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Was darf ich ungefragt fotografieren?

carola

Themenersteller
Hallo,
ich habe in diesem Forum nun mehrfach zu lesen bekommen, daß man alles ungefragt fotografieren darf, nur nicht veröffentlichen.

Das scheint zumindest laut dieser Seite, nicht so zu sein.

es geht anscheinend nicht nur um die Veröffentlichung eines bildes, sondern auch um das Erstellen.

Sie dürfen jedoch nur die Menschenmenge abbilden und nicht einzelne Person bewusst hervorheben. Ansonsten benötigen Sie eine Erlaubnis.
http://www.internet-magazin.de/praxis/recht/a/Rechte-bei-Online-Bildern/6819.html
 
Und was hast Du an dem von Dir verlinkten Artikel nicht verstanden?
Oder willst Du einfach im nächsten Thread weiter trollen?
 
Hallo,
ich habe in diesem Forum nun mehrfach zu lesen bekommen, daß man alles ungefragt fotografieren darf, nur nicht veröffentlichen.

Das scheint zumindest laut dieser Seite, nicht so zu sein.

es geht anscheinend nicht nur um die Veröffentlichung eines bildes, sondern auch um das Erstellen.
Ich muss zugeben, dass es oft nicht leicht ist hier im Forum die Wahrheit von Halbwissen zu trennen, aber eindeutig ist aus den meisten Beiträgen rauszulesen, dass man keine Narrenfreiheit hat: das sind dir sicher Begriffe wie Panoramafreiheit oder/und Persönlichkeitsrecht begegnet. Dennoch ist z.B. das von dir zitierte Beispiel erstmal eine Frage des gesunden Menschenverstands, des Anstandes. Stell dir vor jemand würde dich nackt unter der Dusche photographieren, nihct die gleiche Situation oberflächlich, aber es kommt darauf an was die Leute dabei empfinden, nämlich dass man ihre Intimität verletzt.


gruss
 
Für mich ist das alles nicht einfach zu verstehen. Es mögen hier die meisten nicht so begriffstutzig sein, wie ich. Deswegen versuche ich mir zusätzlich hier einige Klarheiten zu verschaffen, falls es möglich ist.

Die meisten User hier, werden wohl beruflich oder zumindest hobbymässig mit der Fotografie zu tun haben und ganz andere Interessen verfolgen, als ich, als Privatperson, die mit fotografieren rein garnichts zu tun hat. Ich besitze nichtmal eine Kamera.

Vielen Dank für Eure Geduld, schonmal.


Wenn ich also nun die Ausführungen des Users Arne9001 richtig interpretiere,
dann darf z.B. ich, ohne meine Einwilligung, nicht fotografiert werden, auch nicht in der Öffentlichkeit. Beiwerk oder Menschenansammlungen nicht gemeint. Das wäre eben genau der Punkt, der auch in den von mir eingefügten Link zu finden ist.

Es geht quasi nicht nur um die Verbreitung meines Bildes, sondern auch um die Herstellung, indem die fotografierende Privatperson auf den Auslöser drückt um mich zu knipsen. Man muß mich erst fragen. Knipsende Jornalisten stehen dabei wahrscheinlich auf einem anderen Blatt, meine ich.

Seht ihr das auch so?
 
Wenn ich also nun die Ausführungen des Users Arne9001 richtig interpretiere, dann darf z.B. ich, ohne meine Einwilligung, nicht fotografiert werden, auch nicht in der Öffentlichkeit.
Ich glaube nicht, dass Arne das irgendwo schreibt, es wäre falsch. Im öffentlichen Raum darf ich zunächst einmal fotografieren, wie ich lustig bin. Auch Porträts etc. Erst mit der Veröffentlichung beginnen die Probleme.
 
Ich glaube nicht, dass Arne das irgendwo schreibt, es wäre falsch. Im öffentlichen Raum darf ich zunächst einmal fotografieren, wie ich lustig bin. Auch Porträts etc. Erst mit der Veröffentlichung beginnen die Probleme.
und wo kann ich das nachlesen?



von Arni9001:
Einer der Punkte die auffallen, wenn man den Text des KunstUrhG liest ist, dass dort immer nur die Rede von „Verbreitung und Zurschaustellung“ von Bildnissen ist. Man könnte also auf den Gedanken verfallen, dass das Herstellen der Bilder als solches, das Fotografieren frei ist, nur eben die Nutzung der angefertigten Bildnisse beschränkt wird. Genau dies ist aber einer der Punkte, in der die Rechtsprechung den Gesetzestext inzwischen ergänzt. Es darf nämlich nicht sein, dass ein „Fotografenopfer“ sich ständig darüber den Kopf zerbrechen muss, ob ein bestimmtes Bild nicht vielleicht doch noch veröffentlich wird; dieses Damoklesschwert möchte man niemandem zumuten. Daher gilt: wenn die Verbreitung und Zurschaustellung verboten wäre, dann ist es (in aller Regel, gerade bei journalistischer Arbeit bestehen Ausnahmen) auch das Anfertigen der Bilder als solches.

3.1.2 Einwilligung des Abgebildeten, § 22 KunstUrhG

Im vorigen Abschnitt ging es um die Frage, wann eine „Abbildung“ eines „Abgebildeten“ vorliegt. Ist dies der Fall – bzw. wäre das beim Druck auf den Auslöser der Fall – dann benötigt der Fotograf grundsätzlich (zu den Ausnahmen später) die Einwilligung des Abgebildeten für die Verbreitung (und in aller Regel auch schon für das Anfertigen) des Bildnisses. Diese Einwilligung ist in § 22 KunstUrhG näher geregelt.

3.1.2.1 Rechtsnatur

Immer noch ein wenig gestritten wird um die genaue Rechtsnatur der Einwilligung. Im Ergebnis wenden aber heutzutage die Rechtsprechung und auch die juristische Lehre die Regeln über Willenserklärungen direkt oder jedenfalls analog auf die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG an. Das heißt insbesondere, dass man zur Erklärung der Einwilligung volljährig und bei Sinnen sein muss, bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Irrt man sich über den Inhalt der Erklärung, wird man getäuscht oder bedroht, so kann man die Erklärung anfechten.
 
Zuletzt bearbeitet:
und wo kann ich das nachlesen?
Gegenfrage: Wo kannst Du nachlesen, dass das Trinken von Mineralwasser in Deutschland auf öffentlichen Plätzen legal ist?

dforum schrieb:
Frage:
Unter welchen Umständen darf ich andere Personen fotografieren.

Antwort:
Grundsätzlich dürfen Fotos von Personen nur dann gefertigt werden, wenn man diese Fotos auch veröffentlichen darf. Siehe dazu die Fragen weiter unten (3 b).
Quelle: http://www.dforum.de/fotorecht/fotorecht.htm

Ich glaube, das stimmt so nicht. Doch es kann durchaus sein, dass ich Unrecht habe. Irren ist ja leider m...

/ edit: Na, wenn Arne das auch schreibt, stimmt es sicher.
 
hallo bernd krueger,
auch aus deinem linkk geht das hervor. ich wiil´s ja nur verstehen. gewiß keine besserwisserei daraus machen.

Einer der Punkte die auffallen, wenn man den Text des KunstUrhG liest ist, dass dort immer nur die Rede von „Verbreitung und Zurschaustellung“ von Bildnissen ist. Man könnte also durchaus auf den Gedanken verfallen, dass das Herstellen der Bilder als solches, das Fotografieren, frei ist, nur eben die Nutzung der angefertigten Bildnisse beschränkt wird. Genau dies ist aber einer der Punkte, in der die Rechtsprechung den Gesetzestext inzwischen ergänzt. Es darf nämlich nicht sein, dass ein „Fotografenopfer“ sich ständig darüber den Kopf zerbrechen muss, ob ein bestimmtes Bild nicht vielleicht doch noch veröffentlich wird; dieses Damoklesschwert möchte man niemandem zumuten. Daher gilt: wenn die Verbreitung und Zurschaustellung verboten wäre, dann ist es (in aller Regel, gerade bei journalistischer Arbeit bestehen Ausnahmen) auch das Anfertigen der Bilder als solches.

http://www.law-blog.de/211/fotorecht-spezial-teil-8-wann-ein-bildnis-vorliegt/
 
Die meisten User hier, werden wohl beruflich oder zumindest hobbymässig mit der Fotografie zu tun haben und ganz andere Interessen verfolgen, als ich, als Privatperson, die mit fotografieren rein garnichts zu tun hat. Ich besitze nichtmal eine Kamera.

liebe Carola

was führt dich denn zu dieser Frage?
hattest du eine Konfontation/Diskussion mit einem "Knipser"?
 
was führt dich denn zu dieser Frage?
hattest du eine Konfontation/Diskussion mit einem "Knipser"?
ja ich wurde auf öffentlichem platz mehrfach ungefragt fotografiert.
dies wurde auch schon im small talk-forum diskutiert. drum möchte ich darauf nichtmehr näher eingehen, weil dann alles in beschimpfungen und unterstellungen ausartet.

ich möchte einfach nur mehr klarheit zum recht am eigenen bild.
wäre schön, wenn du dazu auch etwas zu sagen hättest.
 
Es geht quasi nicht nur um die Verbreitung meines Bildes, sondern auch um die Herstellung, indem die fotografierende Privatperson auf den Auslöser drückt um mich zu knipsen. Man muß mich erst fragen. Knipsende Jornalisten stehen dabei wahrscheinlich auf einem anderen Blatt, meine ich.

Seht ihr das auch so?

Das hat mit dem KunstUrheberG auch gar nichts zu tun. In diesem Gesetz geht es ja nur um die Veröffentlichung.

Trotzdem darf man nicht jeden in jeder Situation fotografieren. So gibt es z.B. § 201a StGB, der es unter Strafe stellt, Personen in ihrer Wohnung oder einem "gegen Einblick besonders geschütztem Raum" ohne Einwilligung zu fotografieren. Wer also den Nachbarn heimlich im Schlafzimmer fotografiert oder mit seiner Kamera in die Umkleidekabine vom Freibad hält, macht sich strafbar, auch wenn er die Bilder nur zu seinem Privatvergnügen macht.

Im übrigen ergibt sich aus den Artikeln 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 unseres Grundgesetzes als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes das Recht am eigenen Bild. Danach hat man auch ein Anrecht darauf, dass keine Bilder gemacht werden dürfen, die die Privat oder Intimssphäre verletzen. Der Fotografierte hat dann einen Anspruch darauf, dass die Bilder gelöscht werden, bei schweren Verletzungen ggf. Schmerzensgeld. Welche Bilder die verletzend sind, ist immer Abwägungsfrage, da hilft im Zweifel das normale Anstandsgefühl weiter. Das ganze gilt nicht nur für gewerbliche Nutzung der Bilder.

Faustformel: Spannen=strafbar + Löschungs- und Schmerzensgeldanspruch, Privatssphäre verletzen=Löschungs-/Schmerzensgeldanspruch, Veröffentlichen=Schadensersatzanspruch + ggf. Löschen und Schmerzensgeld.
 
Das hat mit dem KunstUrheberG auch gar nichts zu tun. In diesem Gesetz geht es ja nur um die Veröffentlichung.

Trotzdem darf man nicht jeden in jeder Situation fotografieren. So gibt es z.B. § 201a StGB, der es unter Strafe stellt, Personen in ihrer Wohnung oder einem "gegen Einblick besonders geschütztem Raum" ohne Einwilligung zu fotografieren. Wer also den Nachbarn heimlich im Schlafzimmer fotografiert oder mit seiner Kamera in die Umkleidekabine vom Freibad hält, macht sich strafbar, auch wenn er die Bilder nur zu seinem Privatvergnügen macht.

Im übrigen ergibt sich aus den Artikeln 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 unseres Grundgesetzes als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes das Recht am eigenen Bild. Danach hat man auch ein Anrecht darauf, dass keine Bilder gemacht werden dürfen, die die Privat oder Intimssphäre verletzen. Der Fotografierte hat dann einen Anspruch darauf, dass die Bilder gelöscht werden, bei schweren Verletzungen ggf. Schmerzensgeld. Welche Bilder die verletzend sind, ist immer Abwägungsfrage, da hilft im Zweifel das normale Anstandsgefühl weiter. Das ganze gilt nicht nur für gewerbliche Nutzung der Bilder.

Faustformel: Spannen=strafbar + Löschungs- und Schmerzensgeldanspruch, Privatssphäre verletzen=Löschungs-/Schmerzensgeldanspruch, Veröffentlichen=Schadensersatzanspruch + ggf. Löschen und Schmerzensgeld.

Alles schön und gut, aber hier geht es um das ungefragte fotografiert werden in öffentlichem Raum. ;)
 
Ich hänge mich mal weit aus dem Fenster.

Da es hier nur um das Fotografieren als solches zu gehen scheint folgendes:

In den öffentlichen Raum darf ich in Deutschland alles fotografieren.
In privaten Räumen brauch ich die Zustimmung desjenigen, der das Hausrecht ausübt.
Das Fotografieren vom öffentlichen Raum hinein in den privaten Bereich kann als solches schon strafbar sein.

Gruß und kauf Dir mal eine Kamera:D

Andreas
 
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