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Wenn die Agentur nicht zahlt

Die Welt ist nicht nur s/w... Denn genau zu dem Thema wurde ja auch schon mehrfach unterschiedlich diskutiert. Derjenige, der die Bilder nutzt, muss sicherstellen, dass er die Nutzungsrechte auch entsprechend erworben hat.


Davon kann man beim Bezug der Bilder über eine seriöse Stock-Agentur aber ausgehen. Kein Gericht wird verlangen, daß der Bildnutzer erstmal eine Überprüfung bei der Agentur machen muß.

Abgesehen davon hat der Kunde die Nutzungrechte natürlich dementsprechend erworben, da die Fotografin die Agentur ja damit beauftragt hat die Rechte für sie zu vermarkten und sie das hier ja garnicht in Frage stellt.

Hier geht es um Abrechnungssachen zwischen Fotograf und Agentur und das müssen erstmal diese beiden Parteien untereinander ausmachen.
 
Hier geht es um Abrechnungssachen zwischen Fotograf und Agentur und das müssen erstmal diese beiden Parteien untereinander ausmachen.

Nicht nur !

Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Fotografen an die Agentur ist an die Zahlung des Honorars an den Fotografen gebunden.

Und nur wenn die Nutzungsrechte vom Fotografen an die Agentur übertragen wurden kann die sie weiter an den Endkunden übertragen.

Da die Agentur den Fotografen nicht zahlt hat Sie keine Nutzungsrechte die sie dem Endkunden übertragen kann also hat der Endkunde auch keine Nutzungsrechte obwohl er seine Zahlungsverpflichtung an die Agentur nachgekommen ist.

Die Forderungen des Fotografen richten sich also immer gegen die Agentur !

Aber er kann dem Endkunden bis zur Klärung die Nutzung untersagen da der ja erst wenn sich Fotograf und Agentur geeinigt haben die Nutzungsrechte erhält.



mfg christian
 
Danke für Eure Meinungen!!!

Ich sehe das mittlerweile auch so, dass für mich erst einmal die Agentur der Ansprechpartner ist.

Vertrauen?! Ist jetzt hinüber.
Ich hatte mich nur vertrösten lassen, weil besagte Agentur eben bisher mein "Bestseller" war - und so etwas gibt man in der heutigen Zeit ja nicht so leicht auf.

Aber jetzt, wo sich die Aufnahmen häufen, die "unter den Tisch" gefallen sind, bin ich nicht länger bereit, das hinzunehmen.
Zumal mir eine Zahlung zum 30.06. zugesagt worden war...

Ich habe mit der Agentur telefoniert, der für die Abrechnungen zuständige Mitarbeiter sei erst Montag wieder da und man sei davon ausgegangen, dass alles erledigt sei.:angel:
Ich will Euch jetzt nicht mit Details langweilen - ich habe noch einmal eine Mail geschrieben, alle Aufnahmen aufgelistet, die mir fehlen (will sagen: die mir *bekannt* sind...) und habe gefordert, dass sich dieser Mitarbeiter am Montag umgehend bei mir meldet und ich nicht bereit bin, mich weiter vertrösten zu lasten. Und dass mein Vertrauen weg ist und ich ernsthaft in Betracht ziehe, meinen Account fristlos zu kündigen.
So - und als nächstes werde ich wohl meinen Lieblingsanwalt am Montag anrufen.
Ich halte Euch definitiv auf dem Laufenden...
 
Hi Leute,

mal eine rein hypothetische Frage :
wenn eine Agentur nicht das dem Fotografen zustehende Honorar bezahlt, wer ist dann rein rechtlich in der Pflicht:
- der Kunde (von dem ich nicht weiß, ob er das Honorar bezahlt hat), der meine Aufnahmen aber nachweisbar nutzt oder
- die Agentur?
Das hängt vom Vertrag zwischen Fotografen und Agentur ab.

Bei üblichen Agenturverträgen gibt es keine Ansprüche des Fotografen gegen den Agenturkunden.
 
Danke für Eure Meinungen!!!

Ich sehe das mittlerweile auch so, dass für mich erst einmal die Agentur der Ansprechpartner ist.

Vertrauen?! Ist jetzt hinüber.
Ich hatte mich nur vertrösten lassen, weil besagte Agentur eben bisher mein "Bestseller" war - und so etwas gibt man in der heutigen Zeit ja nicht so leicht auf.

Aber jetzt, wo sich die Aufnahmen häufen, die "unter den Tisch" gefallen sind, bin ich nicht länger bereit, das hinzunehmen.
Zumal mir eine Zahlung zum 30.06. zugesagt worden war ...

Du kannst ja hier mal schauen, ob es Dir mit diesem Portal alleine so geht

http://foto-talk.relota.com
 
Davon kann man beim Bezug der Bilder über eine seriöse Stock-Agentur aber ausgehen.
Sollte man davon ausgehen können, das stimmt schon.
Abgesehen davon hat der Kunde die Nutzungrechte natürlich dementsprechend erworben, da die Fotografin die Agentur ja damit beauftragt hat die Rechte für sie zu vermarkten und sie das hier ja garnicht in Frage stellt.
Auch richtig, aber die Agentur gibt aktuell ja anscheinend nur zu, was bereits "rausgekommen" ist. Ich würde nicht davon ausgehen, dass das alles war und der Hinweis, eine verbindliche Aufstellung aller Verkäufe zu verlangen ist eine sehr gute Idee, darauf kann man die Agentur dann nageln, wenn noch weitere genutzte Bilder auftauchen.
Hier geht es um Abrechnungssachen zwischen Fotograf und Agentur und das müssen erstmal diese beiden Parteien untereinander ausmachen.
Erstmal ja, die "Kunden informieren"-Keule würde ich aber definitiv schwingen, wenn die Geschichte so stimmt wie sie bislang zu verstehen ist. Denn anscheinend braucht die Agentur etwas Motivation :rolleyes:
Bei üblichen Agenturverträgen gibt es keine Ansprüche des Fotografen gegen den Agenturkunden.
Das setzt einen gültigen und von beiden Seiten korrekt eingehaltenen Vertrag voraus. Das ist aber hier anscheinend nicht der Fall und die Agentur hält ihre Zusagen nicht ein. Das wird sicherlich der Fotografin ermöglichen vom Vertrag sofort (rückwirkend) zurückzutreten. Die Agentur hat damit auch keine gültige Grundlage mehr für ihr Geschäft mit dem Kunden. Und dann ist es Interpretationssache des Richters, ob er es für rechtens ansieht, wenn die Fotografin dies auch gegenüber dem Kunden der Agentur mitteilt und zur Schadenminimierung die weitere Nutzung des Bildes untersagt.
 
.
vergiß' nicht, gleich auch eine verbindliche aufstellung aller verkäufe zu fordern ...
.
Besser noch wenn Du es noch anders angehst.
Schreib denen, dass Du Kenntnis von beispielsweise 3 verkauften Fotos hast. Welche das sind erwähnst Du nicht.
Wenn sie mittlerweile 10 verkauft haben und nicht wissen, um welche 3 Fotos es sich handelt, haben sie ein Problem und müssten in der Tat alle Verkäufe offenlegen.
 
Besser noch wenn Du es noch anders angehst.
Schreib denen, dass Du Kenntnis von beispielsweise 3 verkauften Fotos hast. Welche das sind erwähnst Du nicht.
Wenn sie mittlerweile 10 verkauft haben und nicht wissen, um welche 3 Fotos es sich handelt, haben sie ein Problem und müssten in der Tat alle Verkäufe offenlegen.
:top:
 
Schreib denen, dass Du Kenntnis von beispielsweise 3 verkauften Fotos hast. Welche das sind erwähnst Du nicht.
Wenn sie mittlerweile 10 verkauft haben und nicht wissen, um welche 3 Fotos es sich handelt, haben sie ein Problem und müssten in der Tat alle Verkäufe offenlegen.

Werden sie aber nicht tun, sondern mit der Gegenfrage, um welche Bilder es sich handelt, den Ball zurückspielen. Das ist noch nicht einmal böswillig, wenn der Laden mehrere hundert Fotografen und mehrere Hunderttausend oder gar Millionen Bilder auf der Platte hat.
 
Werden sie aber nicht tun, sondern mit der Gegenfrage, um welche Bilder es sich handelt, den Ball zurückspielen. Das ist noch nicht einmal böswillig, wenn der Laden mehrere hundert Fotografen und mehrere Hunderttausend oder gar Millionen Bilder auf der Platte hat.
Quatsch, selbstverständlich ist das dann "böswillig" Wenn die Agentur eine saubere Buchhaltung führt, müsste es ein leichtes sein, das auch festzustellen, welche Fotos von diesem speziellen Fotografen verkauft wurden. Das ist schlussendlich auch genau den Job für den sie bezahlt werden. Wenn sie das nicht jederzeit nachvollziehen können, dann haben sie den Laden nicht im Griff oder informieren aus Absicht nicht.
 
Zitat von TomRohwer
Bei üblichen Agenturverträgen gibt es keine Ansprüche des Fotografen gegen den Agenturkunden.
Das setzt einen gültigen und von beiden Seiten korrekt eingehaltenen Vertrag voraus. Das ist aber hier anscheinend nicht der Fall und die Agentur hält ihre Zusagen nicht ein. Das wird sicherlich der Fotografin ermöglichen vom Vertrag sofort (rückwirkend) zurückzutreten. Die Agentur hat damit auch keine gültige Grundlage mehr für ihr Geschäft mit dem Kunden. Und dann ist es Interpretationssache des Richters, ob er es für rechtens ansieht, wenn die Fotografin dies auch gegenüber dem Kunden der Agentur mitteilt und zur Schadenminimierung die weitere Nutzung des Bildes untersagt.
Daß ein Vertrag von einem Vertragspartner nicht eingehalten wird, macht ihn im Gegensatz zur häufigen Ansicht von "Rechts-Laien" keineswegs ungültig.

Eine Vertragsverletzung begründet erstmal "nur" Ansprüche darauf, daß der Vertrag eingehalten wird und ggf. Schadensersatzansprüche usw.

Und der Umstand, daß eine Fotoagentur nicht den Fotografen-Anteil für Fotos auszahlt, für die die Agentur Nutzungsrechte an Dritte lizensiert hat, macht den Vertrag des Fotografen mit der Agentur nicht ungültig. Ganz und gar nicht.

Der Fotograf hat einen Anspruch auf Vertragserfüllung. Nicht mehr, nicht weniger.

Sollte der Vertrag zwischen Fotograf und Agentur eine Kündigungsfrist enthalten, so kann zweifellos ein Fehlverhalten der Agentur (Zahlungsrückstand) ein Sonderkündigungsrecht bewirken - allerdings gilt das nicht rückwirkend. Das greift nicht in schon vollzogene Lizenzgeschäfte ein.

Selbstverständlich könnte man einen Agentur-Fotografen-Vertrag auch anders gestalten - ich habe bisher allerdings noch nie einen gesehen, in dem es für den Fall des Zahlungsausfalls seitens der Agentur spezielle Klauseln gäbe. (Und ich kenne einen Haufen von Agenturverträgen.)

Wenn eine Agentur dem Fotografen nicht die ihm zustehenden Honorare/Provisionen auszahlt, dann ist der einzige Weg für den Fotografen, seine Ansprüche geltend zu machen, das ganz normale zivilrechtliche Mahnverfahren.

Da muß der Fotograf dann durch, und wenn sein Vertragspartner Agentur zahlungsunfähig ist, dann wird der Fotograf - der ein selbständiger Unternehmer ist - ggf. mit einem Zahlungsausfall leben müssen.

Agenturverträge enthalten üblicherweise eine Klausel, daß im Falle eines Zahlungsausfall auf Seiten des Agenturkunden das Honorar des Fotografen sich anteilig an dem orientiert, was die Agentur beim Kunden beitreiben kann, abzüglich eventueller Beitreibungskosten.

Im Fotografenvertrag von action press zum Beispiel liest sich das dann so:

V. 4. Bei Erlösen, die mit anwaltlicher Hilfe und/oder auf gerichtlichem
Wege beigetrieben werden, gilt als Ertrag nur das, was action press
nach Abzug der vom Schuldner nicht erstatteten Anwalts- und
Gerichtskosten verbleibt.


Das ist das branchenübliche Procedere.

Man muß, wie ich schon schrieb, sich immer den genauen Vertrag anschauen.

Üblicherweise sieht es zwischen einer Bildagentur und dem Fotografen rechtlich so aus:

Der Fotograf überässt der Agentur Fotos und ermächtigt die Agentur, Nutzungsrechte an Dritte zu lizensieren. Von dem Ertrag (Honorar), den die Agentur dabei erzielt, bekommt der Fotograf einen Anteil von X Prozent.

Eine Vertragsbeziehung zwischen Fotograf und Agenturkunden entsteht dabei nie, und also auch keine Ansprüche des Fotografen daraus gegen den Agenturkunden.

Auch wenn die Agentur das Geld des Agenturkunden "unterschlägt" und dem Fotografen seinen Anteil nicht zahlt, ergibt sich daraus auch noch keine Urheberrechtsverletzung seitens des Agenturkunden.

Der Agenturkunde nutzt zwar das Foto, ohne daß der Fotograf das im dafür zustehende Honorar bekommt, nur: das darf er auch. Der Agenturkunde hat wirksam ein Nutzungsrecht von der Agentur eingeräumt erhalten, die dazu vom Fotografen berechtigt wurde. Damit ist der Agenturkunde raus. Der Fotograf hat keine Ansprüche gegen ihn - er hat Ansprüche nämlich nur gegen die Agentur.

Eine Ausnahme davon mag es höchstens geben, wenn der Agenturkunde bei der Zahlung schon wusste oder hätte wissen müssen, daß die Agentur pleite oder betrügerisch ist und der Fotograf seinen Honoraranteil nie bekommen wird. Das dürfte aber ein extremer Ausnahmefall sein, der sich obendrein kaum jemals wird nachweisen lassen.

Ein Fotograf, der über eine Agentur seine Bilder vermarktet, übt damit eine selbständige unternehmerische Tätigkeit aus. Er wird daher auch nicht durch irgendwelche "Verbraucherschutzvorschriften" geschützt. Er ist allein selbst verantwortlich, sich seine Vertragspartner (Agenturen) sorgfältig auszusuchen und darauf zu achten, daß diese liquide sind. Wird der Vertragspartner insolvent, so fällt der Schaden in das normale unternehmerische Risiko.

(Nicht selten gibt es zusätzlich dann noch eine Vertragsklausel, die regelt, ob und in welchem Umfang die Agentur kostenlose Nutzungsrechte einräumen darf.

Bei action press heißt es dann z.B.:

IV. 1. Zu welchen Bedingungen das Bildmaterial an Dritte weitergegeben
wird, entscheidet ausschließlich action press. action press ist nicht
verpflichtet, die Vermarktung des eingebrachten Bildmaterials durch
Werbung oder sonstige Maßnahmen zu fördern.


In diesem Fall hat die Agentur weitgehende Rechte, das Material nach eigenem Gutdünken zu verwerten und könnte z.B. auch im Interesse der Kundengewinnung kostenlos Nutzungsrechte einräumen. Der Vertrag sagt lediglich:

I.1. action press übernimmt die Vermarktung und Verwertung des vom Fotografen eingebrachten Bildmaterials im eigenen Namen und für
eigene Rechnung. Der Fotograf überträgt und räumt action press zu
diesem Zweck sämtliche Nutzungsrechte ein, die ihm selbst an dem
Bildmaterial zustehen.


Daraus ergibt sich indirekt natürlich schon, daß der Vertragszweck die "Vermarktung und Verwertung" des Bildmaterials ist, und nicht das Verschenken desselben.

Die Agentur hat durch ihren Vertrag aber schon einen sehr weiten Rahmen, innerhalb dessen sie nach eigenem Ermessen vorgehen kann. Die Frage, ob ein "Verschleudern" von Fotos dem ursprünglichen Vertragszweck zuwiderliefe bzw. wo ein "Verschleudern" anfängt, wäre dann wiederum Ermessensspielraum des Gerichts.

In der Praxis ist das eher kein Problem, weil Agentur und Fotograf ja zwangsläufig am gleichen Ende des Seils ziehen - beide wollen möglichst viel Geld verdienen, und da das verdiente Geld geteilt wird, laufen die Interessen parallel.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Zitat von Peter I.
Werden sie aber nicht tun, sondern mit der Gegenfrage, um welche Bilder es sich handelt, den Ball zurückspielen. Das ist noch nicht einmal böswillig, wenn der Laden mehrere hundert Fotografen und mehrere Hunderttausend oder gar Millionen Bilder auf der Platte hat.
Quatsch, selbstverständlich ist das dann "böswillig" Wenn die Agentur eine saubere Buchhaltung führt, müsste es ein leichtes sein, das auch festzustellen, welche Fotos von diesem speziellen Fotografen verkauft wurden. Das ist schlussendlich auch genau den Job für den sie bezahlt werden. Wenn sie das nicht jederzeit nachvollziehen können, dann haben sie den Laden nicht im Griff oder informieren aus Absicht nicht.
Die Frage, ob das "böswillig" ist oder nicht, ist rechtlich erstmal völlig müßig.

Die Agentur ist vertraglich verpflichtet, dem Fotografen den vereinbarten Anteil zu zahlen. Punkt.

Wenn die Agentur den Fotografenanteil für ein von ihr vermarktetes Bild nicht an den Fotografen bezahlt, dann entsteht zunächst einmal nichts weiter als ein Anspruch des Fotografen auf sein Geld.

Nicht mehr, nicht weniger.

Wenn der Fotograf feststellt "Da wurde ein Bild von mir verkauft, aber ich habe meinen Anteil nicht bekommen" - dann fordert er seinen Anteil nach. Warum die Agentur das nicht korrekt abgerechnet hat, ist erstmal völlig schnurz wie Hose. Versehen, technische Panne, einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz... völlig Banane.

Sollte man der Agentur nachweisen können, daß sie das vorsätzlich (also: absichtlich) gemacht hat, dann bewegen uns langsam auf den Bereich dessen zu, was das Strafrecht "Betrug" bzw. "versuchten Betrug" nennt.

Das will aber erstmal nachgewiesen sein.

Daß bei 10.000 Geschäfts-, Zahlungs- und Buchungsvorgängen bei einem ein Fehler passiert - das ist vollkommen normal. Ich habe ungefähr eine bis zwei Fehlabrechnungen von Foto- oder Texthonoraren im Jahr. Mal bekomme ich Geld, das mir gar nicht zusteht, mal fehlt mir Geld, das mir zusteht. Ich habe schon mal von einem Verlag eine Rechnung doppelt überwiesen bekommen, und nachdem ich Trottel den überzähligen Betrag netterweise zurücküberwies, gab's im nächsten Monat ein Kuddelmuddel in der Verlagsbuchhaltung und ich musste auf das Geld des Folgemonates ein Vierteljahr warten...

In der Verlags- und Agentur-Branche ist es üblich, Abrechnungen monatlich vorzunehmen, und das bedeutet zum Beispiel, daß ein Fehler in einer Abrechnung meistens erst einen Monat später korrigiert wird. Kann lästig sein. Manchmal hätte man theoretisch auch Anspruch auf eine zügigere Zahlung, aber... bis man die dann durchgesetzt hat, hätte man auch ganz normal das Geld bekommen... :D

Man darf dabei ja auch nicht vergessen, daß an Zahlungsvorgängen in einem Unternehmen üblicherweise mehrere Leute beteiligt sind: Nummer 1 stellt die "sachliche Richtigkeit" der Zahlungsanweisung fest, Nummer 2 ist zeichnungsberechtigt und unterschreibt, und Nummer 3 ist der Buchhalter, der den Vorgang dann ausführt. Allein das dauert meistens schon eine Woche.

Um Zweifel an der Korrektheit der Agenturabrechnungen zu zerstreuen räumen übrigens seriöse Agenturen ihren Fotografen das Recht ein, die Agenturbuchführung von neutraler Stelle überprüfen zu lassen.

Nochmal aus dem action press-Vertrag:

VI.2. Zur Überprüfung der Abrechnung kann ein vom Fotografen
beauftragter, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Dritter
(Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter
Buchprüfer) Einsicht in die Bücher und Unterlagen von action press
nehmen.


Ich behaupte mal mit leichter Kühnheit, daß ein Fotograf dieses Recht ggf. auch gerichtlich durchsetzen könnte, wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag steht.

So eine Prüfung kostet allerdings ein paar tausend Ocken, bei einer großen Agentur schnell auch 5-stellig. "Systematischer Beschiss" würde allerdings auch bei einer normalen Buchprüfung für einen testierten Jahresabschluss wohl irgendwann auffallen.
 
Nicht nur !

Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Fotografen an die Agentur ist an die Zahlung des Honorars an den Fotografen gebunden.
Nein. Ist sie nicht.

Sie ist an einen Honoraranspruch gebunden.

Kleiner, aber rechtlich entscheidender Unterschied.

Solche Fälle gibt es übrigens in der Praxis, Bildagenturen gehen genauso pleite wie andere Unternehmen auch, und noch nie hat ein Fotograf Ansprüche gegen die Agenturkunden durchsetzen können, wenn die Agentur pleite ging. Wie auch, es besteht ja nun mal kein Anspruch.
 
Daß ein Vertrag von einem Vertragspartner nicht eingehalten wird, macht ihn im Gegensatz zur häufigen Ansicht von "Rechts-Laien" keineswegs ungültig.
Und du bist darin Profi, da Rechtsanwalt und Richter in einem...:rolleyes: Ich geb ja zu, dass ich mich etwas unglücklich ausgedrückt habe. Gültig wird der Vertrag wohl sicherlich sein. Erfüllt wurde er aber anscheinend nur von der Fotografin. Daher wird das aufkündigen, Schadenersatz etc. nicht ein grosses Problem sein.
Ich kenne auch keine Agenturverträge, wenn habe ich andere Verträge auf dem Tisch. Also glaub ich mal, was so als Standard hier erzählt wird.
Nur nochmal, unabhängig davon ob sie rechtlich durchsetzbar ist, eine Rechnung an den Endkunden zu stellen oder das auch nur anzudrohen dürfte dem Fotografen schneller und billiger helfen seine Forderungen (die unbestritten mal in erster Linie an die Agentur gerichtet sind) durchzusetzen, als das irgendein Gericht kann.
Sollte man der Agentur nachweisen können, daß sie das vorsätzlich (also: absichtlich) gemacht hat, dann bewegen uns langsam auf den Bereich dessen zu, was das Strafrecht "Betrug" bzw. "versuchten Betrug" nennt...
Das will aber erstmal nachgewiesen sein.
Richtig, und ein erster Schritt um das nachzuweisen wäre, eben von der Agentur eine Aufstellung aller Verkäufe zu verlangen.
Daß bei 10.000 Geschäfts-, Zahlungs- und Buchungsvorgängen bei einem ein Fehler passiert - das ist vollkommen normal.
Natürlich ist das normal... Aber es waren ja anscheinend nicht nur eine, sondern inzwischen eine vielzahl und auch nach Anmahnung wurden nicht alle abgerechnet, sondern es sind nochmal welche aufgetaucht. Ergo schlampt die Agentur etwas gar arg oder es ist sogar Absicht dahinter. Das interessiert die Fotografin aber im Moment ja nicht. Die will nur die korrekte Aufstellung, ohne das sie der Agentur vorkaut, welche Bilder noch gefunden wurden.
Um Zweifel an der Korrektheit der Agenturabrechnungen zu zerstreuen räumen übrigens seriöse Agenturen ihren Fotografen das Recht ein, die Agenturbuchführung von neutraler Stelle überprüfen zu lassen...

So eine Prüfung kostet allerdings ein paar tausend Ocken, bei einer großen Agentur schnell auch 5-stellig. "Systematischer Beschiss" würde allerdings auch bei einer normalen Buchprüfung für einen testierten Jahresabschluss wohl irgendwann auffallen.
Die kann man sich aber sparen, weil man einfach freundlich die Agentur anfragt, sie sollen doch bitte eine saubere Abrechnung machen... Wenn dann dort plötzlich etliche Bilder mehr auftauchen oder nach dieser Aufstellung im Web noch etliche mehr gefunden werden, braucht man keine Prüfung mehr zu berappen, um eine entsprechende Klage gegen die Agentur anzustrengen.
 
Wenn es richtig um Geld geht, gibt es doch nur eine Alternative, nachdem gutes Zureden offensichtlich nichts brachte - ab zum freundlichen Anwalt. Soll der sich drum kümmern, ist ja sein Beruf! Mit dem kann man sich ja fachmännisch hinterher über die verschiedenen Blinddarm-OP-Methoden unterhalten, denn sowohl Klient als auch Anwalt haben ja durch Heftpflasteraufkleben schon genügen medizinische Erfahrungen gesammelt. Ich bringe mein Auto auch zum Metzger zur Inspektion...
 
Solche Fälle gibt es übrigens in der Praxis, Bildagenturen gehen genauso pleite wie andere Unternehmen auch, und noch nie hat ein Fotograf Ansprüche gegen die Agenturkunden durchsetzen können, wenn die Agentur pleite ging. Wie auch, es besteht ja nun mal kein Anspruch.

Das gilt aber nur wenn bei Gericht Insolventzantrag gestellt wurde und es sich Beispielsweise um eine GmbH handelt.

Ohne Insolventz und nicht Einhalten der Zahlungsfrist... Vorsatz ???



mfg christian
 
Wenn es richtig um Geld geht, gibt es doch nur eine Alternative, nachdem gutes Zureden offensichtlich nichts brachte - ab zum freundlichen Anwalt. Soll der sich drum kümmern, ist ja sein Beruf! Mit dem kann man sich ja fachmännisch hinterher über die verschiedenen Blinddarm-OP-Methoden unterhalten, denn sowohl Klient als auch Anwalt haben ja durch Heftpflasteraufkleben schon genügen medizinische Erfahrungen gesammelt. Ich bringe mein Auto auch zum Metzger zur Inspektion...
;)

Das Grundproblem ist ja auch das der Entscheidung.

Wenn es nur um eine Handvoll Microstock-Fotos geht, und also nicht um Geldverdienen und wirtschaftliche Existenz, sondern um ein paar Euro "Nebenverdienst" und Befriedigung der Eitelkeit des Fotografen, dann ist das eine andere Überlegegung als wenn es sich um eine Agentur handelt, mit der ein Fotograf einen erheblichen Teil seiner Umsätze und seines Einkommens erzielt.

Wenn ich mich mit der so streiten muß, daß der Gang zum Anwalt eine realistische Option ist, weil die Vermutung in der Luft hängt, mein Geschäftspartner (und das ist die Agentur für mich) würde mich betrügen...

Übel, übel, übel.
 
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