AGB: sind hier imo völlig irrelevant. Ob eine Verschlüsselung der CD darin überhaupt geregelt werden darf ist fraglich, da es um einen wichtigen Vertragsbestandteil geht, und nicht um Allgemeine Regelungen (daher der Name Allgem.Gesch.Bed.)
Du mißverstehst die Bedeutung des Begriffs "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). AGB können und müssen selbstverständliche auch wichtige Vertragsbestandteile regeln - in den meisten Fällen sind AGB überhaupt die einzigen Vertragsbedingungen...
AGB bedeutet schlicht: es gibt Formularvertragsbedingungen, die einheitlich für eine Vielzahl von Vertragsbeziehungen gelten sollen. Im Verhältnis eines Gewerbetreibenden zu seinen Kunden z.B., damit er nicht jedesmal einen Einzelvertrag formulieren muß.
Ausserdem sind im Privatgeschäftsverkehr ohnehin geschätzte 90% aller AGBs nichtig.
90 Prozent ist etwas übertrieben, aber der Punkt wurde ja schon mehrfach erwähnt: es ist als erstes zu prüfen, wie die AGB aussehen und ob sie überhaupt wirksam sind.
Nur: wenn es keine AGB gibt, dann gilt das UrhG in Verbindung mit dem BGB. Und dann hat der Fotograf durchaus gute Karten.
Verschlüsselte CD:
Wenn nichts explizit vereinbart wurde geht man vom allgemeinen Rechtsempfinden aus. 99,99-100% der Richter dürften davon ausgehen, dass die CD irgendwie benutzbare Fotos enthalten muss. (schon bei den "Experten" hier ist der Anteil derer, die das so gut finden verschwindend klein) Die Nachweispflicht, dass was anderes vereinbart wurde, dürfte beim Fotografen liegen.
Gewagte These. Der Richter wird vom Rechtsprechungsgrundsatz zum UrhG ausgehen müssen, daß stets nur die erforderliche, sozusagen kleinstnötige Einräumung von Rechten an geschützten Werken als vereinbart gelten soll. Und da der Fotograf durchaus beanspruchen kann, für weitere Abzüge Geld zu bekommen, widerspricht eine verschlüsselte CD durchaus nicht diesem Rechtsgrundsatz.
Der Punkt ist und bleibt nämlich: wenn es nicht
ausdrücklich vereinbart wurde, hat der Kunde eines Fotografen
keinen Rechtsanspruch auf kostenlose weitere Abzüge. Nada. Niente.
Wenn er Abzüge hat, die er vervielfältigen lassen
kann, dann kann er sein Recht aus §60 UrhG wahrnehmen. Aber da das ein Schrankenrecht ist, kann er nicht verlangen, es auch wahrnehmen zu
können.
Vorgehen:
Hier liegt ein Missverständnis vor. Der Kunde hat was anderes gewollt, als er bekommen hat.
Quod erat demonstrandum. Siehe nur das LG Köln-Urteil zum Thema "Nutzungsrechte für Online"...
Denn der Fotograf wird hier, wenn er nur ein wenig Grips hat, Gericht und Anwalt gehörig scheuen. Denn das wird eventuell Teuer. (eine Vertragsrechtsschutzversicherung für Unternehmer ist auch recht Kostspielig, und daher eher selten vorhanden...)
Einen Berufsfotografen (zumal einen niedergelassenen) ohne geschäftliche Rechtsschutzversicherung wirst Du lange suchen müssen...
Inwieweit man noch einen Vertrauensschaden Bezahlen muss
(schliesslich hatte der Fotograf auch Aufwand, den er im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages tätigte - Er hat dabei die Nachweispflicht, ansonsten gilt ein Branchenüblicher Satz, und da 700€ verdammt viel für 10 Fotos sind, wird er wohl abstriche machen müssen. Schlimmer als die 700€ kanns jedenfalls nicht werden.)
Daß 700 Euro "verdammt viel" für 10 Fotos sind, kann man pauschal eben nicht sagen. Es gibt Fotografen, da kriegst Du für 700 Euro nicht mal ein Foto...
Arme Leute kriegen übrigens eine Kostenbeihilfe.
...und müssen im Falle, daß sie verlieren, die Prozesskosten dann trotzdem zahlen. Ggf. ratenweise abstottern. Und wenn sie gewinnen, zahlen sie die ohnehin nicht. Insofern ist die Prozeßkostenbeihilfe im Zivilprozeß eine ziemlich... obskure Angelegenheit.
Genauere Auskunft erteilt der Anwalt.
Ich würde ja zu einer Verbraucherzentrale gehen.
Erstens ist es da erstmal kostenlos, zweitens kennen die sich mit solchen Fällen sehr gut aus.
OT:
Ich wundere mich seit Foreneintritt häufig, wieviel Geld man anscheinend mit PRIVATEN Fotonachbestellungen machen kann, dass man da derart am Urheberrecht klebt. (ich geb alles raus, kommt eh nichts nennenswertes nach. Und so kann man auch prima einen etwas höheren Preis erklären.)
Viele, speziell Handwerksfotografen haben eine Preisgestaltung, die nahelegt, daß sie von den Nachbestellungen leben.
Ob das "marketing-mäßig" klug ist, sei dahingestellt. Eine dusselige oder kunden-abschreckende Preisgestaltung ist indessen nicht automatisch rechtswidrig.
Die Früher bei Hochzeitsdanksagungen (heisst das so?) üblichen kleineren Brautpaarfotoabzüge des Fotografen sind inzwischen doch auch Privatabzügen gewichen. Oder eben unerlaubten Scans, die der Fotograf aber a) nie zu gesicht kriegt, und b) der nachweis, dass es das eigene Foto ist unheimlich aufwendig wäre. und c) die mögliche Mehreinnahme verschwindend gering.
Die Scans sind erlaubt... -> §60 UrhG.
Der Kunde eines Fotografen, der dort ein "Bildnis" (= Personenbild) bestellt, hat das Recht, dieses Bildnis zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und die Vervielfältigungen zu nicht gewerblichen Zwecken zu verbreiten.
Das heißt: wenn der Kunde eine reproduktionsfähige Vorlage bekommt, dann darf er scannen, soviel er mag. Kriegt er Seidenraster, hat er Pech gehabt. Kriegt er eine verschlüsselte CD: ebenso.
Dem Kunden die verschlüsselte CD zu geben, macht übrigens durchaus Sinn: die Verantwortung für die Aufbewahrung geht zum Kunden über, und der kann jederzeit wenn er möchte, mit der CD kommen und Nachbestellungen ordern.
Gut, wenn man ein Foto von den gerade einstürzenden Twintowers o.ä. hätte, dann kann man mit Nachbestellungen sicher ein gutes Geld verdienen, aber Privatfotos???
Alles eine Frage der Kalkulation. Wenn ich die Aufnahmen selbst billig mache, verdiene ich an den Nachbestellungen. Dann gibt es ja üblicherweise auch meist nur 1 bis 5 Abzüge inbegriffen, und der Rest muß dann bestellt werden. Und schon klingelt die Kasse.
Sobald reichere Leute bei den Nachbestellungen auch anfangen zu knausern, (wegen der Wirtschaftskrise bspw.) bricht das ganze System doch wie ein Kartenhaus in sich zusammen.
Das nennt man gemeinhin "unternehmerisches Risiko".
Und dann gehen die Fotografen mit Angebotspreisen reihenweise den Bach runter, während die mit richtiger Kostenverrechnung überleben.
Wo ist das Problem?