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Relative Person der Zeitgeschichte?

  • Themenersteller Themenersteller Deine Schönheit
  • Erstellt am Erstellt am
Falsch!
Wenn Du es nicht veröffentlichen dürftest, darfst Du es erst gar nicht machen. Das ist die Richtung, in die die aktuelle Rechtsauslegung geht. Und genau diese Auslegung ist die Ursache für die Ausgangsfrage.

Das ist allerdings auch ein Henne-Ei Problem. Soll sich der gemeine Fotograf bereits vor Fertigung des Bildes (Street etc.) Gedanken über die rechtliche Zulässigkeit machen müssen?

Ja und Nein. Oft bleibt nicht die Zeit und nicht einmal die Möglichkeit, das konkrete Bild korrekt zu beurteilen, da gerade in einer Strassenszene Menschen in das Bild hineinlaufen, herausgehen, sich ab- oder zuwenden....
Eine Betrachtung kann daher erst nach dem Schuß erfolgen. Das dürfte alle Momentaufnahmen betreffen.
Letztlich würde die genannte Rechtsauffassung dazu führen, dass nahezun überhaupt keine Bilder mehr geschossen werden dürften, die erkennbare Menschen zeigen ( ohne Release)
 
Das ist eindeutig falsch ich darf alles Fotografieren was ich will, solange ich es halt nicht veröffentliche, für eine Veröffentlichung gelten andere Grundsätze.

Photo- oder Drehgenehmigungen erforderlich?
In der Bundesrepublik Deutschland ist für das Erstellen von Photo- und Filmaufnahmen in der Öffentlichkeit grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich. Vom öffentlichen Raum aus darf jedermann nach eigenem Gutdünken alles aufnehmen, was einsehbar ist (auch private Bereiche). Beim Aufenthalt im öffentlichen Straßenraum sind natürlich die Regeln der Straßenverkehrsordnung zu beachten.

Auf Privatgelände kann das Photographieren oder Filmen durch Willen des Eigentümers eingeschränkt werden. Der Eigentümer kann das Benutzen von Photo- und Filmapparaten allgemein oder nur die Verwendung von Blitzlicht untersagen. Unklarheit besteht in der Rechtssprechung jedoch darüber, wie ein Foto- und Filmverbot wirksam ausgesprochen wird. Bei öffentlich frei zugänglichen Anlagen wie Geschäftspassagen, Einkaufszentren oder Nahverkehrsanlagen wird das private Photographieren ohne Stativ von vielen Anwälten als üblicher Gebrauch angesehen, der nicht eingeschränkt werden kann.

Eines der wenigen Unternehmen, das eindeutig zum Photographieren und Filmen durch Kunden Stellung bezieht, ist die Deutsche Bahn AG. Mit Datum vom 22. Dezember 2000 stellt ie DB-Abteilung „Medienbetreuung Film/Fernsehen GKE 1“ fest, daß Photo- und Filmaufnahmen für private Zwecke grundsätzlich ohne Genehmigung/Legitimation jederzeit gestattet sind. Eine mündliche oder schriftliche Genehmigung durch DB-Mitarbeiter ist nur dann erforderlich, wenn Hobbyphotographen oder -filmer Bereiche einsehen wollen, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Diese Position wurde veröffentlicht in den geschäftlichen Mitteilungen der Deutschen Bahn AG, Ausgabe Nr.3 vom 19. Januar 2001.

Das Recht am eigenen Bild
Nach §22 des Kunsturhebergesetzes kann jeder Mensch selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Dabei muß jedoch die einzelne Person ein wesentliches Motiv der betreffenden Aufnahme sein, die bloße Erkennbarkeit innerhalb einer Menschenmenge, auf einer Straße, vor einem Gebäude oder einem sonstigen Hauptmotiv reicht nicht aus. Das „Recht am eigenen Bild“ ist lediglich eine Einschränkung der Veröffentlichung von Aufnahmen. Das Photographieren und Filmen als solches ist dadurch nicht eingeschränkt. Es ist frei zulässig, Photo- und Filmaufnahmen einzelner Personen auch ohne deren Einwilligung zu erstellen und zu besitzen, lediglich zur Veröffentlichung braucht man die Genehmigung der Betroffenen. Verboten ist das Photographieren oder Filmen von Personen gegen ihren Willen, wenn diese sich in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden und durch die Aufnahmen der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Dies ist bei heimlichen Aufnahmen in Toiletten- oder Umkleidekabinen der Fall. Der entsprechende Straftatbestand (§201a StGB) ist die Reaktion des Gesetzgebers auf einen Medienhype aus dem Sommerloch des Jahres 2003 um sogenannte „Handy-Spanner“.

Aufforderung zum Löschen von Photos oder Filmen?
Egal, auf welchem Weg Photo- oder Filmaufnahmen zustanden gekommen sind: Grundsätzlich gibt es keine Rechtsgrundlage, nach der bereits gemachte Photo- und Filmaufnahmen wieder gelöscht werden müssten. Wird unter Zwang oder Gewaltandrohung eine Herausgabe von Photo- oder Filmapparaten gefordert, so ist dies ein räuberischer Diebstahl gemäß §252 StGB. Werden existierende Aufnahmen gegen den Willen des Photographen gelöscht, so liegt bei herkömmlichen Filmen eine Sachbeschädigung gemäß §303 StGB vor, bei digitalen Speichermedien eine rechtswidrige Datenveränderung gemäß §303a StGB. Bereits der Versuch ist strafbar. Eine Beschlagnahme von Gegenständen (also z.B. Photo- oder Filmapparaten) ist nur durch die Staatsgewalt (Polizei) zulässig. Dabei muß die rechtliche Grundlage der Beschlagnahme genannt und eine Quittung/Protokoll ausgehändigt werden. Das Beschädigen von Gegenständen, Löschen von Daten oder die unvollständige Rückgabe beschlagnahmter Sachen ist auch für die Polizei nicht zulässig, es bedarf eines rechtskräftigen Urteils durch ein ordentliches Gericht. Ein Grund, warum Photo- und Filmapparate durch die Staatsgewalt (Polizei) beschlagnahmt werden können, ist das „Sicherheitsgefährdende Abbilden“ gemäß §109g StGB. Diese Situation ist dann gegeben, wenn Photo- oder Filmaufnahmen erstellt werden, die im Zusammenhang mit militärischen Anlagen oder Vorgängen stehen, und die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährden.

Siehe auch http://www.mein-dortmund.de/photorecht.html

Gruß Philipp

Das ist aber lediglich eine Auslegung von vielen, also nur ein Kommentar.
Dazu gibt es aber genauso auch anderslautende Kommentare, Auslegungen und ich meine auch konkrete Urteile (dazu kann Fachmann Arne aber sicher mehr beitragen).
Mir sind jedenfalls anderslautende Kommentare und Auslegungen des Urheberrechtsgesetzes bekannt, bei denen das Recht am eigenen Bild so ausgelegt wird, dass bereits das ungefragte Fotografieren von Personen unzulässig sein kann (z.B. ein Kommentar des wohl nicht ganz unbekannten Münchner Medienrechtlers Dr. jur. Peter Schotthöfer).

Andreas
 
Letztlich würde die genannte Rechtsauffassung dazu führen, dass nahezun überhaupt keine Bilder mehr geschossen werden dürften, die erkennbare Menschen zeigen ( ohne Release)

Solcherlei fotografische Probleme interessieren den Richter im Zweifel eben nicht. Keiner hat je behauptet, das es vor Gericht um die Realität gehen muss.

Backbone
 
Das ist allerdings auch ein Henne-Ei Problem. Soll sich der gemeine Fotograf bereits vor Fertigung des Bildes (Street etc.) Gedanken über die rechtliche Zulässigkeit machen müssen?


Ein ernsthafter Fotograf sollte sich immer Gedanken über die rechtliche Situation beim Fotografieren machen.......

Andreas
 
Das ist allerdings auch ein Henne-Ei Problem.
Nein.
Soll sich der gemeine Fotograf bereits vor Fertigung des Bildes (Street etc.) Gedanken über die rechtliche Zulässigkeit machen müssen?
Nach Meinung der Rechtsprechung ja. Die Gerichte bewerten wohl aktuell das Persönlichkeitsrecht höher als das Recht des Fotografen.
Letztlich würde die genannte Rechtsauffassung dazu führen, dass nahezun überhaupt keine Bilder mehr geschossen werden dürften, die erkennbare Menschen zeigen ( ohne Release)
Ja eben. Und genau diese Feststellung ist es doch, die den TO zur Ausgangsfrage gebracht hat, weil er mit dem Konstrukt "Relative Person der Zeitgeschichte" einen vermeintlichen Ausgang aus diesem Dilemma gesucht hat.
 
Du hast es nicht verstanden, oder?
Die Worte des Gesetzes und deren Auslegung durch Gerichte sind verschiedene Paar Schuhe. Aktuell werden die Worte eben sehr viel enger ausgelegt als noch vor einigen Jahren. Und diese Auslegung ist jene, die ich oben angesprochen habe.
Ist hier im Board aber auch schon etliche Dutzend Mal geschrieben, besprochen und von Juristen bestätigt worden.

Über welche Auslegung sprechen wir den hier ? Hast Du konkrete Beispiele, am besten mit Gerichtsurteilen ? Mir ist kein Fall bekannt bei dem ein Gericht das normal fotografieren in der Öffentlichkeit nachträglich verboten hat. Zumal wenn keine Veröffentlichung vorlag. Noch gilt in Deutschland der Grundsatz: Eine Vorzensur findet nicht statt. Wenn dies irgendwann mal der Fall sein sollte dan gute Nacht für unsere Demokratie. Von daher darf ich immer noch alles Fotorgarfieren solange ich keine Straftat begehe und dagegen wird ein Richter auch nichts machen können.

Gruß Philipp
 
Das ist allerdings auch ein Henne-Ei Problem. Soll sich der gemeine Fotograf bereits vor Fertigung des Bildes (Street etc.) Gedanken über die rechtliche Zulässigkeit machen müssen?
Ja, natürlich. Du musst Dir bei jeder Handlung vorher Gedanken über die rechtliche Zulässigkeit machen, egal ob es um's fotografieren geht, um das Vorfahrtnehmen, um Steuerhinterziehung oder Ladendiebstahl. Hinter ist es meist zu spät. man kann zwar ggf. die Folgen abmildern, aber ein Rechtsverstoß ist begangen worden oder eben nicht.

Ja und Nein. Oft bleibt nicht die Zeit und nicht einmal die Möglichkeit, das konkrete Bild korrekt zu beurteilen, da gerade in einer Strassenszene Menschen in das Bild hineinlaufen, herausgehen, sich ab- oder zuwenden....
Eine Betrachtung kann daher erst nach dem Schuß erfolgen. Das dürfte alle Momentaufnahmen betreffen.
Letztlich würde die genannte Rechtsauffassung dazu führen, dass nahezun überhaupt keine Bilder mehr geschossen werden dürften, die erkennbare Menschen zeigen ( ohne Release)
Wenn die Szene vorher objektiv zuläsig war und dann eine plötzliche, unerwartete Veränderung Eintritt, die eine andere rechtliche Lage schafft, dürfte es problemlos sein dieses Bild zu löschen und gut ist. verwenden darfst Du es natürlivch nicht, sonst hättest Du auch ein Problem mit dem 'zufällig hineingelaufen' zu argumentieren. Da kann man nämlich einfach warten und das Bild nochmal machen.

Gruß,
Günter
 
Über welche Auslegung sprechen wir den hier ? Hast Du konkrete Beispiele, am besten mit Gerichtsurteilen ? Mir ist kein Fall bekannt bei dem ein Gericht das normal fotografieren in der Öffentlichkeit nachträglich verboten hat. Zumal wenn keine Veröffentlichung vorlag. Noch gilt in Deutschland der Grundsatz: Eine Vorzensur findet nicht statt. Wenn dies irgendwann mal der Fall sein sollte dan gute Nacht für unsere Demokratie. Von daher darf ich immer noch alles Fotorgarfieren solange ich keine Straftat begehe und dagegen wird ein Richter auch nichts machen können.

Gruß Philipp

Es geht nicht darum, dass ein Gericht das Fotografieren verbietet.
Das hast Du offenbar falsch verstanden.
Es geht darum, dass man sich dagegen wehren kann, wenn man ungefragt fotografiert wird.
Ein Gericht oder die Polizei treten also nicht präventiv auf, um ein Fotogrfaieren generell zu verhindern, sondern es muss jemand schon aktiv dagegen vorgehen, wenn er nicht fotografiert werden möchte.
Das ist etwas ganz anderes. Es geht ja nicht um ein Fotografierverbot, sondern um das Persönlichkeitsrecht.

Andreas
 
Ein ernsthafter Fotograf sollte sich immer Gedanken über die rechtliche Situation beim Fotografieren machen.......

Andreas

Natürlich, deshalb mein "Ja und Nein."



Nein.

Nach Meinung der Rechtsprechung ja. Die Gerichte bewerten wohl aktuell das Persönlichkeitsrecht höher als das Recht des Fotografen.

Es wurde im Regelfall wohl schon immer höher bewertet, nun - durch das Internet - ist die Fragestellung praktisch relevant geworden.

...
Ja eben. Und genau diese Feststellung ist es doch, die den TO zur Ausgangsfrage gebracht hat, weil er mit dem Konstrukt "Relative Person der Zeitgeschichte" einen vermeintlichen Ausgang aus diesem Dilemma gesucht hat.

Nochmal zur Praxisrelevanz: Wann kommt so ein Fall zur Entscheidung bei Gericht? Erst wenn man sich heftig streitet, weil das Bild z.B. in einer Zeitung erschienen ist.

Mir ist nur ein Urteil des KG Berlin AZ: 9 U 212/06 (gerade kein Link zur Hand) bekannt, das besagt, dass Paparazzis keine ungewollten Aufnahmen von Prominenten in deren Privatbereich schiessen dürfen, weil bereits im Schuß die naheliegende Gefahr der späteren Veröffentlichung (durch eben den Paparazzo) steckt. Bei Privatleuten und Hobbyisten auf der Strasse sieht das aber ganz anders aus.

Mag sein, dass der Fotograf dann zur Löschung des Bildes verpflichtet wäre, wenn er den Eingriff in das Recht am eigenen Bild überhaupt erkennt. Aber vorher ist es ihm im Regelfall kaum möglich.

Also, das bleibt wohl eine Sache der Beurteilung im einzelnen Fall.
 
Suche bitte mal nach Beiträgen von Arne9001, er hat da einiges gebracht. Dieses Thema kommt alle paar Monate wieder. Mit immer denselben Argumenten.

Tut mir leid, aber beim flüchtigen durchlesen der Beiträge ist mir kein konkreter Fall aufgefallen.

Wenn Du mir da ein wenig unter die Arme greifen könntest wäre ich dir sehr verbunden.

Also ein Beispiel wo das Fotogarfieren ohne Veröffentlichung nachträglich verboten worden ist und wo der Fotograf rechtskräftig verurteilt wurde, weil er etwas ohne Bestand einer Straftat fotografiert hat.

Wie bereits von mir geschrieben, denke ich immernoch das ich ohne Veröffentlichung alles Fotografieren darf was nicht den Bestand einer Straftat entspricht und dazu gehören auch Personen im normalen öffentlichen Umfeld.

Wenn das Bild gut geworden ist kann ich ja immernoch hingegehn und diese Person um Erlaubnis für eine Veröffentlichung bitten.

Wenn das Fotografieren verboten ist, dann müßte der Gesetzgeber auch alle privaten Überwachungskameras verbieten, was ja nicht der Fall ist.

Gruß Philipp
 
Es geht nicht darum, dass ein Gericht das Fotografieren verbietet.
Das hast Du offenbar falsch verstanden.
Es geht darum, dass man sich dagegen wehren kann, wenn man ungefragt fotografiert wird.
Ein Gericht oder die Polizei treten also nicht präventiv auf, um ein Fotogrfaieren generell zu verhindern, sondern es muss jemand schon aktiv dagegen vorgehen, wenn er nicht fotografiert werden möchte.
Das ist etwas ganz anderes. Es geht ja nicht um ein Fotografierverbot, sondern um das Persönlichkeitsrecht.

Andreas

Ich kann mich nicht gegen das Fotografiert werden wehren, ich kann mich nur gegen eine Veröffentlichung wehren. Ich kann aber hingehen und den Fotografen bitten das Bild zu löschen auch wenn ich drauf keinen Rechtsanspruch habe.

Gruß Philipp
 
Tut mir leid, aber beim flüchtigen durchlesen der Beiträge ist mir kein konkreter Fall aufgefallen.

Wenn Du mir da ein wenig unter die Arme greifen könntest wäre ich dir sehr verbunden.

Also ein Beispiel wo das Fotogarfieren ohne Veröffentlichung nachträglich verboten worden ist und wo der Fotograf rechtskräftig verurteilt wurde, weil er etwas ohne Bestand einer Straftat fotografiert hat.

Wie bereits von mir geschrieben, denke ich immernoch das ich ohne Veröffentlichung alles Fotografieren darf was nicht den Bestand einer Straftat entspricht und dazu gehören auch Personen im normalen öffentlichen Umfeld.

Wenn das Bild gut geworden ist kann ich ja immernoch hingegehn und diese Person um Erlaubnis für eine Veröffentlichung bitten.

Wenn das Fotografieren verboten ist, dann müßte der Gesetzgeber auch alle privaten Überwachungskameras verbieten, was ja nicht der Fall ist.

Gruß Philipp

Der Staat hat nunmal gewisse Hoheitsrechte - dann könntest Du ihm ja auch versagen, Ausweisfotos zu verlangen ..... :rolleyes:
Wie schon gesagt: Es geht nicht darum, dass ein Gericht das Fotogrfieren generell verbieten oder als "Straftat" verurteilen könnte (es geht dabei auch nicht um "Straftaten").
Eine Person kann aber rechtlich unter Berufung auf ihr Persönlichkeitsrecht grundsätzlich dagegen vorgehen, wenn sie ungefragt fotografiert wird, nicht erst, wenn ihr Foto veröffentlicht wird.
Wenn es nicht so wäre, dann müsste ja jede Person selbst alle denkbaren Medien durchforsten, um feststellen zu können, ob ihr Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Dem wird vorgebeugt, indem ene Person gefragt werden muss, wenn sie als Bildmittelpunkt (Hauptbestandteil) fotografiert werden soll.
Die diversen Sonderfälle sind ja bekannt (eingeschränkt Prommis, etc., Berichterstattung, etc.).


Andreas
 
Ich kann mich nicht gegen das Fotografiert werden wehren, ich kann mich nur gegen eine Veröffentlichung wehren. Ich kann aber hingehen und den Fotografen bitten das Bild zu löschen auch wenn ich drauf keinen Rechtsanspruch habe.

Gruß Philipp

Das ist so nicht richtig.
Wenn hier ein gelernter Fach-Jurist das wiederlegen kann, ändere ich aber gerne meine Meinung. :D

Andreas
 
Na, um was für Bilder geht es denn? Um Bilder von Personen, die man ohne deren ausdrückliches Einverständnis veröffentlicht und eventuell sogar verkauft (selbst oder über eine Bildagentur z.B.).
In dem konkreten Fall, an den ich gedacht habe, ging es z.B. um eine Aufnahme einer jungen Frau in einem Biergarten (fröhliche Stimmung, positive Ausstrahlung), das von dem Fotografen an eine Bildagentur zur Verwendung für Werbezwecke verkauft wurde. Die Frau war sogar eine Bekannte des Fotografen, aber er hatte eben kein schriftliches model release und versuchte sich auf ein mündliches Einverständnis zu berufen, für das er aber dann vor Gericht doch keinen verlässlichen Zeugen bieten konnte.
Das Ganze hat ihn ihn dann im Resultat über 25.000,- Euro gekostet. :rolleyes:

Andreas
Bei Werbefotos ist das klar, davon redet hier doch wohl niemand.
Ich wollte nur konkreter eingegrenzt haben, was ich fotografieren und veröffentlichen darf ( nicht als Werbung, z.B. Presse, Fotowettbewerb etc.).
Die Aussagen hier und die Praxis draussen sind sehr widersprüchlich.
Siehe die gezeigten Pressefotos, viele andere veröffentliche Pressefotos, worldpressfoto, in grossen Fotoforen oder blogs, wo es von Strassenfotos mit ungefragten Personen nur so wimmelt.

Da es sich bei diesen Aufnahmen um Presseaufnahmen zur nur redaktionellen Verwendung handelt, könnten die abgebildeten Personen meines Erachtens nicht dagegen vorgehen. Etwas anderes wäre es natürlich, wenn diese Fotos auch für Werbung eingesetzt würden (das sind zwei ganz unterschiedliche Verwendungsarten).
(Wobei ich bei dem zweiten, bekannten Bild mit den jungen Snobs im Cabrio dem Fotografen nicht ganz abnehme, dass das keine gestellte Szene wäre ;)).

Andreas
Also sind Pressefotos von ungefragten Personen in einem gewissen Rahmen erlaubt ?!
( ein Fragen wäre in den meisten Fällen auch gar nicht möglich )
Werde ich angemahnt oder verklagt, ist es ein Pressefoto.
Ich glaube, es ist auch von Land zu Land unterschiedlich.
 
...Also sind Pressefotos von ungefragten Personen in einem gewissen Rahmen erlaubt ?!
( ein Fragen wäre in den meisten Fällen auch gar nicht möglich )
Werde ich angemahnt oder verklagt, ist es ein Pressefoto.
Ich glaube, es ist auch von Land zu Land unterschiedlich.

Pressefografen haben auch keine anderen Rechte als jeder "normale" Fotograf.
Die Aussage "Pressefoto" hilft also in keiner Weise weiter.

LG
Michael
 
Beim "Pressefoto" ist die Person dann normalerweise eine "Person des temporären Zeitgeschehens", weil sie etwas getan hat was von öffentlichem Interesse ist. Aber selbst dann muss es schon sehr wichtig sein, wie ein Mord. Kleine Straftaten sind davon ausgenommen.

Siehe auch Beitrag #32 von diesem Thread.
 
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