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Diskussionsthread zu "Fotorecht Basics"

Wie steht es denn mit Streetfotografie im Ausland? Ich nehme an es gilt das Recht des Landes in dem man sich befindet, nicht? (bin leider vollkommener Laie auf dem Gebiet)

Beispiel Märkte in Asien; alte Dame packt Pepperoni in eine Tüte, alter Herr zählt eingenommenes Geld, alter Mann brät auf der Straße irgendwelche Kostlichkeiten auf seinem Wägelchen.

Wenn ich recht(/Recht *g* je nachdem) verstanden habe ist das fotografieren an sich kein Problem - nur das Recht zur Veröffentlichung. Und veröffentlichen möchte ich die Bilder ja, sonst bräuchte ich sie ja nicht zu machen.

Gibt es eine Auflistung wie die Rechtslage in solchen Fällen in verschiedenen Ländern ist?

Klar... die Wahrscheinlichkeit, dass besagte alte Frau mit Pepperoni in der Hand, bzw. irgendjemand der sie kennt, mein Bild im DSLR-Forum oder auf meinem Blog findet ist 1:10000000, bei einer Ausstellung irgendwo in Deutschland würde ich vielleicht 1-2 Nullen streichen, aber darum gehts ja prinzipiell nicht. Wie ist die Rechtslage?

Danke :-)

Mnnn, Recht ist ohnehin ein schwieriges Thema. Im Ausland gelten sicherlich auch andere Regeln.
 
Mal zur Abwechslung ein ganz klarer Fall, in Deutschland:

Mich fotographiert jemand und ich bin damit nicht einverstanden, Ausnahmebedingungen nach § 23 KunstUrhG liegen nicht vor.

Nach den Ausführungen im Fotorechts-Basics-Artikel hätte das Bild nie gemacht werden dürfen, da mir nach geltender Rechtsmeinung nicht zuzumuten ist, mit der Ungewissheit zu leben, ob und in welchem Kontext es veröffentlich wird.

Deshalb die Frage:
Wie kann ich mein Recht durchsetzen ?

Sicherlich werde ich zunächst einmal versuchen, den Fotographen zur Rede zu stellen mit dem Ziel, die Bilder zu löschen (und ihn anschließend ein paar neutrale Bilder drüberfotographieren lassen, nicht das er mit Dateirettungssoftware dabeigeht...).

Sollte er sich weigern, so wäre wohl der nächste Schritt, die Polizei zu rufen. Wenn die pragmatisch und papierkriegsvermeidend drauf sind, könnten die auch entsprechend auf den Fotographen einwirken.

Allerdings hat natürlich auch der Fotograph Rechte, so daß ohne sein Einverständnis die unmittelbare Löschung der Bilder vor Ort auch durch die Polizei wohl nicht durchsetzbar sein dürfte.

Aufgrund der problemfreien Kopierbarkeit ist jedoch die einzige andere akzeptable Lösung die Beschlagnahme der Speicherkarte.

Müsste ich dann Klage auf Vernichtung der Bilder erheben oder wie sonst ist der Anspruch bei maximaler Verbohrtheit aller Beteiligten durchzusetzen ?

Von unsere-Justiz-hat-Besseres-zu-tun-Kommentaren bitte ich höflichst Abstand zu nehmen, mich interessiert die juristische Sachlage.
Man möge mir vertrauen, daß ich über das nötige Augenmaß verfüge, um angemessen zu reagieren.
 
Dieser thread ist nicht ganz ohne. Wenn ich ein Mod. wäre, würde ich es lieber schließen. Kostenlose Rechtsberatung ist in Deutschland verboten.
 
Hi,

leider konnte ich mit der Suche keine Antwort auf meine Fragen finden:
Ich werde demnächst auf einem Sledgehockey-Turnier fotografieren. Ich bekomme auch das Ok vom Veranstalter. Gibt es gewisse Anforderungen an die Form einer Akkreditierung oder "Standardformulare"? Benötige ich auch noch eine Property release, oder ist diese in der Akkreditierung inkludiert?

Die Fotos sollen u.a. dem Veranstalter zur Verfügung gestellt werden. Ggf. auch für die Presse zur Berichterstattung. Ich möchte sie aber auch für mich nutzen. Was darf ich dann alles damit anstellen? Darf ich die Fotos veröffentlichen (Internet, Ausstellung) und Verkaufen (nicht für Werbung)?

Was ist mit den Persönlichkeitsrechten der Sportler (für die o.g. Verwendungszwecke)? Muss ich mich darum kümmern, oder ist das etwas, das der Veranstalter klären muss, bzw. was explizit in der Akkreditierung aufgeführt werden muss?

Danke im Voraus,

Lord Helmchen
 
Dieser thread ist nicht ganz ohne. Wenn ich ein Mod. wäre, würde ich es lieber schließen. Kostenlose Rechtsberatung ist in Deutschland verboten.

Deshalb wird auch keine konkrete Hilfe zu konkreten Einzelfällen gegeben, da alle Fälle hier fiktiv und von den Nutzern nur zur Veranschaulichung eines Sachverhalts konstruiert sind.

Es würde doch niemand auf die abstruse Idee kommen, dass es sich hier um reale Fälle handelt, oder? :angel:
 
Hey,
hab mal eine Frage dazu, die wurde schonmal durchgekaut aber ich kanns nicht wirklich finden :(

Ein reines Gedankenexperiment:

Wenn eine Person einen Club,zb Disco, betritt und es gibt einen offiziellen Fotographen der ein Bild von dieser Person macht (nicht unbedingt ein Potrait, sondern evtl auch einfach ein Bild bei dem der Photograph in die Menge reinhält und diese Person zufällig gut erkennbar ist), welche Rechte hat die Person an dem Bild?! Hat die Person eingewilligt indem sie die Disco betreten hat und man damit rechnen muss dass dort Bilder gemacht werden?!

Und, könnte das posen (nicht in der disco, einfach irgendwo) für den Fotographen (was man auf dem Foto sieht) als Einwillgung gelten? Wenn ja, dann könnte man sich ja nicht gegen die Veröffentlichung dieser (evtl peinlichen) Bilder wehren?!

mfg
 
Dieser thread ist nicht ganz ohne. Wenn ich ein Mod. wäre, würde ich es lieber schließen. Kostenlose Rechtsberatung ist in Deutschland verboten.
Einerseits ist hier wohl jedem klar, daß es sich bei allen Aussagen nur um die persönliche Meinung des/der Schreibenden handelt.

Und andererseits bist Du, wie ich bis vor kurzem auch noch, der Zeit ein wenig hinterher. Seit Juli 2008 ist das von einer juristisch qualifizierten Person unter gewissen Voraussetzungen durchaus erlaubt (was nach meiner ganz persönlichen Meinung bzgl. diesem Forum und Absatz (1) der §6 RDG hier durchaus zutreffen könnte).

Gruß Bernhard
 
Gibt es gewisse Anforderungen an die Form einer Akkreditierung oder "Standardformulare"? Benötige ich auch noch eine Property release, oder ist diese in der Akkreditierung inkludiert?
Was erwartest Du von einer Akkreditierung? Die ist nichts anderes wie die Erlaubnis vom Veranstalter, Dich an den vom ihm zugelassenen Plätzen aufzuhalten und (wenn es auch Fotoakkreditierung ist, wovon ich hier mal ausgehe) auch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (oder zusätzlicher, durch den Veranstalter/Ausrichter vorgegebenen Einschränkungen) zu fotografieren.

Wenn Du nicht explizit vom Veranstalter weitere (idealer weise schriftliche) Zusagen erhälst, darfst Du die Bilder ohne Zustimmung der abgebildeten Personen (oder bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigten) nur im Rahmen einer Berichterstattung verwenden (wenn nicht das Persönlihckeitsrecht bei gewissen Abbildungen noch überwiegt).

Die Fotos sollen u.a. dem Veranstalter zur Verfügung gestellt werden.
Dann vereinbare mit ihm schriftlich, daß er bei einer Veröffentlichung der Bilder für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zuständig ist. Z.B. stellt die von Veranstaltern gerne genutzte Verwendung der Bilder für das Plakat des Folgejahres/der Folgeveranstaltung m.M. eine kommerzielle Nutzung dar, für welche das Einverständis der abgebildeten Sportler nötig wäre.

Ggf. auch für die Presse zur Berichterstattung.
Sollte im Bezug auf die Bildrechte in der Regel kein Problem sein.

Ich möchte sie aber auch für mich nutzen. Was darf ich dann alles damit anstellen? Darf ich die Fotos veröffentlichen (Internet, Ausstellung) und Verkaufen (nicht für Werbung)?
Ohne Einwilligung der Abgebildeten darfst Du mit den Bildern nicht mehr machen wie oben beschrieben.

was explizit in der Akkreditierung aufgeführt werden muss?
Alles ausserhalb der Berichterstattung bedarf der expliziten Zustimmung der Sportler (und manchmal auch des Veranstalter/Hausherrn, was hier aber wohl weniger ein Problem sein sollte). Ob nun die Seite des Veranstalters oder gar Deine Seite im Netz eine Berichterstattung über das Event bietet/darstellt, muss im Streitfall wohl ein Gericht entscheiden.

Gruss Bernhard

P.S. die Aussagen stellen nur meine ganz persönliche, laienhafte Interpretation der mir bekannten Gesetze in Deutschland dar und erheben weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Korrektheit.
 
Mal zur Abwechslung ein ganz klarer Fall, in Deutschland:

Mich fotographiert jemand und ich bin damit nicht einverstanden, Ausnahmebedingungen nach § 23 KunstUrhG liegen nicht vor.

Sagt wer? Beurteilst Du das selbst? Warum bist Du Dir so sicher, das diese nicht vorliegen?

§ 23 KunstUrhG schrieb:
1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Die Frage stellung lautet aus meiner Sicht:

Bist Du eine Person des Zeitgeschehens?
Ich darf mal vorgreifen und sage klar - nein! Widersprich mir bitte, wenn ich flasch liege.

Bist Du Beiwerk auf dem Bild?
Wir kennen das Bild nicht, um das es geht. Ist also schwer zu beurteilen. Ich interpretiere das mal so:
Wenn ich eine Aufnahme in einer Fußgängerzone mache und dabei meinen Fokus (technisch gesehen, also den der Kamera) auf ein Schild an einem Obststand richte, dann sind die abgebildeten Personen teilweise unscharf. Sie sind zwar Bestandteil des Bildes, teilweise auch noch klar zu erkennen und für den Gesamteindruck des Bildes auch Motiv. Aber dennoch sind sie nur Beiwerk.

War es eine Öffentliche Versammlung, ein Aufzug oder eine Demo?
Warscheinlich nicht, denn sonst wärst Du Dir ja sehr sicher, das das mit dem Bild in Ordnung geht.

Hast Du das Bild / die Aufnahme bestellt?
Ich sage mal - nein!

Dient das Bildnis und/oder die zur Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst?
Da werden sich jetzt die Geister scheiden! Den hier kommt jetzt die subjektive Betrachtungsweise zum Tragen. Das im im Zweifel ein Richter zu entscheiden. Denn er muss jetzt entscheiden, ob ein Berechtigtes Interesse des Abgebildeten vorliegt, das gegen die Aufnahme, bzw. zur Schaustellung spricht.

Was könnte ein solches Interesse sein?
- Du hast einen Krankenschein, gehst aber irgendwo schwarz arbeiten und wirst dabei zufällig fotografiert? Ist das ein berechtigtes Interesse?
- Du gehst gerade mit der falschen Frau an Deiner Hand spazieren!?
- Du bist für Deine Angehörigen auf Geschäftsreise, wirst aber mit Deiner Sekretärin ...

Ist das jeweils berechtigt? Was ist Deiner Meinung nach oder in Deinem speziellen Fall das berechtigte Interesse, das gegen die zur Schaustellung spricht?

Deshalb die Frage:
Wie kann ich mein Recht durchsetzen ?

Da kannst Du wohl von der Polizei zunächst nur die Personalien des Fotografen feststellen lassen, wenn er sie Dir nicht freiwillig geben will und damit dann zum Fachanwalt gehen.

Ich als Fotograf würde in so einer Situation das Bild einfach löschen. Den Ärger würde ich nicht auf mich nehmen wollen. Sollte der Rest des Bildes so einmalig sein, das ich es auf gar keinen Fall löschen will, würde ich mich mit der betroffen Person so einigen, das ich sie via Photoshop so unkenntlich mache oder völlig aus der Aufnahme entferne, das keine Bedenken mehr bestehen können. Bisher ist das noch nie vorgekommen.

Ich bin übrigens auch der Meinung, das nicht alles so heiss gegessen wird, wie man es kocht. Bis es wirklich mal zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über so eine Aufnahme kommt, fliesst schon viel Wasser den Rhein herunter. Jeder halbwegs vernünftig denkende Mensch, egal ob in der Situation der Fotograf oder das "Opfer", würde einen kritischen Sachverhalt sofort an Ort und Stelle friedlich lösen.
 
Sagt wer? Beurteilst Du das selbst? Warum bist Du Dir so sicher, das diese nicht vorliegen?

Das postuliere ich für diesen konstruierten Fall, die Regelungen sind mir bekannt.

Deshalb gehen die langwierigen Erörterungen zum KunstUrhG an meiner Frage vorbei, die ausdrücklich nur auf die konkreten Durchsetzungsmöglichkeiten abstellt.

Daß im wirklichen Leben in der Regel eine solche Eskalation vermeidbar sein sollte, ist klar. Nicht umsonst hatte ich bereits in der Ursprungsfrage formuliert:
...wie sonst ist der Anspruch bei maximaler Verbohrtheit aller Beteiligten durchzusetzen ?

Insofern wäre ich für juristisch fundierte Antworten nach wie vor sehr dankbar.
 
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende...ad20ae949ac205f82939370b&nr=10275&pos=0&anz=1

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8.5.2008, 1 S 2914/0

unter 2. steht, wie es gelaufen ist.

Vielen Dank für dieses taufrische, exakt den Punkt treffende, letztinstanzliche Urteil. Auch wenn die ganze Geschichte, inklusiv nicht nachvollziehbarer Giftgasattacken gegen den offenbar psychisch gestörten Fotographen sehr unterhaltsam zu lesen ist, hier die relevanten Teile der Urteilsbegründung:

2
Am 29.06.2005 hielt sich der Kläger im Lesesaal der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe auf. Dort fotografierte er ohne deren Einwilligung eine andere Bibliotheksnutzerin, Frau ..., die ihm seiner Ansicht nach den von ihm benutzten Arbeitsplatz streitig gemacht hatte. Der Aufforderung von Frau ..., den Film herauszugeben, kam der Kläger nicht nach. Der hinzu gerufene Polizeivollzugsdienst verbrachte den Kläger zum Polizeirevier Karlsruhe-Marktplatz, wo der Film beschlagnahmt und in Verwahrung genommen wurde. In der dem Kläger ausgehändigten Beschlagnahmeverfügung wird als Grund für die Beschlagnahme angegeben „Schutz privater Rechte (KUG)“. Im Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe - Polizeirevier Marktplatz - vom 09.08.2005 wird ausgeführt, dass weder strafrechtliche noch ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorschriften verletzt worden seien; es seien ausschließlich die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen gewesen. Diese sei angewiesen worden, sich unverzüglich an das Amtsgericht Karlsruhe zu wenden, um dort eine Entscheidung über den Verbleib des Films zu erwirken.
29
§ 22 KUG erwähnt als - nach § 33 KUG strafbewehrte - Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten. § 201a StGB stellt das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich unter Strafe. Es ist indessen anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen nicht abschließend sind. Vielmehr kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 22 KUG Rn. 9; Steffen in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 6 LPG Rn. 119, 123, jeweils m.w.N.; Urteil des erk. Senats vom 22.02.1995 - 1 S 3184/94 -, VBlBW 1995, 282 <283>). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (siehe BVerfG, Urteil vom 15.11.1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361 <380 f.>; Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - <juris Rz. 46>). Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Beteiligten (BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94 -, NJW 1995, 1955 <1956 f.>). Hiernach ist nichts dafür ersichtlich, dass die Betroffene die Anfertigung der Bilder durch den Kläger hätte dulden müssen. Ein anerkennenswertes Interesse, die Betroffene zu fotografieren, hat der Kläger nicht dargetan. Die von ihm geäußerten Vermutungen und Verdächtigungen entziehen sich einer rationalen Bewertung. Sie sind vielmehr Ausdruck eines offensichtlich schon lang andauernden psychiatrischen Krankheitsbildes, das sich in Wahnvorstellungen äußert. In einer solchen Situation gewinnt das Interesse der Betroffenen, nicht von einem Unbekannten fotografiert zu werden, besonderes Gewicht. Denn das Verhalten des Klägers stellte sich aus der Sicht der Betroffenen - auch ohne nähere Kenntnis des psycho-pathologischen Hintergrunds - so dar, dass die Bandbreite eines allgemein üblichen und verständlichen Vorgehens deutlich überschritten war; es konnte von ihr als unberechenbar, wenn nicht gar bedrohlich, angesehen werden.
30
... nicht relevant ...
31
b) Am polizeilichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor Beeinträchtigungen, die - wie hier - weder durch die Strafgesetze noch durch das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert sind und bei denen demnach nicht die Unversehrtheit der Rechtsordnung in Bezug auf Normen des öffentlichen Rechts in Rede steht, muss nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG ein öffentliches Interesse bestehen. Dieses Interesse kann sich insoweit allein aus dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch ergeben, der wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 - 2 BvR 578/02 u.a. -, BVerfGE 117, 71 <121 f.> m.w.N.; siehe auch Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 30). Damit wird auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 PolG Bezug genommen. Danach obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
32
Der Polizeivollzugsdienst des Beklagten hat diese Voraussetzung nicht verkannt. Er hat die Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf den erst noch zu beantragenden gerichtlichen Rechtsschutz angeordnet (vgl. Urteil des erk. Senats vom 10.07.2000 - 1 S 2239/99 -, VBlBW 2001, 102 <103>). Dabei ist er zu Recht von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen, da gerade die unbefugte Verfügungsmöglichkeit des Klägers über eine Fotografie der Betroffenen in Rede stand und ohne einen sofortigen polizeilichen Zugriff unkontrollierte Vervielfältigungen zu besorgen waren.

Im Ergebnis ist also die Polizei berechtigt, Film oder Speicherkarte zu beschlagnahmen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank für dieses taufrische, exakt den Punkt treffende, letztinstanzliche Urteil. Auch wenn die ganze Geschichte, inklusiv nicht nachvollziehbarer Giftgasattacken gegen den offenbar psychisch gestörten Fotographen sehr unterhaltsam zu lesen ist, hier die relevanten Teile der Urteilsbegründung:



Im Ergebnis ist also die Polizei berechtigt, Film oder Speicherkarte zu beschlagnahmen.

Hallo, Albert!

Mir scheint, das hast Du jetzt deutlich zu weitgehend interpretiert! Das zitierte Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem der "Fotograf" schon gegen Hausrecht verstoßen hat. Er hat das Foto also eben nicht im öffentlichen Raum gemacht, sondern in einem Bereich, in dem er sogar für das Fotografieren eines Tischbeins die Zustimmung des "Betreibers" (NICHT des BESITZERS!) benötigt hätte (zur Klarstellung: Wenn Du eine Wohnung mietest, entscheidest nur DU, wer dort fotografieren darf - obwohl Dir das HAus nicht gehört!).

In dem Fall, über den das Gericht geurteilt hat, hat der "Fotograf" außerdem ganz offensiv eine bestimmte Person (und nur diese Person!) abgelichtet, die dafür keinen öffentlich relevanten Anlass geboten hat. Nur dadurch, dass man sich an den Tisch eines Lesesaals setzt, wird man nicht zur Person der Zeitgeschichte. Der "Fotograf" wollte außerdem weder Geschichte dokumentieren noch "Kunst anfertigen". Er wollte einen "Beweis sichern" (dafür, dass jemand "seinen" Tisch "gestohlen" hat). Darüber sagt aber weder das Urhebergesetz noch das Kunsturhebergesetz irgendetwas.

Mithin konnte der "Fotograf" keinerlei Rechtsgrundlage für sein Tun ins Feld führen. Die Fotografierte konnte den Polizisten dagegen plausibel machen, dass ein unbekannter Fremdling sie bei privaten Verrichtungen abgelichtet hat. Manche Leute nennen das "Spannen", und bei möglichen Spannern reagieren Polizisten lobenswerterweise schonmal "vorbeugend unwirsch". Aus dem Ergebnis des Gerichtsverfahrens kannst Du auch schon ersehen, dass die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie Du vermutest: Die Parteien haben sich geeinigt und die Verfahrenskosten wurden geteilt!

Zu Deiner Frage: Die Polizei hat keineswegs das Recht, jeden Film oder jede Speicherkarte zu beschlagnahmen, wenn jemand, der seine Rechte für beeinträchtigt hält, das verlangt. Es kommt in der Tat darauf an, in welcher Situation Du fotografiert wurdest und wie bedeutsam Du für das fotografierte Motiv bist. Deshalb gehen die "langwierigen Erörterungen" von Cash69 keineswegs an der Realität vorbei sondern treffen genau den Kern:

Wenn der Fotograf plausibel machen kann, dass er im öffentlichen Raum Zeitgeschichte dokumentiert oder einem höheren Interesse der Kunst gedient hat, hast Du GAR KEINE juristische Möglichkeit, dagegen einzuschreiten. Kunst und Berichterstattung sind nämlich in diesem Land Grundrechte. Die darf die Polizei nicht einfach so einschränken. Das darf nur eine Gericht - und auch das nur in begründeten konkreten Einzelfallentscheidungen! Deine Interpretation würde hingegen darauf hinauslaufen, dass ein beliebiger Fotografierter darüber entscheiden kann, wer wann und wo fotografieren darf.

MfG
 
Wenn der Fotograf plausibel machen kann, dass er im öffentlichen Raum Zeitgeschichte dokumentiert oder einem höheren Interesse der Kunst gedient hat, hast Du GAR KEINE juristische Möglichkeit, dagegen einzuschreiten. Kunst und Berichterstattung sind nämlich in diesem Land Grundrechte.

Das hat ja auch niemand bestritten.
Auch für Dich sage ich es gerne nochmal ganz deutlich:

Meine Frage lautete, wie man wirksam sein Recht am eigenen Bild durchsetzen kann, wenn erkennbar keine Ausnahme im Sinne des KunstUrhG vorliegt.

Dann greift das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen:
Dabei ist er zu Recht von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen, da gerade die unbefugte Verfügungsmöglichkeit des Klägers über eine Fotografie der Betroffenen in Rede stand und ohne einen sofortigen polizeilichen Zugriff unkontrollierte Vervielfältigungen zu besorgen waren.

Wie verrückt der Fotograph ist, Hausrecht in der Bibliothek etc. sind dabei vollkommen irrelevant.
Aus dem Ergebnis des Gerichtsverfahrens kannst Du auch schon ersehen, dass die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie Du vermutest: Die Parteien haben sich geeinigt und die Verfahrenskosten wurden geteilt!
Das Verfahren wird vor einem Verwaltungsgericht geführt, geklagt hat der durchgeknallte Fotograph gegen das Land mit der Begründung, die Beschlagnahme des Films sei nicht rechtmäßig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist die Bemerkung zum Thema Verfahrenskosten wohl einem Missverständnis geschuldet.

Die Fotographierte selbst hat nach Ablehnung ihrer Prozesskostenhilfe davon Abstand genommen, die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Ein entsprechendes zivilrechtliches Urteil wäre sicherlich auch noch einmal interessant. Die entscheidenden Fragen beantwortet dieses Urteil jedoch auch erfreulich eindeutig.
 
Das hat ja auch niemand bestritten.
Auch für Dich sage ich es gerne nochmal ganz deutlich:

Meine Frage lautete, wie man wirksam sein Recht am eigenen Bild durchsetzen kann, wenn erkennbar keine Ausnahme im Sinne des KunstUrhG vorliegt.
Hallo, Albert!
Danke für die Klarstellung, aber ich hatte das schon verstanden. Deshalb auch für Dich nochmal ganz deutlich: Du musst schon genauer erklären, wann ein Foto Deiner Ansicht nach
erkennbar keine Ausnahme im Sinne des KunstUrhG
darstellt! Ich könnte in so einem Fall ja durchaus anderer Meinung sein. Ein Richter müsste Deine Ansicht auch nicht teilen. Mit Deiner Frage versuchst Du, das Thema zu generalisieren. Und das funktioniert nicht. Das wird auch schon aus der von Dir selbst zitierten Urteilsbegründung deutlich. Da heißt es ganz klar, dass der "Fotograf" deshalb aufgelaufen ist, weil er nicht plausibel machen konnte, warum er fotografiert hat. Es ging ausdrücklich nicht darum, dass er sich strafbar gemacht oder auch nur eine Ordnungswidrigkeit begangen hätte. Er konnte nur nicht darlegen, dass sein Tun gegenüber dem Persönlichkeitsreicht der Fotografierten Vorrang gehabt hätte. Würde ich ein Foto von Dir machen, dann könnte ich das plausibel begründen!

Wie verrückt der Fotograph ist, Hausrecht in der Bibliothek etc. sind dabei vollkommen irrelevant.

Das Verfahren wird vor einem Verwaltungsgericht geführt, geklagt hat der durchgeknallte Fotograph gegen das Land mit der Begründung, die Beschlagnahme des Films sei nicht rechtmäßig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist die Bemerkung zum Thema Verfahrenskosten wohl einem Missverständnis geschuldet.
Eben nicht. Wer Menschen fotografiert, muss begründen können, warum er es tut. Dass der "Fotograf" Hausrecht gebrochen hat und dafür keinen Grund nennen konnte, ist alles andere als irrelevant. Und dass die Verfahrenskosten geteilt wurden hat auch nichts mit "Missverständnis" zu tun. Das Gericht hat ebenfalls gesagt, dass weder ein Straftatbestand noch (mangels Anzeige des Hausherren) eine Ordnungswidrigkeit vorlag. Es ging nur um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Fotografierten, den der Fotografierende nicht begründen konnte.

Dazu die entscheidende Passage aus dem von Dir zitierten Richterspruch:

Hiernach ist nichts dafür ersichtlich, dass die Betroffene die Anfertigung der Bilder durch den Kläger hätte dulden müssen. Ein anerkennenswertes Interesse, die Betroffene zu fotografieren, hat der Kläger nicht dargetan. Die von ihm geäußerten Vermutungen und Verdächtigungen entziehen sich einer rationalen Bewertung. Sie sind vielmehr Ausdruck eines offensichtlich schon lang andauernden psychiatrischen Krankheitsbildes, das sich in Wahnvorstellungen äußert. In einer solchen Situation gewinnt das Interesse der Betroffenen, nicht von einem Unbekannten fotografiert zu werden, besonderes Gewicht.

Dass der Mann "durchgeknallt" war, ist also keineswegs "irrelevant" sondern der entscheidende Punkt.

Du darfst das Urteil natürlich trotzdem gern so auslegen, dass die Polizei auf Deinen Wunsch hin jedes Foto beschlagnahmen muss oder kann. Aber Du bist damit auf dem Holzweg!

MfG
 
Es gibt ein Recht am eigenen Bild, das in der Rechtsprechung bereits das Fotographieren als solches dann einwilligungspflichtig macht, wenn keine Ausnahme nach KunstUrhG vorliegt.

Wenn mich also irgendjemand unmotiviert knipst, so ist das zunächst einmal ein unzulässiger Eingriff in mein Persönlichkeitsrecht. Um es effizient durchzusetzen, ist die Beschlagnahme der Bilder durch die Polizei bis zu einer gerichtlichen Entscheidung notwendig und gerechtfertigt.

Selbstverständlich ist richtig, daß bei kollidierenden Interessen die Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden.

Hätte also im vorliegenden Fall die Frau dem Typen den laptop zertrümmert und der daraufhin Fotos von ihr am Tatort gemacht, so müsste ihr Persönlichkeitsrecht sicher hinter der Dokumentation und Beweissicherung zurückstehen. Dann wäre eine Beschlagnahme nicht berechtigt und würde sicher auch von Polizisten, die noch halbwegs bei Trost sind, nicht durchgeführt. Das ist in der von Dir zitierten Passage der Urteilsbegründung mit anerkennenswertem Interesse gemeint.

Ergänzend zu den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen im KunstUrhG sind Fotos, auf denen Menschen individuell erkennbar sind, auch dann zulässig, wenn damit ein höherstehendes Rechtsgut als das Recht am eigenen Bild dadurch geschützt wird. Nicht hinreichend ist hingegen eine diese Voraussetzungen nicht erfüllende "plausible Begründung".

Und mit Hausrecht hat das Ganze immer noch nichts zu tun.
 
Es gibt ein Recht am eigenen Bild, das in der Rechtsprechung bereits das Fotographieren als solches dann einwilligungspflichtig macht, wenn keine Ausnahme nach KunstUrhG vorliegt.
So? In welchem Gesetz steht das? Oder welche Rechtsprechung sagt das? Weder das Urhebergesetz noch das Kunsturhebergesetz verbietet das Fotografieren. Beide untersagen lediglich das ungenehmigte Veröffentlichen. Und in der Rechtsprechung ist das Veröffentlichungsverbot meines Wissens nur für einen eng umrissenen Personenkreis und eine genau definierte Situation auf ein Fotografierverbot ausgeweitet worden (Caroline-Urtei): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass Fotos von besonders prominenten Menschen auch im öffentlichen Raum gar nicht erst aufgenommen werden dürfen, wenn eine Veröffentlichung unter keinen Umständen zulässig wäre. Das gilt für Fotos, die rein private Tätigkeiten der Prommies zeigen.

Übrigens kollidiert europäisches Recht hier mit deutschem Recht. Und europäisches Recht ist keineswegs dem Grundgesetz übergeordnet. Es hat juristisch betrachtet lediglich den Rang von Bundesgesetzen und muss in deutsche Rechtsprechung "integriert" werden.

Nur Fotos von Menschen in ihrer privaten Umgebung sind sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht grundsätzlich nicht zulässig.

Wenn mich also irgendjemand unmotiviert knipst, so ist das zunächst einmal ein unzulässiger Eingriff in mein Persönlichkeitsrecht. Um es effizient durchzusetzen, ist die Beschlagnahme der Bilder durch die Polizei bis zu einer gerichtlichen Entscheidung notwendig und gerechtfertigt.
Hier führst Du eine unscharfe Definition ein. Was heißt denn "unmotiviert"? Zur Erläuterung: Ich bin Journalist. Wenn ich im öffentlichen Raum ein Foto für eine Berichterstattung machen will, dann bin ich in keiner Weise auf Deine Zustimmung angewiesen. Wenn Du das als "Eingriff in Dein Persönlichkeitsrecht" ansiehst, dann kannst Du mich bitten, von einer Veröffentlichung abzusehen. Einen Anspruch darauf hast Du nicht. Und würde die Polizei dieses Foto beschlagnahmen, dann wäre das nicht "notwendig und gerechtfertigt" sondern eine Beschneidung der Pressefreiheit, die laut Grundgesetz verboten ist. Deshalb ist es ja so entscheidend, wann und warum Dich jemand fotografiert. Genau deshalb ist Deine Einschätzung falsch, dass die Polizei jedes Foto beschlagnahmen darf.

Ergänzend zu den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen im KunstUrhG sind Fotos, auf denen Menschen individuell erkennbar sind, auch dann zulässig, wenn damit ein höherstehendes Rechtsgut als das Recht am eigenen Bild dadurch geschützt wird. Nicht hinreichend ist hingegen eine diese Voraussetzungen nicht erfüllende "plausible Begründung".
Lies Dir nochmal die Rechtslage durch (KUG § 22 und 23; UHG § 50). Kein deutsches Gesetz verbietet das Fotografieren im öffentlichen Raum. Die von Dir geschilderten Ausnahmen beziehen sich allein auf die Veröffentlichung von Fotos. Und genau da ist die "plausible Begründung" nicht nur hinreichend sondern allein entscheidend: Wenn ich eine Berichterstattung über Tagesereignisse oder eine künstlerische Tätigkeit plausibel machen kann, ist das Fotografieren durch das Grundgesetz geschützt!

Und mit Hausrecht hat das Ganze immer noch nichts zu tun.
Denk nochmal drüber nach. Woher willst Du das Recht nehmen, mir im öffentlichen Raum das Fotografieren zu verbieten? Auf welches Gesetz gründest Du diesen Anspruch? Nur auf Deinem Grundstück oder in Deiner Wohnung (gemietet oder gekauft) hast Du dieses Recht. Sonst nirgendwo. Und das nennt sich eben "Hausrecht". Und dieses Hausrecht kannst Du nicht einfach so auf die ganze Welt ausweiten.
 
Ich denke wir sind uns in vielen Punkten sehr viel einiger, als Du denkst.

Aus der Tatsache, daß der persönliche Lebenraum einen besonderen Schutz genießt, darf man allerdings nicht irrigerweise im Umkehrschluss annehmen, daß im öffentlichen Raum das Recht am eigenen Bild nicht stattfindet.

Selbstverständlich darfst Du mich, wenn ich eine relative Person der Zeitgeschichte sein sollte oder auf einer Demo bin, in diesem Kontext ungefragt fotografieren und die Bilder veröffentlichen.

Wenn ich allerdings gerade vorbeikomme, während Du den frischrenovierten Rathauseingang ablichtest (Panoramafreiheit und alles..) und Du gerne einen gutausstehenden jungen Mann mit auf Deinem Bild hättest, geht das ohne mein Einverständnis nicht, sofern ich auf dem Bild erkennbar wäre. Denn die Tatsache, daß ich dort war, ist in dem Zusammenhang nicht berichtenswert und folglich nicht mit dem Argument "Pressefreiheit" legitimierbar.

Wenn wir dann beide auf stur schalten, könnte das je nach Eloquenz der Beteiligten und der Tagesform der herbeigerufenen Beamten durchaus zu einer beschlagnahmten Speicherkarte führen. Wobei die natürlich im Zweifel deutlich mehr Muffensausen vor einem grandiosen Aufriss zum Thema Pressefreiheit in Deiner Zeitung hätten und das meine Verhandlungsposition schwächt :D .

Im Übrigen: Aus dem Original-thread Fotorechts-basics:
Einer der Punkte die auffallen, wenn man den Text des KunstUrhG liest ist, dass dort immer nur die Rede von „Verbreitung und Zurschaustellung“ von Bildnissen ist. Man könnte also auf den Gedanken verfallen, dass das Herstellen der Bilder als solches, das Fotografieren frei ist, nur eben die Nutzung der angefertigten Bildnisse beschränkt wird. Genau dies ist aber einer der Punkte, in der die Rechtsprechung den Gesetzestext inzwischen ergänzt. Es darf nämlich nicht sein, dass ein „Fotografenopfer“ sich ständig darüber den Kopf zerbrechen muss, ob ein bestimmtes Bild nicht vielleicht doch noch veröffentlich wird; dieses Damoklesschwert möchte man niemandem zumuten. Daher gilt: wenn die Verbreitung und Zurschaustellung verboten wäre, dann ist es (in aller Regel, gerade bei journalistischer Arbeit bestehen Ausnahmen) auch das Anfertigen der Bilder als solches.
Zu den Journalismus-Ausnahmen lässt sich der Autor leider nicht weiter aus.
 
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