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In eigener Sache!
Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
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Unlauterer Verkäufer wieder unterwegs!
Liebe Mitglieder,
Florian Franzek, der seit Jahren mit verschiedensten Usernamen in allen möglichen Foren und auf etlichen Verkaufsplattformen auftritt,
ist wieder hier im Forum und versucht, ehrliche Käufer zu betrügen.
Wir können wenig tun, außer bei Bekanntwerden einer weiteren Registrierung eines Accounts für seine Machenschaften, diese umgehend zu sperren.
Ich empfehle, bei Kontakt umgehend die Polizei einzuschalten.
In der Wikipedia sind weder auf Englisch noch auf Koreanisch welche drin![]()
Suche doch mal bei Wikipedia.
Tja, ab wann interpretiert ein Gericht das "Werk" oder eine Leistung als Kunst? Das lässt sich wohl nicht vorhersagen. War die Fettecke von Beuys Kunst oder nur der versuch, den Butterberg abzubauen? Selbst darüber, obwohl schon lange gerichtlich geklärt, scheiden sich wohl immer noch die Geister.Wobei ich hier eigtliche Frage ist, was mit Künstlerisches Arrangement gemeint ist?
Immer diese Schüler, die keine Zeit haben.Ich bitte um eine schnelle Antwort, ich habe morgen in der Schule ein Referat drüber und bin bisi spät drann hehe.
Das wäre ganz schnell ein unzulässiges Plagiat, sprich eine unzulässige Vervielfältigung.Oder anders formuliert:
Ein bekannter Fotograf erstellt Landschaftsfoto und es wird in irgendeinem Magazin veröffentlicht wird.
Nun bittet mich eine Firma genau dasselbe Foto, für ihre Firmenhomepage, noch einmal zu machen.
Kann ich jetzt das Foto erstellen ohne an Konsequenzen zu denken? Nicht wirklich oder?
Das wäre ganz schnell ein unzulässiges Plagiat, sprich eine unzulässige Vervielfältigung.
Wann die Grenze dazu überschritten ist, entscheidet das Gericht. Notfalls mit Hilfe eines Gutachters.
3.1.2.3 Widerruf der Einwilligung
...
Archtypisches Beispiel: Ein Starlet hat vor Jahren Nachtfotos ...
Das Modell ist aber mit einer Foto-CD mit allen Bildern entlohnt wurden.
Sehe ich aber ganz anders. Wenn ich mich genau dort hinstelle wo schon jemand (oder sogar tausende ;-)) vor mir ein Foto gemacht hat und die (fast) gleiche Lichtsituation und den gleichen Bildausschnitt wähle kann es kein Plagiat sein.
Sooo gleich wird es eh niemand hinbekommen.
Ich glaube die Hosensch.... Mentalität erreicht hier langsam einen Höhepunkt.
"Otze machet"
Fotografieren, Filmen und Videoaufnahmen sind nur für den persönlichen Gebrauch gestattet. Jeder Aussteller erklärt seine Zustimmung, selbst oder der Pferdevorführer und selbstverständlich auch das Ausstellungspferd auf Fotos, Videos und DVD abgebildet zu werden.
Sie können die Fotos auf Ihren Webseiten vertreiben, wenn Sie uns im Gegenzug diese auch Für eventuelle Veröffentlichungen in unserer Zeitschrift, kostenlos und mit allen Rechten Auf DVD zur Verfügung stellen.
So lange die Forderung nicht sittenwidrig ist kann er sie erst einmal stellen. Nach deutschem Recht muss er m.W. nach einzig eine Berichterstattung zulassen/ermöglichen. Was er sonst noch an Rechten vergibt oder nicht ist, so lange die Teilnehmer entsprechedes mitmachen (sprich bei der Anmeldung unterschreiben) einzig seine Sache.Der Veranstalter kann doch nicht allen solche Forderungen stellen?
Tja, einige Veranstalter sehen das wohl anders. Wobei ich bisher noch nie von einem Veranstalter die pauschale Erlaubnis erhalten habe, meine Bilder nachher werblich verwenden zu dürfen.Mir jedenfalls ist das noch nie passiert, ich wurde zu jeder Veranstaltungen begrüßt und öfters auch gebucht und entsprechend bezahlt (UND ich durfte meine Fotos trotzdem noch verkaufen).
Ob Du Dich darauf einlässt, musst Du selber wissen. Da in diesem Fall wohl der Ausrichter auch Veranstalter ist (was gerade im Sportbereich nicht immer der Fall ist, aber darum geht es hier ja wohl nicht), bleibt Dir nur übrig, Dich darauf einzulassen, weiter zu verhandeln oder schlicht nicht hin zu gehen.Naja.. ich würde gerne mal ein paar Meinungen hören..
"Die identifizierbare Darstellung von Personen ist zulässig, wenn ein entsprechendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorhanden ist"
...
"Außerdem spricht für die Zulässigkeit einer unveränderten Einstellung alter Zeitschriftenartikel in ein Onlinearchiv das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG (so auch OLG Frankfurt NJW 2007, 1366). Allgemein zugängliche Informationsquellen dürfen nicht dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung nachträglich gelöscht wird."