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Wegen der DSGVO und dem Recht am eigenen Bild nochmal:
....
Nur ist ja jetzt der entscheidende Unterschied, dass man nun VOR der jeweiligen Veranstaltung die OKs aller Beteiligten braucht, da zählt "öffentliche Veranstaltung" nicht mehr, da es um diesen Punkt nicht mehr geht, sonderm um die Datenerfassung- und speicherung.
Das was ich schrob sind meine Infos.
aber z.B. war (ist) eine Sportveranstaltung öffentlichen und somit kann ein einzelner Spieler einem im vornherein das Fotografieren nicht verbieten.
Guten Morgen.
Kann ich weiterhin (...) Fotos der Famile/Landschaft/Sehenswürdigkeiten (...) machen?
Gibt es überhaupt eine einfache ja/nein Antwort?
Den Blanko-Scheck gibt's nicht.
Weder das Parlament, noch die Regierung und schon gar nicht "Merkel" kann durch irgendeine nationale Ausgestaltung eine Form der "Rechtssicherheit" herstellen, wie sie sich anscheinend einige vorstellen.
Wie kommst Du denn darauf? Das stimmt so nicht, lies Dir doch einfach mal den Text der Dame vom BMI und den von bloo geposteten Kommentar des BFF durch.
/bd/ schrieb:... besteht die Möglichkeit, dass vor Gericht die Konformität zur DSGVO überprüft wird und durch fortlaufende Urteile Rechtssicherheit geschaffen wird. Das ist nun mal der Job der Richter und nicht des Gesetzgeber.
...von Dir deshalb bereits als Kommentar zu der genannten Stellungnahme erwartet/erhofft.
Was ich ja schon an anderer Stelle in diesem Thread mehrfach getan habe.
Aber ich wiederhole mich gerne...
Weder das Parlament, noch die Regierung und schon gar nicht "Merkel" kann durch irgendeine nationale Ausgestaltung eine Form der "Rechtssicherheit" herstellen, wie sie sich anscheinend einige vorstellen.
Die DSGVO ist als Verordnung der Kommission in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht und zwar völlig unabhängig von der nationalen Ausgestaltung der Öffnungsklauseln.
...
In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, dass vor Gericht die Konformität zur DSGVO überprüft wird und durch fortlaufende Urteile Rechtssicherheit geschaffen wird. Das ist nun mal der Job der Richter und nicht des Gesetzgeber.
Wenn ich da jetzt
mit einer Geldstrafe konfrontiert werden würde, wäre das das allerletzte
Fotoshooting das ich irgendwo mache.
Anzeichen für unseriöse Quellen sind aus meiner Sicht folgende Merkmale:
- Es wird der Eindruck erweckt, das jeder Datenschutzverstoß gleichermaßen mit Höchststrafe belegt wird
- Es werden Katastrophenszenarien an die Wand gemalt, was zukünftig alles verboten ist
- Es wird so getan, als ob es immer und ausschließlich ein Einverständnis des Betroffenen geben müsste
- usw., usw. Kurz, es wird Angst und Schrecken verbreitet
KUG § 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Wie bei so vielen anderen Fällen: Es hat sich kaum etwas geändert zu vorher.
- ich kann das nicht wirklich beurteilen
- andere sehen das anders
- selbst diejenigen, die meinen es gäbe kein Problem, argumentieren sehr unterschiedlich- einiges widerspricht sich auch hier
Ich finde den Spruch sehr doof,