Mal zur Abwechslung ein ganz klarer Fall, in Deutschland:
Mich fotographiert jemand und ich bin damit nicht einverstanden, Ausnahmebedingungen nach § 23 KunstUrhG liegen nicht vor.
Sagt wer? Beurteilst Du das selbst? Warum bist Du Dir so sicher, das diese nicht vorliegen?
§ 23 KunstUrhG schrieb:
1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Die Frage stellung lautet aus meiner Sicht:
Bist Du eine Person des Zeitgeschehens?
Ich darf mal vorgreifen und sage klar - nein! Widersprich mir bitte, wenn ich flasch liege.
Bist Du Beiwerk auf dem Bild?
Wir kennen das Bild nicht, um das es geht. Ist also schwer zu beurteilen. Ich interpretiere das mal so:
Wenn ich eine Aufnahme in einer Fußgängerzone mache und dabei meinen Fokus (technisch gesehen, also den der Kamera) auf ein Schild an einem Obststand richte, dann sind die abgebildeten Personen teilweise unscharf. Sie sind zwar Bestandteil des Bildes, teilweise auch noch klar zu erkennen und für den Gesamteindruck des Bildes auch Motiv. Aber dennoch sind sie nur Beiwerk.
War es eine Öffentliche Versammlung, ein Aufzug oder eine Demo?
Warscheinlich nicht, denn sonst wärst Du Dir ja sehr sicher, das das mit dem Bild in Ordnung geht.
Hast Du das Bild / die Aufnahme bestellt?
Ich sage mal - nein!
Dient das Bildnis und/oder die zur Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst?
Da werden sich jetzt die Geister scheiden! Den hier kommt jetzt die subjektive Betrachtungsweise zum Tragen. Das im im Zweifel ein Richter zu entscheiden. Denn er muss jetzt entscheiden, ob ein Berechtigtes Interesse des Abgebildeten vorliegt, das gegen die Aufnahme, bzw. zur Schaustellung spricht.
Was könnte ein solches Interesse sein?
- Du hast einen Krankenschein, gehst aber irgendwo schwarz arbeiten und wirst dabei zufällig fotografiert? Ist das ein berechtigtes Interesse?
- Du gehst gerade mit der falschen Frau an Deiner Hand spazieren!?
- Du bist für Deine Angehörigen auf Geschäftsreise, wirst aber mit Deiner Sekretärin ...
Ist das jeweils berechtigt? Was ist Deiner Meinung nach oder in Deinem speziellen Fall das berechtigte Interesse, das gegen die zur Schaustellung spricht?
Deshalb die Frage:
Wie kann ich mein Recht durchsetzen ?
Da kannst Du wohl von der Polizei zunächst nur die Personalien des Fotografen feststellen lassen, wenn er sie Dir nicht freiwillig geben will und damit dann zum Fachanwalt gehen.
Ich als Fotograf würde in so einer Situation das Bild einfach löschen. Den Ärger würde ich nicht auf mich nehmen wollen. Sollte der Rest des Bildes so einmalig sein, das ich es auf gar keinen Fall löschen will, würde ich mich mit der betroffen Person so einigen, das ich sie via Photoshop so unkenntlich mache oder völlig aus der Aufnahme entferne, das keine Bedenken mehr bestehen können. Bisher ist das noch nie vorgekommen.
Ich bin übrigens auch der Meinung, das nicht alles so heiss gegessen wird, wie man es kocht. Bis es wirklich mal zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über so eine Aufnahme kommt, fliesst schon viel Wasser den Rhein herunter. Jeder halbwegs vernünftig denkende Mensch, egal ob in der Situation der Fotograf oder das "Opfer", würde einen kritischen Sachverhalt sofort an Ort und Stelle friedlich lösen.