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Diskussionsthread zu "Fotorecht Basics"

Problem ist, dass bei Sportveranstaltungen geringerer Bedeutung nicht von einer Erlaubnis der Teilnehmer zur Veröffentlichung und damit nicht von einer Erlaubnis, fotografiert zu werden, auszugehen ist.
 
Hallo,
ich habe letztens einige tolle Fotos von der Architektur im Münchener Olympiapark gemacht (Stadion, Olympiatur, Olympiahalle,...). Die Aufnahmen habe ich alle von den Wegen aus gemacht und habe keine Gebäude betreten.
Nun weiß ich nicht, ob ich die Fotos so ohne weiteres veröffentlichen darf. Die Architektur ist ja sicherlich urheberrechtlich geschützt.

Die Wege sind ja öffentlich zugänglich, also denke ich mir, dass fotografieren und veröffentlichen erlaubt sein sollte.
Andererseits gehören die Wege zum Olympiapark. Ist also doch eine Genehmigung nötig?

Jetzt habe ich die Bilder noch zusätzlich stark bearbeitet. Macht das rechtlich gesehen wieder einen Unterschied?

Gruß
Stefan
 
Ich denke, dass Hunde kein verletzbares Persönlichkeitsrecht haben und auch das Persönlichkeitsrecht des Besitzers durch eine Veröffentlichung nicht angegriffen wird, solange durch ein Bild kein Bezug zu ihm herzustellen ist.

Es ist jedoch möglich, dass der Veranstalter eine Hausordnung veröffentlicht hatte, in der ein Veröffentlichungsverbot stand (z. B. weil ein vertraglich gebundener Fotograf geschützt werden sollte), dann könnte es Probleme geben. Wie hoch diese Wahrscheinlichkeit ist, musst Du selbst abschätzen.
.

Würde ich so nicht behaupten. Ich weiss von einer Agentur, die verklagt wurde wegen der Veröffentlichung eines Katzenfotos. Sie kamen nur aus der Nummer raus, weil sie nachweisen konnten, dass eben nicht besagte Katze auf dem Foto war.
 
Folgender Fall:

Ich habe für eine befreundete Band Promofotos gemacht, unentgeltlich, ohne Vertrag, etc. Fotos gemacht, bearbeitet und dann ca. zehn Fotos zur Nutzung überlassen.

Jetzt steht demnächst ein Konzertabend an, an dem die besagte Band einen Auftritt hat. Die Band hat eines der Fotos an den Veranstalter weitergegeben, um dieses Foto auf Facebook sowie auf der Homepage zu zeigen. So weit, so gut.

Jetzt hat die Lokalzeitung einen Artikel zu dem Konzertabend geschrieben und abgedruckt und sich beim Veranstalter unter anderem ein von mir gemachtes Foto besorgt, um dieses im Rahmen des Artikels zu zeigen (dazu wurde noch ein Foto einer weiteren Band gezeigt). Problem an der Sache: Unter einem der Fotos steht "Fotos: bz" (bz = Zeitungskürzel).

Generell freue ich mich ja darüber, dass eines meiner Fotos in der Zeitung erscheint, bin allerdings etwas erbost ob der Tatsache, dass die Zeitung hier vorgibt, dass sie selber die Fotos gemacht hätte (es sind zwei Fotos abgedruckt, beide hat sich die Zeitung extern besorgt).

Meine Frage ist jetzt diese: Ist mein Ärger berechtigt oder verliere ich mit dem (unentgeltlichen) Überlassen der Fotos jedweden Anspruch auf Namensnennung etc? Ich will da auch keine große Sache von machen, es würde mich aber schon interessieren, ob ich mich zu Recht aufrege oder nicht und falls ja, ob bspw. eine E-Mail mit der Bitte um Klärung des Sachverhalts sinnvoll wäre. Oder ob ich da einfach übertreibe? Ihr seht, ich bin auf dem Gebiet nicht besonders bewandert.

Vielen Dank.
 
Hi, ich bin kein Jurist, und lese mich grade erst in das Thema ein.
Ich denke aber, dass du deiner Band eine Willens bzw. Duldungserklärung gegeben hast. Dieses Foto zu verwenden.
Die Frage ist was ihr besprochen habt, ob sie es weiter verwenden dürfen oder nicht. Wenn Sie es ohne diese erlaubnis weiter gegeben haben, wäre es ja schon falsch.
Jetzt zum zweiten Fall, mit welchem Recht darf der Veranstalter das Foto weiter geben? Ich glaube das nennt man Innen und Außenverhältnis. Also im Außenverhältnis (Veranstalter und Dir) gibt es keine Vereinbarungen. Und die Zeitung dürfte es ebenfalls nicht verwenden. Und schon garnicht als Eigen ausgeben.

Die Frage ist ob es ein Foto oder ein Lichtwerk ist laut dieser pdf Datei.
Da stellt es sich nämlich anders da.

http://www.karstenundschubert.de/publikationen/urheber-und-kunstrecht/detailseite-publikationen-zum-urheber-und-kunstrecht/artikel/fotorecht-fuer-fotografen.html


LG MB
 
arne9001 schrieb:
Einer der Punkte die auffallen, wenn man den Text des KunstUrhG liest ist, dass dort immer nur die Rede von „Verbreitung und Zurschaustellung“ von Bildnissen ist. Man könnte also auf den Gedanken verfallen, dass das Herstellen der Bilder als solches, das Fotografieren frei ist, nur eben die Nutzung der angefertigten Bildnisse beschränkt wird. Genau dies ist aber einer der Punkte, in der die Rechtsprechung den Gesetzestext inzwischen ergänzt. Es darf nämlich nicht sein, dass ein „Fotografenopfer“ sich ständig darüber den Kopf zerbrechen muss, ob ein bestimmtes Bild nicht vielleicht doch noch veröffentlich wird; dieses Damoklesschwert möchte man niemandem zumuten. Daher gilt: wenn die Verbreitung und Zurschaustellung verboten wäre, dann ist es (in aller Regel, gerade bei journalistischer Arbeit bestehen Ausnahmen) auch das Anfertigen der Bilder als solches.

Die Verbreitung und Zurschaustellung ist doch eigentlich immer verboten, solange der Fotografierte nicht zugestimmt hat.
Darf man also niemanden fotografieren, der nicht mit der möglichen Veröffentlichung der Bilder einverstanden ist??
 
Die Verbreitung und Zurschaustellung ist doch eigentlich immer verboten, solange der Fotografierte nicht zugestimmt hat.
Zur Beantwortung dieser These genügt doch schon das Lesen des KunstUrhG (wobei es durchaus noch weitere Ausnahmen gibt). Journalistische Arbeit (habe ich in dieser Begrifflichkeit noch in keiner anderen Beschreibung über diem Fotografenrechte gelesen, das von arne angesprochere KunstUrhG erwähnt diesen Begriff jedenfalls nicht, aber vieleicht wird unter Juristen "Berichterstattung" und "journalistische Arbeit" gleichgesetzt) ist keineswegs auf Journalisten (oder vieleicht sogar nur auf Hauptberufliche) beschränkt.

Darf man also niemanden fotografieren, der nicht mit der möglichen Veröffentlichung der Bilder einverstanden ist??
Falls der fotografierte nicht unter die bekannten Ausnahme fällt, dann (vermutlich und auf D bezogen) ja. Wobei sich mir sowiso die Frage stellt, warum man ohne jeden Anlass und ohne vorherige Nachfrage wildfremde Menschen als Hauptmotiv fotografieren sollte, aber vieleicht bin ich dafür einfach nur viel zu altmodisch.
 
Was ist denn dann mit den Streetfotografen?
Keine Ahnung, ich versuche mich da immer an das zu halten, was ich auch von anderen erwarte. Für mich fällt das (in D) nicht unter die mir bekannte Gesetze (so lange es um die Ablichtung von Personen als Hauptmotiv geht). Es mag in dem Bereich aber durchaus noch weitere Gesetze geben.

Bisher dachte ich, die dürfen auf den Straßen jeden fotografieren, nur nicht veröffentlichen.
Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Wohin die Rechtsauslegung durch die Gerichte seit Jahren geht, hat arne ja beschrieben. Ob das dann, wenn ein neuer Streitfall vor Gericht landet, von Richter aktuell auch so entschieden wird, kann ich nicht einschätzen (diese Fälle, falls es sie aktuell geben sollte, verfolge ich nicht, da sie mich auch nur sehr nebensächlich interessieren).
 
Hallo, ich krame diesen alten Fred nochmal hervor, ich brauche etwas Unterstützung in einer Rechtsfrage.

Es ist folgendes: Ich betreibe ein Array aus 50 Kameras, mit dem man den so Matrix-Effekt "Bullet-Time" herstellen kann. Ich möchte das Array nun in Berlin aufbauen, und zwar auf einem großen Platz, der nur für Fussgänger zugänglich ist. Das Ding ist 8x6 Meter groß, der Aufbau beginnt abends um 11 Uhr, ab 4:00 Uhr morgens wird dann fotografiert bis ca 23:00 Uhr nächste Nacht. Die Sache ist nun sicher genehmigungspflichtig. Ich habe vielmehr eine andere Frage.

Ich fotografiere mit dem Gerät einerseits mit einem Weitwinkel die beiden Sichtachsen die Straßenzüge rauf und runter, vor allem aber auf die andere Straßenseite. Und da sind einmal ein Pasta-Restaurant und eine Eisdiele. Ich habe nun sicherheitshalber mal bei der Eisdiele angefragt, ob es für die okay ist, dass ich da aufbaue. Sie wollen das nicht, vermutlich weil sie Angst haben, dass sich dann Kunden nicht anstellen. Meine Frage ist jetzt. Müssen die zustimmen oder nicht? Eine Drehgenehmigung bekomme ich für den Platz, das habe ich bereits raus, aber wie sieht es mit der Eisdiele aus. Muss ich da eine Genehmigung haben?
 
Habmal ne Frage und jetzt nicht den ewig langen Thread durchsucht.

Wie siehts aus mit Personen, die ich im Ausland einfach so auf der Straße fotografiert habe (Thema "Street-Photography" ;))...darf man die veröffentlichen (online)?

z.B. Foto mit einer Person in Großaufnahme, ohne Genehmigung :D

In Deutschland nicht erlaubt. Weiß ich, hab gegoogelt.

Hab mal gelesen, in England wäre es erlaubt, die sehen das locker? Könnte man sich an die verschiedenen Rechtssprechungen der Ländder halten oder gilt das deutsche Recht?
Auf flickr gibts z.B. viele Engländer, die viele Fotos hochladen mit 1,2 Leuten darauf...wohl ohne Genehmigung


(ich will keine Rechtsberatung :) Werde wohl eh nix derartiges hochladen)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich frag mich das auch immer wieder, wenn ich mir diverse Videos von bekannten Testseiten wie DigitalRev anschaue. Der läuft herum, knipst irgendwelche Fremden und zeigt die Bilder dann einfach...
 
Ich frag mich das auch immer wieder, wenn ich mir diverse Videos von bekannten Testseiten wie DigitalRev anschaue. Der läuft herum, knipst irgendwelche Fremden und zeigt die Bilder dann einfach ...

Ja, ist halt Hong Kong. Deutschland ist eines von sehr wenigen Ländern, in dem das rechtlich so streng gesehen wird. In den USA, im UK etc. ist es absolut legal Fotos von anderen Menschen zu veröffentlichen, fällt unter künstlerische Freiheit.
 
Soweit ich weiß gilt der Ort der Veröffentlichung, allerdings - wo kein Kläger, da kein Richter ;)

So ist es. Die Tatsache, dass es auch hierzulande Streetphotographen gibt und die nicht alle in die Insolvenz geklagt worden sind zeigt doch, dass nichts so heiss gegessen wird, wie es (hier im Forum) gekocht wird.

Thomas Leuthard zum Beispiel holt sich nie Freigaben und hat noch nie Ärger bekommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
ok danke. Gibts da ne Rechtsquelle?

Klar, normal passiert nix bei Bildern aus Deutschland, erfährt ja auch fast nie jemand, ob er auf irgendeinem Bild zu sehen ist; aber dann hast mal ein Bild, das jemand zufällig entdeckt und schon ne Klage am Hals ...
 
wie siehts bei sowas aus? Hab in der Ausbildung gelernt, dass es ok ist, wenn keine Person explizit auf dem Bild zu sehen ist, ist es ok. Eine große Gruppe "zufällig" ist ok ?
[url, auf Flickr
 
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