BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Teil II
45. Verordnung: Fotografen-Verordnung
45. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangs- voraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fotografen (Fotografen-Verord- nung)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren
Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätig- keit, oder
3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder
4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Fotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehraus- bildung oder eine andere vorherige, mindestens dreijährige erfolgreich absolvierte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbststän- diger nachgewiesen wird, oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwor- tung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die Tätigkeit als Fotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder eine andere vorherige mindestens dreijährige erfolgreich absolvierte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.
§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjähri- gen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung.
§ 3. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbe- arbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Aus- maß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheber- rechtsbestimmungen.
Übergangsbestimmungen
§ 4. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß der Fotogra- fen-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.