...damit das nicht so ganz überlesen wird:
Garantie ist eine freiwillige Leistung vom Hersteller und ist gesetzlich nicht geregelt. Im Gegensatz dazu steht die Gewährleistung, aber das ist hier ja schon ausreichend hin- und her diskutiert worden
Die Garantie ist zwar eine freiwillige Leistung der Herstellers, aber wenn sie eingeräumt wird, ist der Hersteller an die Vorschriften im BGB zur Garantie gebunden: §§ 443 & 477 BGB
§ 443
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
§ 477
Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
Motive zu § 433 BGB:
http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0443.html
Motive zu § 477 BGB:
http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0477.html