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Kinder fotografieren: Vorlage Einverständniserklärung der Eltern

Also ich kann dir nur insofern helfen:

An meiner Schule durften sich die Kinder, deren Eltern für das Klassenfoto nicht zugestimmt haben, einfach nicht ins Bild stellen.

Seit einigen Jahren wird das aber anders geregelt, es gibt einen passwortgeschützten Zugriff auf diese Fotos online. Mit den Benutzerdaten, mit denen man sich auch ins Netzwerk der Schule anmeldet, kann man dann auf diese Fotos zugreifen.

lG Matthias

Das ist aber nicht sicher. Bilder, insbesondere solche Klassenfotos sickern früher oder später in ungeschützte Bereiche des Internets und schon kann's zum Problem werden.

jeggy
 
Seit einigen Jahren wird das aber anders geregelt, es gibt einen passwortgeschützten Zugriff auf diese Fotos online. Mit den Benutzerdaten, mit denen man sich auch ins Netzwerk der Schule anmeldet, kann man dann auf diese Fotos zugreifen.
Das nennt der Jurist auch "Verbreiten von Personenbildnissen", und dafür braucht es gemäß §22,23 KUrhG die Einwilligung der Abgebildeten bzw. ggf. derer Erziehungsberechtigter. (Das "Recht am eigenen Bild" geht nämlich durchaus über das "Veröffentlichen" hinaus. Das KUrhG spricht von "verbreiten und öffentlich zur Schau stellen".)
 
Vielen Dank für Eure Tips. Jetzt habe ich aber doch noch eine Frage, die ich auch mit all meinem bisher angelesenen Wissen nicht eindeutig beantworten kann.

Ich war über das Wochenende regulär mit Presse-Badge für eine Veranstaltung akkreditiert, auf der sich hauptsächlich Minderjährige mit ihren genialen Kostümen tummelten. Die Fotos gehen wie vorab abgesprochen an den Veranstalter, so weit, so gut.

An einem der Tage hatte ich nun mein mobiles Studio nach Strobisten aufgebaut und auch richtige Portraits gemacht. Die Jugendlichen haben mir ihre eMail-Adresse in eine Liste geschrieben und mailen mir jetzt, dass ich ihnen die Bilder zuschicken kann. Zudem identifizieren sie sich über eine Beschreibung ihrer Kostüme. Ich betrachte die Herausgabe der Bilder damit als ausreichend legitimiert.

Jetzt meine Frage: Einserseits bin ich als geheuerter Fotograf sicher berechtigt, die üblichen Fotos des Events in mein Portfolio einzustellen, denn es ist ja eine öffentlich Veranstaltung (auch wenn ich schon hier nicht sicher bin, wie es sich mit der Tatsache verhält, dass da hauptsächlich Jugendliche waren). Vor allem aber: Wie sieht es mit den da angefertigten Portraits und den Fotos mit den Kostümen aus? Dabei sind die Protagonisten ja kein "Beiwerk" zur Veranstaltung, sondern einziges Motiv.

Und dann: Die Kids veröffentlichen die von mir gemachten Bilder so oder so in ihrem Forum. Ich würde denen nun gerne den Deal anbieten, dass sie die Bilder wohl veröffentlichen dürfen (Rechteinhaber bin ja ich), wenn sie mir im Gegenzug Gleiches zugestehen. Wie sieht es da nun eigentlich aus? Einerseits dürfen die Kids selber entscheiden, dass sie meine Bilder in ihr Forum stellen, aber dürfen sie mir andererseits ihr "ok" geben, dass ich die Bilder in mein Portfolio aufnehmen darf? Oder brauche ich in diesem Fall auch die Einverständniserklärung der Eltern, obwohl das Bild schon im Web liegt?

Was meint ihr dazu? Vielen Dank für eure Meinung!

BTW.: Einige der dort weiter agierenden Fotografen habe ihr Fotos schon mehr oder weniger vollständig ins Netz gestellt, die kümmern sich um diese Fragen offensichtlich weniger... Vielleicht habe ich hier im Forum zu viel über Rechtsfragen gelesen?
 
Du musst Urheber- und Persönlichkeitsrecht trennen.
Das Urheberrecht hast Du, damit kannst Du den Kindern die Veröffentlichung theoretisch verbieten. Wenn Du ihnen die Bilder mailst, könnte man Dir allerdings vorhalten, dass Du damit implizit ihnen ein Veröffentlichungsrecht eingeräumt hast, weil Du ja damit schon rechnen musstest (und es auch hast).
Das Persönlichkeitsrecht wiederum haben die Kinder bzw. deren Erziehungsberechtigte, d.h. letztere müssen Dir für eine Veröffentlichung das Recht erteilen unabhängig von dem, was die Kinder tun. Genau genommen könnten die Erziehungsberechtigten der Kinder sogar die Betreiber von Seiten, wo die Kinder ihre Bilder selbst hochgeladen haben, dazu verpflichten, sie zu löschen - da die Kinder gar nicht berechtigt waren, über die Veröffentlichung zu entscheiden.
Merke: Veröffentlichung nur da, wo Urheber und abgebildete Person bzw. deren rechtlicher Vertreter zustimmen.

*****
 
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

KunstUrhG

...

§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

...


Persönlichkeitsrechte gibt's nur bei Portraits oder Einzelfotos der entsprechenden Personen siehe §22 - Klassenfotos und Gruppenbilder siehe §23 Abs.1 Punkt 1 und 3.

LG Swoopie
 
Zuletzt bearbeitet:
Persönlichkeitsrechte gibt's nur bei Portraits oder Einzelfotos der entsprechenden Personen siehe §22
Wie kommst Du denn auf das schmale Brett??

Völliger Unfug...:rolleyes:

Klassenfotos und Gruppenbilder siehe §23 Abs.1 Punkt 1 und 3.
Ein Klassenfoto ist weder eine "Versammlung" (wie eine im Sinne des Versammlungsgesetzes - das meint nämlich §23 KUrhG) noch ein "Aufzug" noch ein "ähnlicher Vorgang"...

:lol::lol::lol::lol::lol:

Mit diesem Punkt sind Demonstrationen, öffentliche Versammlungen und Veranstaltungen, religiöse Prozessionen, Karnevals-Umzüge und ähnliches mehr gemeint.

Davon abgesehen: Wie viele Personen auf einem Foto abgebildet sind, ist für das "Recht am eigenen Bild" zunächst mal völlig ohne Bedeutung.

100 Personen auf einem Bild können ein "Recht am eigenen Bild" haben (wenn sie keine Personen der Zeitgeschichte sind und wenn ihre Ansammlung weder ein Ereignis der Zeitgeschichte ist noch eine öffentliche Versammlung, Umzug o.ä.), eine einzelne Person kann es nicht haben (wenn sie nämlich "unwesentliches Beiwerk" ist).

Die Teilnehmer einer Hochzeitsgesellschaft von 100 Personen z.B., die sich vor einem Standesamt versammelt, haben selbstverständlich ein "Recht am eigenen Bild" und müssen es sich keineswegs gefallen lassen, daß ein Foto von ihnen ohne ihre Einwilligung veröffentlicht wird.
 
Hallo,
ich hätte mir gerne aus aktuellem Anlass die in Post 163 downloadbare Dateien hochgeladen; doch leider war das ohne Erfolg.
An was könnte das liegen?

LG
Dieter
 
Ohh man man mussja mitlerweile echt Angst haben einen Fotografen fuer ein Schulschooting zu beauftragen. Entweder man wird verklagt weil man eins der Bilder auf seine eigene Webpage oder bei Facebook hoch laedt oder man muss angst haben das Kinder ausgegrenzt werden wenn man sagt man moechte nicht das die Bilder ins Internet kommen. Oder man bekommt die Bilder (als erinnerung fuer die Einschulung) und hat die noch nichtmals Digital sondern darf nur Abzuege kaufen. Und einscannen geht ja bei den tollem Papier ja auch nicht.
 
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