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Urheberrechtsverletzung - was nun?

Wie denkt Ihr über mein Vorgehen?

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  • Umfrageteilnehmer
    65
  • Umfrage geschlossen .
Ist es nur meine Wahrnehmung…

Ja, es ist nur Deine Wahrnehmung.

Ich würde das im Falle einer Anzeige auf jeden Fall bedenken.

Es geht um eine anwaltliche Vertretung, nicht um eine Anzeige. Offenbar ist Dir dieser Unterschied nicht geläufig.


Ähnelt überhaupt nichts. Ist ein ganz normaler geschäftlicher Vorgang.

Und wer möchte schon einen Eintrag im Führungszeugnis?

Jetzt spinn Dich mal aus, nimm ein paar Baldriantropfen, dann geht es Dir auch wieder gut.

domeru
 
die frage muss jetzt einfach mal sein:

war schon mal jemand beim anwalt wegen so einem sachverhalt?

ich persönlich würde das nur als plan B sehen wenn er sich konsequent weigert zu zahlen (ganz ehrlich, ich bin auch schon mit 50 euro zufrieden ;) ) oder schlichtweg nicht reagieren will nachdem ich ihm noch einen persönlichen brief geschrieben habe.

ich finde ein verfahren wegen so etwas anzustreben ist schrecklich. das ist wie wenn ich meinen nachbarn anzeige weil mir sein gartenzwerg nicht gefällt oder sein auto 3 cm auf meinem grundstück parkt. das ist einfach so typisch deutsch ;)

Ich kann deine Intention schon verstehen, aber meiner Meinung nach solltest Du solche Gedanken schnell verwerfen. Dein "Gegner" ist nicht der nette Mann von nebenan (das reimt sich aber schön), sondern jemand der anderen etwas wegnimmt, um seinen Gewinn zu maximieren. Er selbst würde wahrscheinlich (ziemlich sicher sogar) nicht so nachgiebig handeln. Halte dir einfach vor Augen, er will mit deiner Arbeit Kohle machen, ohne dich zu involvieren oder gar zu beteiligen. Wer mit solchen Medien arbeitet, kennt das Urheberrecht ziemlich genau, oder sollte es zumindest. Entweder ist ihm *******egal und pfeift drauf, nach dem Motto - wenn ich 100 Bilder gratis habe und zehnnmal erwischt werde, ist es für mich immernoch billiger, als wenn ich die 100 Bilder kaufen würde. Oder kennt die rechtlichen Konsquenzen seines gewerblichen Handels wirklich nicht ( höchst unwahrscheinlich). Selbst da kann er nicht verlangen, dass er kostenlose "Nachhilfe" bekommt. Auf Unkenntnis berufen sich schließlich alle ertappten zuerst. Grundsätzlich muss man sich nunmal erst informieren und dann handeln - in jeder Lebenslage.
 
Da hat offensichtlich jemand meinen Beitrag nicht im Ansatz verstanden.

Und damit der Herr DSLRanfanger11 es auch versteht:

Ich bin absolut dafür, dass es A gelöscht wird und/oder B, dem TE eine Entschädigung zusteht.

Ich denke jeder hat im mehr oder weniger näheren privaten Umfeld einen bekannten Juristen der mit einem kurzen, kostenlosen, Rat zur Hilfe bereit sei.
Ansonsten kann ich "Hugo Schnabels" Aussage nur unterstützen.


Ich weiss beim besten Willen nicht, welchen Teil deines Beitrages ich nicht verstanden haben soll. Bisher hat sich jedenfalls noch niemand über mein Textverständnis beschwert.

Und gerade nicht jeder hat einen Juristen an der Hand, den er mal spontan und gratis um Rat fragen kann - wage ich mal zu behaupten.
 
Ist es nur meine Wahrnehmung oder hast du mit deiner Email den Tatbestand der "Nötigung" oder sogar "Erpressung" erfüllt?

Ich würde das im Falle einer Anzeige auf jeden Fall bedenken.

Schließlich hast du einen "dahergeholten" Geldbetrag eingefordert und drohst in gleichem Atemzug mit rechtlichen Schritten.

Ähnelt sehr der Internetabzocke vieler Briefkastenfirmen und die verlieren nahezu jeden Prozess wenn sich die Betrogenen trauen die Firmen anzuzeigen.

Auch wenn es ein völlig anderer Sachverhalt ist, ist dein Vorgehen trotzdem dasselbe.

Meine Güte...
Beschäftige dich doch nur ein bisschen mit dem deutschen Strafrecht. Bei dem Beitrag liegt jeder halbwegs Rechtskundige vor Lachen auf dem Boden.
 
Ist es nur meine Wahrnehmung oder hast du mit deiner Email den Tatbestand der "Nötigung" oder sogar "Erpressung" erfüllt?

Ich würde das im Falle einer Anzeige auf jeden Fall bedenken.

Schließlich hast du einen "dahergeholten" Geldbetrag eingefordert und drohst in gleichem Atemzug mit rechtlichen Schritten.

O Gott, was für eine gequirlte Sch...e! :lol:

Bei dem Beitrag liegt jeder halbwegs Rechtskundige vor Lachen auf dem Boden.

Luftschnapp... Ich erhole mich gerade langsam...

Lesen im Gesetz erleichtert bekanntlich die Rechtsfindung:

§ 253 StGB
Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal Nummer 1 "um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern"

Forderung nach angemessener Vergütung und/oder Schadensersatz ist in der Regel sehr wohl berechtigt = niemals eine ungerechtfertigte Bereicherung.

Bliebe noch die Frage, ob es nicht doch noch eine Nötigung sein könnte, wollen mal sehen...

§ 240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal Nummer 2 "Rechtswidrig ist die Tat, wenn (...) die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist."

Die Formulierung "Ich schalte sonst den Anwalt ein" bzw. "Ich verklage Sie sonst auf Schadensersatz" ist die Ankündigung eines rechtsförmigen zivilrechtlichen Verfahrens. Da dem Geschädigten für den angestrebten Zweck - nämlich wirtschaftliche Kompensation (=Schadensersatz) oder Unterlassung - bei Weigerung des Schuldners zivilrechtlich gar kein anderes Mittel zur Verfügung steht, als - ggf. mit Hilfe eines Anwalts - ein ordentliches Gericht zu bemühen, kann diese "Drohung" per se schon nie verwerflich sein.

Die im Überschwang der Gefühle von Laien (und ungeschickten Rechtsverdrehern) manchmal gebrauchte Formulierung "Wenn Sie nicht zahlen, dann zeige ich sie an" kann allerdings den Versuch der Nötigung oder Erpressung darstellen. Zwar wird wiederum nur ein an sich legales, rechtsförmiges behördliches Verfahren in Form des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angekündigt. Es kann aber in diesem als solchem in der Regel keine direkte wirtschaftliche Kompensation des Geschädigten erfolgen, sondern allenfalls eine Bestrafung des Urheberrechtsverletzers. Hier besteht also keine unmittelbare Korrelation mehr zwischen dem Mittel "Anzeige" und dem Zweck "Schadensersatz".

Die rechtlich korrekte Formulierung, mit der man den Spielraum = die Grenze zur möglichen Nötigung/Erpressung optimal nutzt, könnte daher unter Umständen lauten: "Wenn Sie nicht bis zum ... zahlen, werde ich einen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung meiner Forderung beauftragen. Ich werde meinen Anwalt außerdem bitten, gleichzeitig die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung Ihrer Handlungen zu prüfen."

@mastert

Die Einschaltung eines auf Urheber- und Leistungsschutzrechte spezialisierten (!!! - ggf. bei der örtlich zuständigen Anwaltskammer anfragen, für den Raum Ingolstadt/Oberbayern ist das die Kammer München, für Raum Oberpfalz/Regensburg die Kammer Nürnberg) Anwalts ist in jedem Fall dem Selberpfuschen vorzuziehen. Und sei es nur, weil Anwaltsschreiben in der Regel einfach mehr Durchschlagskraft haben.

Oder vielleicht auch, weil eine fachgerechte anwaltliche Beratung die Einschätzung der Durchsetzbarkeit, bzw. der rechtlichen Risiken und wirtschaftlichen Nebenwirkungen erleichtert.

Ich käme nie auf die Idee, derartige Fragen zu einem derart hochkomplexen Rechtsgebiet, die nicht mal jeder Anwalt ohne weiteres korrekt beantworten könnte, in einem Forum von einer zufälligen Ansammlung Halb- und Ungebildeter diskutieren zu lassen. Du hast übrigens noch nicht mal grob ansatzweise die Informationen gegeben, die für eine halbwegs rechtlich fundierte Beantwortung Deiner Frage notwendig wäre.
 
Zuletzt bearbeitet:
Selbes Bild:
Nutzung für Handelsprodukt - E-Cards - mehrsprachig - Dauer: 1Jahr

kostet dann schon 325,-€ netto. Das ganze für illegale Nutzung x2 = 650€. Fehlende Quellenangabe x3 = 975€.

Nach meiner Kenntnis wird die Erhöhung x2 und x3 in der Höhe von der Rechtsprechung (und dem Gesetz) nicht getragen. Da wäre ich vorsichtiger, wenn ich damit rechne, das mal klageweise geltend machen zu müssen. Akzeptiert das Gericht die Erhöhungen so nicht, bleibt man geschwind auf 50 oder mehr Prozent der Kosten sitzen.

Olli
 
Nach meiner Kenntnis wird die Erhöhung x2 und x3 in der Höhe von der Rechtsprechung (und dem Gesetz) nicht getragen. Da wäre ich vorsichtiger, wenn ich damit rechne, das mal klageweise geltend machen zu müssen. Akzeptiert das Gericht die Erhöhungen so nicht, bleibt man geschwind auf 50 oder mehr Prozent der Kosten sitzen.

Olli

Lies ma bitte den Link:

http://www.akademie.de/wissen/fotos-kopiert-achtung-teuer

da geht es nur um ein Ebay-Bild. Aber zumindest die Erhöhung durch fehlende Namensnennung wurde vom LG bestätigt.
 
@Floyd Pepper

danke, dein Beitrag hat mir wirklich stark weitergeholfen, super :top:

ich wollte übrigens keine genauen details preisgeben weil ich das als "an den pranger stellen" empfinde.


heute kam eine antwort. also der betreiber der seite hat den quellcode inklusive aller inhalte von einem anbieter gekauft der viel bei ebay agiert.

dort wird geworben mit:
BESTANDTEILE DIESES ANGEBOTES :
Sie erwerben ein Komplettpaket:
- Projekt - Website auf PHP Basis
- Installationsanleitung
- ca. 800 Motive für eCards

jetzt ist in meinen augen die sache doch deutlich weittragender als vorher. wenn jemand eine nette v-card seite macht und dafür ein paar motive "klaut" oder ob jemanden mit voller gewerblicher absicht aus geklauten inhalten geld macht finde ich ist ein großer unterschied.

ich hab mir gedacht ich frag doch den netten ebay verkäufer mal ganz lässig nach ob er die bilder auch ohne website verkaufen würde und ich welcher auflösung die sind. und vor allem: ob ich die bilder zum wiederverkauf nutzen darf. bin ja mal gespannt was er schreibt.


@DSLRanfaenger11

danke, hilft mir auch weiter!
 
Hallo masterd,

ich habe jetzt die Seiten überflogen.

Man braucht sich nicht darüber zu unterhalten, das Du die alleinigen Rechte an Deinen gemachten Bildern hast.

Wichtig, wenn Du vorhast, einen Anwalt einzuschalten und bei den Gegebenheiten würde ich dazu anraten, ist, das Du

- belegen kannst, das es sich um Dein geistiges Eigentum handelt

- den Betreiber als Zeugen zu benennen

- alle Unterlagen, die Du bisher zusammengetragen hast, sorgfältig zu sammeln

Unter normalen Umständen bewegt sich der Anbieter, sollte er also tatsächlich einen schwunghaften Handel mit Material betreiben, welches ihm nicht gehört bzw. dessen Rechteinhaber er nicht ist, extremst auf der "falschen" gesetzlichen Seite, was zur Folge hätte, das er nicht nur durch Dich zivilrechtlich belangt werden könnte, sondern eben auch strafrechtlich.

Man muss dazu sagen, das sich die Strafen gemeinhin auch locker im 5-stelligen Bereich ansiedeln können, mal von Dem abgesehen, was du evtl. zivilrechtlich geltent machen könntest (es könnte jedoch sein, das Du belegen müsstest, wie hoch der Schaden ist, der Dir entstanden wäre, klingt sehr theoretisch, aber da kann Dir Dein Anwalt genaueres sagen).

Viel Glück, vielleicht bist Du so gut und hälst uns ein wenige auf dem Laufenden.

Heike
 
@Floyd Pepper

dort wird geworben mit:

jetzt ist in meinen augen die sache doch deutlich weittragender als vorher. wenn jemand eine nette v-card seite macht und dafür ein paar motive "klaut" oder ob jemanden mit voller gewerblicher absicht aus geklauten inhalten geld macht finde ich ist ein großer unterschied.

ich hab mir gedacht ich frag doch den netten ebay verkäufer mal ganz lässig nach ob er die bilder auch ohne website verkaufen würde und ich welcher auflösung die sind. und vor allem: ob ich die bilder zum wiederverkauf nutzen darf. bin ja mal gespannt was er schreibt.


@DSLRanfaenger11

danke, hilft mir auch weiter!

Na is doch super, nun hast Du zwar mehr Infos und sogar richtig gute, aber auch mehrere Fronten und es werden wohl nicht weniger.

Allerdings, sei dir auch bewusst, der Seitenbetreiber haftet für die bereitgestellten Inhalte (bevor das große Murren anfängt: es sind ja keine Links). Der Seitenbetreiber hat sich vor der Veröffentlichung über die Rechte seiner Inhalte zu erkundigen. Er kann also nicht, die Verantwortung von sich schieben und sagen, er hat die Seite ja nur gekauft. Mit deinen Schadensersatzansprüchen in diesem Fall, hat der Ebay-VK erstmal nix zu tun. Das müssen der Seitenbetr. und sein VK untereinander klären. Als allererstes hast Du erstmal einen Auskunftsanspruch gegen beide. Wer die Bilder woher hat und wie oft sie wofür genutzt wurden. Der Seitenbetreiber ist per se wohl erstmal nicht der Böse, wohl aber der Dumme. Hat er denn wenigstens die besagten Bilder sofort vom Netz genommen? Falls ja, kann man ihn ja mit einem nicht ganz so teuren Denkzettel aus der Sache entlassen. Zum Glück kannst Du dir ja über das Ebay-Bewertungssystem schon mal einen groben Überblick verschaffen, wie oft diese Seite verkauft wurde, zumindest über die Verkäufe, die auch bewertet wurden. Für den Ebay-VK wird es wohl nicht ganz so billig werden. Wenn Du umfassende gesicherte Auskünfte vom Ebay-VK möchtest, musst Du wohl Strafanzeige stellen, allerdings ohne das groß anzukündigen, die Behörden holen sich dann schon die Fakten, die sie brauchen. Der Ebay-VK möchte ja auch mit einem "blauen Auge" aus der Sache raus und wird wohl nur ein paar offensichtliche Sachen zugeben, in der Hoffnung, dass der Rest unentdeckt bleibt. Nachteil dieses Weges: es dauert. Vorteil: das Vorgehen des VK wird als gewerbsmäßig angesehen und bekommt dadurch auch für den StA eine ganz andere Qualität.
 
Lies ma bitte den Link:

http://www.akademie.de/wissen/fotos-kopiert-achtung-teuer

da geht es nur um ein Ebay-Bild. Aber zumindest die Erhöhung durch fehlende Namensnennung wurde vom LG bestätigt.

Vorsicht!

Stand: 26. Juni 2008

Es gab danach einiges an Rechtsprechung, die genau diese Erhöhungen nicht akzeptiert und die fehlende Namensnennung ist zwischenzeitlich nahezu vollständig unterm Tisch. Faustformel: Übliches Honorar (marktüblich, nicht die Liste der Verbände!) plus 15 bis 50, selten 60%. Das basiert übrigens nicht nur auf Rechtsprechung sondern auch auf einer geringen Änderung des Gesetztes auf Grund einer EU-Richtlinie. Würde jetzt aber zu weit führen...

Olli
 
so, habe mich jetzt mit dem betreiber geeinigt. die sache ist die, vor x jahren habe ich mal das bild für private zwecke kostenlos zur verfügung gestellt. diese private seite wurde von jemanden gekauft und unprogrammiert und der hat jetzt diese seite samt bilder vertrieben. haben uns jetzt auf 25 euro geeinigt. ist zwar nicht viel, aber angesichts des grottenschlechten bildes doch ein erfolg :D
 
"Grottenschlecht" hin oder her. Hat der nicht damit dick Reibach gemacht?
 
ich schmeiße jede Woche dem Penner an der Ecke das doppelte in den aufgestellten Hut.....;)
Eine ultradumme, lächerliche Ausrede für den Klau und nur 25 Euros dafür bezahlt-der Dieb wird sich noch wochenlang vor Lachen auf dem Boden kringeln...:rolleyes:

...aber feste rumjammern das die Bilderpreise im Keller wären...:angel:
 
Und schon wieder jemand der sich hat verarschen lassen
Man könnte meinen Geld wächst auf Bäumen:lol:
 
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