die Teilnehmer entsprechedes mitmachen (sprich bei der Anmeldung unterschreiben) einzig seine Sache.
Der pauschale, mittels Formular, standartisierte Verzich auf Persönlichkeitsrechte ist im Geltungsbereich des deutschen Recht Sittenwidrig.
- Das Schützenfest war eine öffentliche Veranstaltung und die Teilnehmer damit relative Personen der Zeitgeschichte
Da kulturell noch immer als herausragend wahrgenommen: Ja.
[*]Es besteht sowohl seitens der Teilnehmer wie auch seitens der Öffentlichkeit in Interesse, dass zeitnah darüber berichtet wird. Das Interesse geht m.M. nach so weit, dass die Schützenkönige auch namentlich genannt werden.
[*]Die Vereinshomepage kann man u.U. als Newsarchiv über Ereignisse ansehen, welche der Verein ausgetragen oder an welchen Vereinsmitglieder teilgenommen haben. Damit darf der Artikel auch langfristig im Archiv der Öffentlichkeit unverändert zugäglich gemacht werden.
Die Art der Berichterstattung (Wort, Schrift, Bild) und die Abrufbarkeit (Bibliotheken bewahren Zeitungen über Jahrzehnte auf) sind unerheblich. Sie muss lediglich wahr und belegbar sein, um z.B. nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Über alles was erkennbar öffentlich geschieht und von Relevanz für einen bestimmten Personenkreis ist, darf berichtet werden. Über die Relevanz entscheidet der Herausgeber: In dem er darüber berichtet.