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Relative Person der Zeitgeschichte?

  • Themenersteller Themenersteller Deine Schönheit
  • Erstellt am Erstellt am
Da hast du natürlich vollkommen recht.

Ich meine, das damals unser Dozent für eben dieses Thema mal erwähnt hat, das es auf die abgebildete Gruppe ankommt. Sprich: Löst man eine einzelne Person heraus wirds problematisch, fotografiert man allerdings eine Gruppe bei der die abgebildeten Personen eben nur bestandteil der Gruppe sind, kann mans veröffentlichen.
Ich weis allerdings nichtmehr ob dies im Zusammenhang mit der Pressefreiheit genannt wurde oder allgemein zu Bildrechten.

So sehe ich das auch.

Allerdings rreicht es nicht, nur Menschen in Gruppen zu fotografieren. Eine politische Partei hat einmal einen Prozess verloren, weil sie ohne Zustimmung ein Foto veröffentlicht hat, wo der Kläger fast unkenntlich winzig in einer Gruppe von mehr als 20 Personen abgebildet war.
In diesem Fall hat de Persönlichkeitsschutz nach Auffassung des Gerichtes offensichtlich überwogen.
 
Wenn man eine Dokumentation des gesellschaftlichen Lebens im öffentlichen Raum erstellt sind dann die abgebildeten Personen rechtlich als relative Person der Zeitgeschichte zu werten?

Nein.

Die Unterscheidung zwischen relativer / absoluter Person der Zeitgeschichte gibt's übrigens seit dem Caroline von Monaco / Hannover-Urteil ohnehin nicht mehr, auch wenn es noch nicht alle (meint: nicht alle Juristen) gemerkt haben.
 
Wenn also eine Dokumentation nicht über die von mir gedachte Schiene möglich ist und die Rechtsprechung dahin tendiert zu verlangen, dass man die Genehmigung zur Veröffentlichung vorher einzuholen hat, dann sind fotografische Zeitdokumente tatsächlichen Lebens nicht mehr möglich.

Gruß

Andreas
 
Wenn also eine Dokumentation nicht über die von mir gedachte Schiene möglich ist und die Rechtsprechung dahin tendiert zu verlangen, dass man die Genehmigung zur Veröffentlichung vorher einzuholen hat, dann sind fotografische Zeitdokumente tatsächlichen Lebens nicht mehr möglich.

Gruß

Andreas

Was heißt "nicht mehr"? Sie waren es nie. Das KUG ist von 1907.

Kleiner Ausweich-Hinweis: wenn es mehr um die Plätze als um die Personen geht, dann kommst Du vielleicht mit § 23 I Nr. 2 KUG hin: Personen als Beiwerk.

Ausweich-Hinweis II: wenn es Dir nicht um Dokumentation geht, sondern Du es mehr als Kunst aufziehst, dann versuche es mit Nr. 4: höhere Zwecke der Kunst. Nur am Rande: das Ding ist reine Wertungssache und insgesamt ein "schmales Brett".
 
Ist mir zu schmal.

Was ich in voriger Antworte meinte ist,dass sich meines Wissenstandes folgendes in der Auslegung geändert hat.

Konnte man früher erst das Foto machen und danach um die Erlaubnis zur Veröffentlichung fragen, so wird heute das vorherige Einholen der Zustimmung für eine Veröffentlichung des Fotos verlangt.

Gruß

Andreas
 
Ist mir zu schmal.

Was ich in voriger Antworte meinte ist,dass sich meines Wissenstandes folgendes in der Auslegung geändert hat.

Konnte man früher erst das Foto machen und danach um die Erlaubnis zur Veröffentlichung fragen, so wird heute das vorherige Einholen der Zustimmung für eine Veröffentlichung des Fotos verlangt.

Gruß

Andreas

Den Satz kapiere ich jetzt nicht. Bevor ich es veröffentliche, benötige ich eine Zustimmung. War das nicht schon immer so? Ich kann ein Foto auch ohne Zustimmung machen, darf es halt niemandem zeigen bis ich nicht eine Zustimmung erhalten habe.
 
Ich kann ein Foto auch ohne Zustimmung machen, darf es halt niemandem zeigen bis ich nicht eine Zustimmung erhalten habe.
Eben nicht! Schon das reine Erstellen wird von manchen Gerichten als eingreifen in das Persönlichkeitsrecht gewertet.

Gruß

Andreas
 
Hat eben nicht jeder Lust, irgendwann irgendwo von irgendwem einfach so portraitiert zu werden, so gut das dem voyeuristischen Fotografen auch gefallen mag. Da kannst du eh noch froh sein wenn keiner Selbstjustiz an dir übt ;)
 
Ist mir zu schmal.

Was ich in voriger Antworte meinte ist,dass sich meines Wissenstandes folgendes in der Auslegung geändert hat.

Konnte man früher erst das Foto machen und danach um die Erlaubnis zur Veröffentlichung fragen, so wird heute das vorherige Einholen der Zustimmung für eine Veröffentlichung des Fotos verlangt.

Ja, das stimmt, da wird das KUG (über den Wortlaut hinaus!) weit ausgelegt, man begründet das mit Art 2 I GG. Das ist auch richtig so: niemand soll das "Damoklesschwert" über sich schweben haben, nicht zu wissen, ob ein Bild nicht vielleicht doch noch irgendwann irgendwo veröffentlicht wird.
 
Es gibt drei Abstufungen bei Personen die nach dem Presserecht veröffentlicht werden dürfen:

Personen des temporären Zeitgeschehens - unterste Stufe, tagesaktuell (die angesprochene person die den Politiker ohrfeigt.)

Personen der relativen Zeitgeschichte - mittlere Stufe, die meisten Promis, dürfen nicht nur im Tagesaktuellen Zusammenhang / Geschehen fotografiert und veröffentlicht werden.

Personen der absoluten Zeitgeschichte - höchste Stufe, zB (Alt-) Bundeskanzler Kohl, Bundespräsident, Beckenbauer ;) ect.

Wer nicht in eine der Gruppen fällt darf nicht veröffentlicht werden. Ausgenommen sind Gruppenaufnahmen in denen der Einzelne nicht heraussticht, bildwichtig ist. (Eine Gruppe wird normalerweise mit mehr als 5 Personen angesehen)

Also, der öffentliche Platz auf dem sich Personen befinden ist unproblematisch. Werden aber eine oder mehrere Personen auf diesem Platz bildwichtig - zB groß im Vordergrund darf man wieder nicht veröffentlichen (ohne Einwilligung).

Das dies oft keine klare Entscheidung ist, davon leben Gerichte und Rechtsanwälte ;)


LG
Michael
 
Eben nicht! Schon das reine Erstellen wird von manchen Gerichten als eingreifen in das Persönlichkeitsrecht gewertet.


Hängt DAS nicht eher von dem Ort der Person in diesem Moment ab? Ich erinnere mich mal gelesen zu haben, dass man Personen nur dann nicht mal fotografieren darf, wenn sie sich sozusagen in ihrer engeren Privatsphäre befinden. Zum Beispiel daheim (d.h. durch's Fenster fotografiert), oder auf dem Klo. ;)

D.h. auf einem öffentlichen Platz darf ich wahllos Personen portraitieren (solange ich es nicht ohne deren Einverständnis veröffentliche, oder höhere künstlerische Ziele verfolge).

Ich komme z. B. aus München, d.h. einmal über den Marienplatz gegangen ist man verewigt in ca. 20 Familien/ und Reisealben. ;)
 
Nein! Siehe Erklärung von "arne9001".

Habe ich schon gelesen. Allerdings überzeugt mich das noch nicht. Ich frage mich, ob dies in diesem massiven Ausmaß der Auslegung überhaupt praktikabel ist. Schliesslich begeben sich die Menschen wissentlich auf öffentliche Plätze - bzw mehr noch - auf Touristenterrain und jeder weiß, dass dort viel und oft fotografiert wird.

Ich würde da gern mal ein einschlägiges Urteil lesen. Einschlägig in dem Sinne, dass es sich wirklich um Touristenplätze (wie z.B. Marienplatz in München) handelt und in der Tat schon ALLEIN das ungefragte fotografieren(!) strafbar ist.

Gruß
 
Man gibt ja auch an den Bahnhöfen nicht an der Türe ein unterschriebene Einverständniserklärung ab, obwhol man dort gefimt wird, mit betreten des Bahnhofes durch Kenntlichmachung mittels einfacher Schilder, erklärt man sich ja einverstanden das Filmaufnahmen von einem gemacht werden.
Auch finden sich in mehr und mehr Innenstädten Überwachungskameras, die das öffentliche Leben beobachten, die es sicherlich nicht gäbe wenn da irgendwelche rechtliche Bedenken bestünden.

Ich weiß nicht, was man tatsächlich fotografieren/filmen darf und was nicht.

Enscheidend ist in den meisten "normalen" Fällen (öffentliche Plätze, Bahnhöfe etc) aber vermutlich vor allem eine etwaige Veröffentlichung.
Überwachungskameras in Bahnhöfen und auf öffentlichen Plätzen dienen ja gemeinhin nicht dem Zwecke der Veröffentlichung des gewonnenen Materials.
 
Hätte ich den Thread wohl erst mal bis zu Ende lesen sollen...



Personen des temporären Zeitgeschehens - unterste Stufe, tagesaktuell (die angesprochene person die den Politiker ohrfeigt.)

Gibt es dabei dann auch eine zeitliche Beschränkung? Am Beispiel von Mathias Rust gefragt, der -- mal kurz zusammengefaßt -- zweimal stark in den Medien vertreten war: Einmal 1987 durch einen Flug mit einer Cessna über den Roten Platz in Moskau, dann 1989 wegen des Zudringlichkeiten gegenüber einer Krankenschwester.

Dürfte man heute noch Foto von 1987 veröffentlichen? Von 1989?
Durfte man 1989 Fotos von 1987 nochmal veröffentlichen?
Dürfte man heute, zB in einem Bericht über die Ereignisse damals, neben Fotos von damals auch ein aktuelles veröffentlichen?

Alle Fragen natürlich, ohne daß er seine explizite Zustimmung gegeben hätte. :D
 
Also ich täte mal sagen redaktionell über den Flug ja, über die Krankenschwesterstory schon nicht mehr. Bei der Krankenschwesterstory war ja eine zeitliche Nähe zum Flug gegeben.

Selbst die Mohnhaupt ist jetzt keine relative Person der Zeitgeschichte mehr, erst wenn sie wieder wegen der RAF vor Gericht muss.
 
Habe ich schon gelesen. Allerdings überzeugt mich das noch nicht. Ich frage mich, ob dies in diesem massiven Ausmaß der Auslegung überhaupt praktikabel ist. Schliesslich begeben sich die Menschen wissentlich auf öffentliche Plätze - bzw mehr noch - auf Touristenterrain und jeder weiß, dass dort viel und oft fotografiert wird.

Siehe den oben zitierten § 23 I Nr. 2 KUG: Personen als Beiwerk. Das betrifft Dein Marienplatz-Beispiel (auf den schaue ich übrigens geade, mein Büro hat Marienplatz-Blick... :D).
 
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