum? Da lachen ja die Hühner!
Sie machen ihre Datenschutzbestimmungen DSGVO-konform, nicht User-konform.
Und Nordkorea ist Polemik, das wird so nix.
 
Welche personenbezogene Daten sollen dass denn sein?

ich meine das Bild selber
Name, Anschrift, Geburtsdatum brauche ich für den Vertrag. Alles was mittelbar und unmittelbar mit den Bildrechten zu tun hat ist auch Gegenstand des Vertrages und durchaus ein Bestandteil der Nutzungsrechte.

ich reden nicht von den Nutzungssrechten, sondern von der DSGVO.


Ähh, nein. Sonst würde es sich ja um eine Einwilligung handeln.

ääh, nein- DSGVO stellt Anforderungen- die können sich durchaus auch in zwei unterschiedlichen Ausgestaltungen wiederfinden.

Wenn die DSGVO beispielsweise bei Einwilligungen die Schriftform verlangt, dann kann sie das auch bei Verträgen- aber dadurch wird eine Einwilligung noch lange kein Vertrag.

Was also bleibt sind die Artikel 12 und 13, also die Informationspflichten. Das ist aber wieder kein Bestandteil des Vertrages, nicht mehr oder weniger als eine Datenschutzerklärung, die ich dem Modell aushändige. Wenn ich nun ganz sicher gehen will, lass ich mir den Empfang der Datenschutzerklärung bestätigen.


Ist das so schwer zu verstehen, dass es (u.a.) diese Erklärungen sind, die das Problem machen? Welche genau, habe ich jetzt schon mehrmals dargestellt- ist doch für die von mir aufgeworfenen Fragen völlig schnuppe, ob ich die nicht für den Vertrag rechtssicher formulieren/erstellen/sicherstelllen kann, oder in Form einer Datenschutzerklärung, ohne die der Vertrag nicht rechtsgültig abschließbar ist (oder zumindest ein Verstoß gegen das DSGVO darstellt- sonst bräuchte ich eine Datenschutzerklärung ja gar nicht erst).

Was soll denn diese Juristenkrämerei?

Ich muss dem Modell Informationen darüber geben, was ich genau wann und wie mit ihren Bildern (hier unter dem Aspekt der persönlichen Daten, die das Bild darstellt) mache und vor allem machen lasse (von Dienstleistern, Foren und Wettbewerbsbetreibern)- und zwar abschließend und im vorhinein. Und ich darf auch nichts mit ihren Bildern machen, was das DSGVO verbietet.

Warum all das, trotz bester Absichten, ein Problem darstellt, kannst Du gerne weiter oben nachlesen.

Wie wäre es, wenn Du auf diese eingehst- wenn Du Dich wohler fühlst, schreib halt statt "Vertrag" "Einwilligung" drüber oder meinetwegen auch "Datenschutzerklärung"- aber warte mal, das hatte ich ja weiter oben auch schon mal zu Dir gesagt (OK, da nur mit Einwilligung- aber dazu hast Du auch keinen Ton gesagt).

vg, Festan
 
Moin

Also mal ganz ehrlich. Bei allen Verständnis für irgendwelche Sachen aber das hier ist ein durcheinander da sehen nicht mal die Anwälte mehr durch. Ich war bei einen und der sagte zu mir-. Alfed .Knippse deine KATZE und deine Modellbahnbilder und alles ist schick.So. Und was mache ich bei einen Treffen von FREUNDEN??Ich möchte genau so wie jeder andere hier kein Ärger mit irgenwelchen An .....und ...naja bekommen:confused:

MfG Alfred
 
ich meine das Bild selber...

Ich bemühe mich ja redlich, kann aber einige deiner Fragen nicht nachvollziehen. Ich habe mir jetzt #662 und den Artikel des Links noch einmal durchgelesen und versuche es noch einmal...

Was soll denn diese Juristenkrämerei?

Nun ja, jeden Tag steht die Sonne am Himmel, auch wenn es gerade regnet. :) Die "Juristenkrämerei" versucht heraus zu arbeiten, was dann der Unterschied ist.

Ich muss dem Modell Informationen darüber geben, was ich genau wann und wie mit ihren Bildern (hier unter dem Aspekt der persönlichen Daten, die das Bild darstellt) mache und vor allem machen lasse (von Dienstleistern, Foren und Wettbewerbsbetreibern)- und zwar abschließend und im vorhinein.

Abschließend und genau ist nicht zutreffend, im Vorhinein nur eingeschränkt zutreffend - siehe nachfolgender Text.

In aller Ruhe...

Art 6, (1) b) Erfüllung eines Vertrages

Gehen wir doch zunächst der Einfachheit halber davon aus, dass wir den gesamten Abschnitt in dem Artikel, in dem es um eine Einwilligung geht, nicht berücksichtigen und arbeiten wir heraus, was bei einem Vertrag zutreffend ist, indem wir zunächst ausschließen...

Art. 7 Bedingungen kann vollständig ausgeklammert werden, weil es sich eben nicht um eine Einwilligung handelt.

Art. 17 Löschung und 21 Widerruf kann auch ausgeklammert werden, weil bei Art 6, (1) b) nicht zutreffend.

Im Hinblick auf die personenbezogenen Daten, die das Bild darstellt, kann auch Art. 16 Berichtigung und 20 Datenübertragbarkeit weitestgehend ausgeschlossen werden, da hier unter anderem KUG und der geschlossene Vertrag greift.

Art. 18 Einschränkung fällt mir kein Grund ein, der sich aus der DSGVO und nicht aus dem Vertrag ergibt.

Gut, was ist nun zutreffend?

Artikel 12 Transparente Information. Artikel 12 regelt das wie und nicht das was.

Soweit so gut, weiter zu Artikel 13 und deine Fragen in Beitrag #662.

- eine abschließende Nennung der Zweckbestimmung

Das ist nicht richtig. Siehe Art. 13 (3) Zweckerweiterung. Da die Grundlage der Verarbeitung der Vertrag ist, braucht es ggf. eine Vertragserweiterung. Für die Erweiterung braucht es natürlich die Zustimmung des Vertragspartners. Im Hinblick auf die DSGVO muss dieser nur informiert werden, was ja wieder durch die Vertragserweiterung geschieht.

D.h. u.a. die Nennung jedes einzelnen Dienstes

Das ist nicht richtig. In Art. 13 (1) e) steht hierzu: "gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.." [ebenda Hervorhebung durch mich]. Hier steht also wieder ein oder und "Soziale Medien, Bildagenturen, Printmedien, etc." wären eben solche Kategorien.

Nennung aller Stellen, denen Rechte zur Weitergabe eingeräumt werden

Das ist nicht richtig. Siehe vorhergehender Punkt. Die Information kann aber auch nach Art. 15 (1) c) ausdrücklich verlangt werden . Aber auch hier gibt es ein "oder Kategorien".

- Nennen, welche Rechte das im Einzelnen jeweils konkret sind.

Ääähhh, nein. Hierfür gibt es keine Entsprechung in der DSGVO oder sie ist mir entgangen, was ja auch passieren kann. Zu nennen ist nur der Zweck.

-Nennung, ob und wann die Daten gelöscht

Hast du ja selbst geschrieben: Kriterien genügen, ein konkretes Datum muss nicht genannt werden. Das kann man wieder am Vertrag aufhängen und hier würde aus meiner Sicht auch "zeitlich unbegrenzte Nutzung" genügen.

- Aufklärung des Vertragspartners über (alle?) Risiken

Auch hierzu würde mir erst einmal keine Begründung einfallen.

Richtig ist, dass wohl in vielen Fallen die Drittlandregelung nach Kapitel 5 greift, z.B. wenn Rechte zur Veröffentlichung an internationale Bildagenturen verkauft werden. Hier sind die Risiken gemeint, die durch die fehlende Möglichkeit der Wahrnehmung der Rechte entstehen, z.B. du hast keine Möglichkeit der Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Genauer: Das Risiko ist der fehlende Rechtsrahmen, das Schadensereignis die fehlende Möglichkeit der Beschwerde.

Allerdings würde doch wieder Art. 49 (1) b) Erfüllung eines Vertrages zutreffen denn auch hier steht unter (1) "nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:" Die Informationspflicht über die Risiken und die Einwilligung nach Art. 49 (1) a entfällt.

Fazit:

Wenn die Verarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 (1) b erfolgt, sind alle von dir in Beitrag #662 genannten Punkte im wesentlichen nicht zutreffend, weil diese durch Art. 6 (1) b und in der Folge ausgeschlossen werden und weil die die Nennung von Kategorien ausdrücklich möglich ist.

Selbstverständlich muss ich trotzdem die Sicherheit der Verarbeitung und die Dokumentationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde berücksichtigen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Fazit:

Wenn die Verarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 (1) b erfolgt, sind alle von dir in Beitrag #662 genannten Punkte im wesentlichen nicht zutreffend, weil diese durch Art. 6 (1) b und in der Folge ausgeschlossen werden und weil die die Nennung von Kategorien ausdrücklich möglich ist.

Kannst du nochmal erklären, warum Art. 6 (1) b irgendwelche Rechte aus Kapitel 3 ausschließt? Art. 6 (1) b regelt doch nur die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der der personenbezogenen Daten. Ist irgendwo in Kapitel 3 ein Bezug zu Art. 6 (1) b der die Rechte der betroffenen Person einschränkt?
 
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