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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Wenn´s gar zu albern wird, erlaube ich mir, darauf nicht mehr einzugehen.


Stattdessen etwas Lesestoff für "Hobbyjuristen und Freizeitdatenschutzbeauftragte":

http://www.rechtzweinull.de/archive...zum-neuen-europaeischen-datenschutzrecht.html

https://www.rechtambild.de/2018/05/fotografieren-in-zeiten-der-dsgvo-grosse-panikmache-unangebracht/


Als jemand, der sich damit beruflich beschäftigt: etwas weniger Panik bei den Fotografen ist durchaus angebracht.

Für große Unternehmen bedarf es dann etwas mehr an Panik.
 
Als jemand, der sich damit beruflich beschäftigt: etwas weniger Panik bei den Fotografen ist durchaus angebracht.

Für große Unternehmen bedarf es dann etwas mehr an Panik.

Ja, weil es ja im Grunde genau um den Umgang personenbezogener Daten in privaten Unternehmen geht. Z.b. Versicherungen, Banken, Online-Händler, Werbenetzwerke, die Googles und Amazons, etc.
 
Stattdessen etwas Lesestoff für "Hobbyjuristen und Freizeitdatenschutzbeauftragte":

Danke für die Links! Das Ärgerliche bei der Sache ist, dass die, die das in die Welt gesetzt haben, siehe die Links am Anfang, selbst Anwälte sind. Panikmache kommt hier bei weitem nicht nur von absoluten Laien sondern auch von Leuten die es (eventuell besser) wissen müssen.
 
... sondern auch von Leuten die es (eventuell besser) wissen müssen.
Angat ist bei weitem der beste Grund, wenn ich also möchte, dass meine Seite möglichst oft geteilt und meinenTexte möglichst oft kopier werden,m
dann ist diese Art der Panimache nichts als Werbung.
 
Dise Stellungnahme vom BMI wurde auf Facebook geteilt, scheint authentisch zu sein:

Eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

"Sehr geehrter Herr X....,
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
www.115.de
 
Eine verlässliche Quelle ist die Facebook Geschichte von A.Hawergo mit dem Freund, der den Briefwechsel mit Frau Krahforst geführt hat leider auch nicht, es würde jedoch helfen, wenn jemand den Text an das BMI schickt, um eine offizielle Bestätigung bittet dass das „echt“ ist und diese dann auch bekommt.

Wenn dann allerdings der oberste Hamburger Datenschützer genau das Gegenteil behauptet, ist man genau so schlau wie am Anfang. Seufz.
 
ich bin jetzt echt zu faul, eine Suchmaschine anzuwerfen

Danke, selbst gefunden und ich wünsche Dir auch einen guten Morgen!

Ich hatte übrigens deshalb gefragt, weil DSGVO relevante Information bei manchen Berufsverbänden nur per als vertraulich gekennzeichnete Email an Verbandsmitglieder geschickt wird, was für andere zu langem erfolglosen Googeln führen kann ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
ich konnte gestern ein kurzes gespräch mit einem dsgvo tutor führen. er meinte auch, dass kug nach wie vor gültig bleibt. ich habe ihm meinen blanko vertrag gezeigt und er empfahl mir, diesen um den punkt genehmigung auf veröffentlichung zum ankreuzen zu ergänzen (also nicht nur als erwähnung). der kunde muss es bewusst angekreuzt haben, meinte er. zusätzlich sollte darunter stehen, dass der kunde dies jederzeit widerrufen kann. wenn diese genehmigung mit einer preisreduzierung in verbindung steht, könnte es u.u. anfechtbar sein, meinte er, war sich aber nicht ganz sicher, weil das thema dsgvo ziemlich frisch ist.

mit diesen zwei punkten bin ich auf der sicheren seite, meinte er. ansonsten passte ihm alles :)
 
...der kunde muss es bewusst angekreuzt haben, meinte er.

Es gilt der Grundsatz, dass für eine Einwilligung das "Kreuzchen" oder der "Haken" nicht schon vorab gesetzt sein dürfen.

wenn diese genehmigung mit einer preisreduzierung in verbindung steht

Das ist immer dann der Fall, wenn die Vergünstigung nicht unmittelbar mit dem Zweck der Verarbeitung in Verbindung steht sondern an einen anderen Zweck gebunden ist. In diesem Fall trifft regelmäßig das Kopplungsverbot zu.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gilt der Grundsatz, dass für eine Einwilligung das "Kreuzchen" oder der "Haken" nicht schon vorab gesetzt sein dürfen.
wenn das schon vorab gesetzt wein würde, dann wäre es doch keine bewusste und freiweillige entscheidung. das ist doch klar :)
 
ich konnte gestern ein kurzes gespräch mit einem dsgvo tutor führen. er meinte auch, dass kug nach wie vor gültig bleibt.

wenn das stimmt (wird ja auch in dem verlinkten Beitrag von @bloo geschrieben), warum braucht es dann...

mit diesen zwei punkten bin ich auf der sicheren seite, meinte er. ansonsten passte ihm alles :)

...diese zwei Punkte, sprich einer Einwilligung?

vg, Festan
 
ich konnte gestern ein kurzes gespräch mit einem dsgvo tutor führen. er meinte auch, dass kug nach wie vor gültig bleibt. ich habe ihm meinen blanko vertrag gezeigt und er empfahl mir, diesen um den punkt genehmigung auf veröffentlichung zum ankreuzen zu ergänzen (also nicht nur als erwähnung). der kunde muss es bewusst angekreuzt haben, meinte er. zusätzlich sollte darunter stehen, dass der kunde dies jederzeit widerrufen kann. wenn diese genehmigung mit einer preisreduzierung in verbindung steht, könnte es u.u. anfechtbar sein, meinte er, war sich aber nicht ganz sicher, weil das thema dsgvo ziemlich frisch ist.

mit diesen zwei punkten bin ich auf der sicheren seite, meinte er. ansonsten passte ihm alles :)

Auch bei einem TfP Shooting wird doch i.a. mit dem Ziel der Veröffentlichung der Bilder fotografiert. Du zahlst das Model nur nicht mit Geld sondern halt mit Bildern und Du mietest ggf. ein Studio, eine Visa, Outfits ..., zahlst Reisekosten und Essen ...
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Recht auf Vergessen werden in diesem Fall auch das Löschen der Bilder umfasst und denke ferner, dass es vom Inhalt Deines TfP Vertrags abhängt, ob Du zusätzlich eine Erlaubnis zur Veröffentlichung benötigst. Die DSGVO nennt ja auch andere Bedingungen, unter denen man personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten darf, im Falle eines TfP Shootings würde ich da eher auf das Eigeninteresse des Fotografen als Künstler setzen.
Sollte ein Model - auch im Nachhinein ein Löschen der Bilder verlangen können, könnte man immer noch darüber diskutieren, ob das für den Fotografen angemessen und machbar ist.
 
wenn das stimmt (wird ja auch in dem verlinkten Beitrag von @bloo geschrieben), warum braucht es dann...

...diese zwei Punkte, sprich einer Einwilligung?

vg, Festan
so bin ich auf der sicheren seite, meinte er. das hauptziel der dsgvo ist transparenz schaffen und für einen bewussten umgang mit daten sorgen.
indem ich den kunden ankreuzen lasse, lasse ich ihn selbst darüber entscheiden, ob er es will oder nicht. das sorgt für transparenz.
mit dem hinweis darunter, dass er diese entscheidung jederzeit widerrufen kann, sorge ich dafür, dass er die kontrolle über seine bilder behält.
Auch bei einem TfP Shooting wird doch i.a. mit dem Ziel der Veröffentlichung der Bilder fotografiert. Du zahlst das Model nur nicht mit Geld sondern halt mit Bildern und Du mietest ggf. ein Studio, eine Visa, Outfits ..., zahlst Reisekosten und Essen ...
das ist natürlich ein ganz anderer fall. nur ist es bei mir umgekehrt, die menschen kommen zu mir und zahlen geld :)
 
Auf die Gefahr hin, dass die Frage schon gestellt wurde, aber wie sollen wir Sportfotografen das händeln?

Ein Model, ein Vetrag. Ein Brautpaar 2 Veträge.
Ein Fußballspiel mindestens 22 Verträge, die ich VOR dem Spiel von den Protagonisten unterschrieben haben muss? Dazu eigentlich auch noch vom Schierigespann, dem Trainerstab und über 90 Minuten drauf achten ja keine Zuschauer drauf zu haben, welche ja eigentlich ein fast unerlässlichen Stilmittel sind?
 
Zuletzt bearbeitet:
Diese "Zeigefingermentalität" in einen Fotoforum kotzt mich einfach nur an...sorry das musste raus.
Habe den Thread von Anfang an durchgelesen...gefährliches Halbwissen und Panikmache, wie eigentlich fast bei jeder Gesetzesänderung in Deutschland.

Dann liest man in einen Nachbahrthread https://www.dslr-forum.de/showthread.php?t=1886055 dieses :confused:

Habe selbst letztens einer Feierlichkeit nach dem offiziellen Fototermin fotografisch begleitet, wobei ich im Vorfeld diesbezüglich mehrmals nachgefragt habe ob das ein Problem ist.
Hier ging es um etwa 200 Gäste...diesen Datenschutzkram hat überhaupt niemanden interessiert...dies war keine Familienfeier.

VG
 
Also mir ist es leider schon öfter passiert, dass danach Leute die Löschung von Fotos forderten, weil der Bauch tu sehen war, das Gesicht nr angestrengte Form hat oder der Arbeitgeber sie sehen könnte und man eigentlich krank geschrieben war.

Meine Befürchtung ist die, dass gierige Anwälte auf Jagd gehen, ähnlich wie auf ebay oder Webseiten die ein falsches oder gar kein Impressum haben und einen hier nun abmahnen, weil sie, in meinem Fall bei Sportmannschaften, recherchiert haben, dass ich mich gar nicht um so ein Ok gekümmert habe.

Ich würde es am liebsten ignorieren, eine LMAA Stimmung dazu schieben, aber ist das eine gute Idee??? Ich müsste vor paar Jahren schon einmal über 300€ löhnen, weil ich wegen Logofotos beim Fußball verklagt wurde.:grumble:
 
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