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Rechtliche Frage zu Hot Pixeln

HGB?
 
Den Garantievertrag gibts auch im Gesetz... Er ist ein Vertrag und damit auch "rechtlich zugesichert" wenn vereinbart.

....

...damit das nicht so ganz überlesen wird:

Garantie ist eine freiwillige Leistung vom Hersteller und ist gesetzlich nicht geregelt. Im Gegensatz dazu steht die Gewährleistung, aber das ist hier ja schon ausreichend hin- und her diskutiert worden ;)
 
Vielleicht muss der Händler ja auch garnicht geltendes Recht ignorieren, sondern nur bis §439 (3) BGB weiterlesen... (soweit die Voraussetzungen erfüllt sind)

Das mit den 2 (!!!) Reparaturversuchen betrifft dann auch nicht die Forderung nach einem neuen Gerät, sondern den Rücktritt vom Kaufvertrag und steht in §440 BGB...

:top: Jau Plex! Du hast es verstanden!!:evil:
@ SurfGrobi ... alles im Gestz lesen was das Thema betrifft, nicht nur den Satz oder Absatz der mir den erhofften Vorteil bringt!:grumble:
Wenn Du mal ein Problem hast, würde ich gerne Mäuschen beim Händler spielen, wenn Du Ihm das BGB um die Ohren haust :ugly: Ich arbeite an ein paar Tagen in der Woche im Einzelhandel und kenne das Problem nur zu genüge ... :eek:
 
Vielleicht muss der Händler ja auch garnicht geltendes Recht ignorieren, sondern nur bis §439 (3) BGB weiterlesen... (soweit die Voraussetzungen erfüllt sind)

Das ist natürlich eine Frage des Einzelfalls. Die Nachweispflicht für die Voraussetzungen des Abs. 3 trifft allein den Verkäufer.

"Unverhältnismäßige Kosten" ist schon fraglich. Der Händler kann Regress beim Hersteller nehmen und hat so fast gar keine Kosten.
Und "erhebliche Nachteile" für den Käufer können auch schnell entstehen, wenn eine Reparatur 6 Wochen braucht.
Dieses Gesetz ist auch immer im Lichte der entsprechenden EU-Richtlinie auszulegen. Und da geht der Verbarucherschutz nunmal vor. Genauso sind die Gerichte äußerst verbraucherfreundlich.

Es gibt nun mal den Abs. 1. Und den gibt es nicht, damit er in jedem Fall vom Händler ausgehebelt werden kann. Das der Händler die Art der Nacherfüllung verweigern kann ist eindeutig als Ausnahme ausgestaltet.
Bei Privatverkäufen ist Abs. 3 hingegen häufig gegeben.

Ich arbeite an ein paar Tagen in der Woche im Einzelhandel und kenne das Problem nur zu genüge ... :eek:

Die Händler wollen von 439 natürlich nichts wissen...:rolleyes:
Ich verstehe das nicht. Wenn sich ein Händler so verweigert kaufe ich dort nicht mehr.
 
Wenn Du mal ein Problem hast, würde ich gerne Mäuschen beim Händler spielen, wenn Du Ihm das BGB um die Ohren haust

Die Jahre in der Uni müssen sich irgendwann auszahlen. Egal, wieviele Mäuschen dabei zusehen. Hint: es gibt erfolgsversprechendere Wege als mit hochrotem Kopf vor dem ahnungslosen Verkäufer das BGB zu zitieren.

Zum Rest, naja, nee, ich lass es. Hoffnungslos...

Cheers
Ingo
 
Was genau verstehst Du an "... oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. " nicht?
Grüße
Ingo

ich verstehe daran nicht wie ein Sensor mangelfrei werden kann, wissen zumindest die Techniker das Störstellen im Halbleiterchip normal sind, deswegen werden ja Stuckpixel (ggffs. zu "frühe" Hotpixel) auch ausgemappt.

Der Hersteller meint, die Sache ist mangelfrei wenn diese Pixel nicht im Bild zu sehen sind, was meint der Jurist, wie viele Pixel machen die Sache zum Mangel ?

BTW kennt einer mängelfreie Software ? und ist SW eine Sache ?
 
...damit das nicht so ganz überlesen wird:

Garantie ist eine freiwillige Leistung vom Hersteller und ist gesetzlich nicht geregelt. Im Gegensatz dazu steht die Gewährleistung, aber das ist hier ja schon ausreichend hin- und her diskutiert worden ;)

Die Garantie ist zwar eine freiwillige Leistung der Herstellers, aber wenn sie eingeräumt wird, ist der Hersteller an die Vorschriften im BGB zur Garantie gebunden: §§ 443 & 477 BGB

§ 443
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie


(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.


§ 477
Sonderbestimmungen für Garantien


(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.


(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

Motive zu § 433 BGB: http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0443.html
Motive zu § 477 BGB: http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0477.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Hersteller meint, die Sache ist mangelfrei wenn diese Pixel nicht im Bild zu sehen sind, was meint der Jurist, wie viele Pixel machen die Sache zum Mangel ?

BTW kennt einer mängelfreie Software ? und ist SW eine Sache ?

Wenn man die fehlerhaften Pixel nicht sieht und sich die Sache voll zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eignet und nichts anderes vereinbart ist, ist die Sache mangelfrei. Ich habe mal gehört, dass es nicht möglich ist, Hotpixel komplett zu vermeiden (genauso wie bei TFT-Monitoren, hier sollen glaub bis zu 5 normal sein).
Insofern ist das vorhandensein von diesen in einer bestimmten Anzahl und Auffälligkeit kein Mangel, da sich die Sache nicht besser produzieren lässt und der Verkaufer immer nur eine Sache von mittlerer Art und Güte (nach dem jeweiligen Stand der Technik) schuldet.

Software ist unter gleichen Voraussetungen mangelfrei. Sie ist keine Sache, die Vorschriften über den Kauf werden aber entsprechend angewendet (453 BGB). Genauso z.B. bei Strom.
 
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