Leider stimmen die Angaben und Beispiele zur Berechnung resp. Freimenge und wie die Verzollung bei Überschreiten der entsprechenden Grenzen nicht, weil sie nicht den wichtigen Aspekt der Teilbarkeit betrachten:
Beispiel:
Wert der Ware 500,- €. Davon 17,5% pauschale Einfuhrabgaben ergeben 87,50 € Abgaben.
Das ist nur dann richtig, wenn die Ware nicht teilbar ist und ihr Wert 500,-€ beträgt. Hat man aber beispielsweise eine Kamera für 430,-€ und eine Jeans für 70€ gekauft, so sind die Waren teilbar, die Kamera fällt mit 430,-€ gerade noch unter die Freigrenze und es muss nur die Jeans verzollt werden.
Oder ein MP3 Player für 300,-€ und zwei Jeans a 70,-€ - dann sind der MP3 Player und eine der beiden Jeans zollfrei (370,-€), nur für die letzte Jeans reicht es nicht mehr, die muss verzollt werden (weil man sonst auf 440,-€ landet).
Der Pauschalzollsatz kann angewendet werden, wenn die
zu verzollende (Achtung: wichtiger Unterschied! Nicht die gesamte eingeführte Ware!) Ware nicht den Wert von 700,-€ übersteigt. Dazu betrachten wir das gleiche Beispiel wie vorne:
Die Grenze von 700,- Euro bezieht sich auf alle mitgebrachten Waren.
Eben nicht (s.o.)! Die Grenze bezieht sich auf alle "zu verzollenden" Waren.
Bringt man also eine Kamera für 500,- €, ein Objektiv für 200,- € und Speicherkarten + Rucksack für nochmal 250,- € mit, ist man insgesamt über den 700,- € und eine Pauschalverzollung ist nicht mehr möglich.
Eben nicht! Der Rucksack inkl. Speicherkarten (für 250,-€) ist nach o.g. in diesem Fall frei. Die Kamera und das Objektiv müssen jedoch verzollt werden, d.h. aber es werden genau Waren im Wert von 500+200 = 700,-€ verzollt - und dafür gilt so gerade noch die Pauschalverzollung.
Und wenn sogar beispielsweise die Speicherkarten davon 20€ gekostet haben, so hat der Rucksack nur 230€ gekostet, dann kombiniert man den Rucksack mit dem Objektiv, das ergibt zusammen 430,-€, ist damit zollfrei und nun muss nur noch die Kamera plus Speicherkarten verzollt werden (520,-€) und das erneut nach dem Pauschalsatz.
D.h. also im absoluten Grenzfall kann man insgesamt Waren bis 430+700 = 1.130,-€ einführen und davon die 700,-€ zu verzollende Ware zum Pauschalsatz verzollen,
wenn die Waren auch stückmäßig so aufteilbar sind.
Wenn man auch über dieser Grenze liegt, müssen die zu verzollenden Waren voll verzollt werden - aber eben auch hier nur die verzollenden Waren; grundsätzlich sind die ersten 430,-€ für jeden frei, bzw. die Stücke, deren Wert in der Summe nicht 430,-€ überschreiten. Diesen Anspruch verliert man nicht grundsätzlich, nur weil man über der Freimenge liegt - aber es werden immer ganze Stücke verzollt und dann kann es eben zum Verlust der Freimenge führen, weil die Einzelstücke zu teuer sind und alleine schon mehr als 430,-€ kosten.