Ich denke, wenn sie Teil einer abgebildeten Menge sind, ist das korrekt. Was aber, wenn Personen portraitmäßig hervorgehoben sind? Meines Wissens ist das nicht gestattet
Doch. Natürlich ist das erlaubt.
Das KUG sagt: das "Recht am eigenen Bild" gilt nicht bei "Ereignissen der Zeitgeschichte". Nicht mehr, nicht weniger.
Daraus man kein Recht ableiten, nicht mittels Portrait abgebildet zu werden. Ein Preisträger z.B. darf natürlich im Portrait abgebildet werden. Jemand, der aus irgendeinem Grunde als Person besonders von Interesse im Zusammenhang mit dem Ereignis steht, ebenfalls.
Es gibt keine Rechtsgrundlage, die vorschreibt, es dürften nur "Personenmengen" abgebildet werden.
Ob im Einzelfall ein "berechtigtes Interesse" einer abgebildeten Person das Informationsinteresse der Öffentlichkeit so stark überwiegt, daß die Veröffentlichung des Bildes einer einzelnen Person unzulässig wird, entscheidet letztlich ggf. das Gericht - in diesem Einzelfall.
Normalerweise wird es für die Freiheit der Berichterstattung entscheiden, denn das Persönlichkeitsrecht wird
normalerweise nur so unwesentlich beeinträchtigt (wenn überhaupt), daß das öffentliche Interesse vorgeht.
Man muß schon sehr lange suchen, bis man Beispiele findet, wo jemand erfolgreich gegen eine solche Veröffentlichung geklagt hat. Und dann liegt es meistens nicht daran, daß eine Person abgebildet wurde, sondern daß die Abbildung einer Person in einen besonderen, Persönlichkeitsrechte stark beeinträchtigenden Zusammenhang gestellt wurde.
Und daß dann - um mal ein Beispiel zu konstruieren - die Veröffentlichung des Fotos eines Oktoberfestbesuchers mit Maßkrug an den Lippen gerichtlich beanstandet wird, liegt nicht an der Veröffentlichung des "Portraitfotos mit Maßkrug", sondern daran, daß das Bild mit der Unterschrift "Auch in diesem Jahr gibt es wieder zahllose Alkoholexzesse auf der Wies'n" veröffentlicht wird, mitten in einem Artikel steht, der sich mit Alkoholmißbrauch und gewalttätigen Besoffenen auf dem Oktoberfest befasst und dann auch noch im Gesamtzusammenhang von Text und Bild sich dem Betrachter der Eindruck aufdrängt, der Abgebildete sei ein alkoholmißbrauchender Festzeltrowdy.
Dasselbe Foto, einfach mit der Bildunterschrift "Gute Stimmung am ersten Tag des Oktoberfestes" gedruckt, wird dann aus denselben Gründen
nicht von einem Gericht als Persönlichkeitsverletzung bewertet.
Denn, wie gesagt: Gerichtsurteile sind Einzelfallentscheidungen sind Einzelfallentscheidungen, und können auch immer nur auf dieser Grundlage interpretiert werden.
Denn das ist ja nun mal der Punkt beim "Recht am eigenen Bild": es kommt immer auf den
Gesamtzusammenhang an. Und ein und dasselbe Bild kann heute in Zusammenhang A unzulässig und morgen in Zusammenhang B zulässig sein.