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Recht am eigenen Bild....

Hab' ich zu spät gelesen:

Nö, der Abgebildete ist mit der Veröffentlichung einverstanden.

Genau, die Einwilligung vor der Veröffentlichung. Und die gibt es.

Dadurch erübrigen sich eigentlich die Fragestellungen von kähnon.
 
Kannst Du bitte sagen welches Urteil des BGH das ist? Danke!

http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=13563:

Die Herstellung von Bildnissen einer Person, (...), kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen,(...), einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. .
Und:
Das BerGer. geht zutreffend davon aus, daß niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, außerhalb seines befriedeten Besitztums, insb. auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden. Andererseits muß der einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden, daß jedermann von ihm Bildnisse, insb. Filmaufnahmen mittels einer Videokamera, fertigt.
Die spezialgesetzliche, der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild dienende Regelung des § 22 KUG gewährt allerdings keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung.

Zu Recht geht das BerGer. jedoch davon aus, daß - da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt - die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 I BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur im Fall einer „Bildniserschleichung“ verletzt, indem etwa Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich gefertigt werden in der Absicht, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insb. die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insb. auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.

Dann hätte ich noch KG Berlin:
http://www.it-recht-kanzlei.de/viewLaw.php?_rid=2875
Der Senat ist der Auffassung, dass – abgesehen von den Fällen der Verletzung der Intimsphäre bzw. der Menschenwürde sowie der Bildniserschleichung –, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bereits durch die Anfertigung einer Bildaufnahme aber jedenfalls dann vorliegt, wenn auch eine Verbreitung des Bildes in jedem auch nur denkbaren Kontext unzulässig sein würde.
 
@kaypaulus:

die bedeutung des wörtchens "kann" ist dir aber bewusst?

grundsätzlich, lesen & verstehen juristischer texte?

auwei...

:rolleyes:

da ist der schritt nicht mehr groß zu den geschehnissen in florida: "der typ sah verdächtig aus, da hab ich ihn mal sicherheitshalber abgeknallt, bevor er evt. meine rechte verletzen konnte..."

cheers, martin
 
Die Sachverhalte, bzw Tatbestände die zu diesen Urteilen geführt haben sind aber andere, als hier diskutiert.
 
Die Gerichte führen im Folgenden aus, was mit "kann" gemeint ist, welche Ausnahmen bestehen und welche Güterabwägung stattzufinden hat. Bitte das ganze Urteil lesen, eventuell auch die in meinem ersten Post angegebene Sekundärliteratur.
 
Wenn der Fotograf aber die Person hinterher fragt und bei negativem Bescheid sofort löscht ist doch dem Recht wieder Genüge getan?
 
...weiter unten in der selben urteilsbegründung:


"Ob und in welchem Umfang schon das bloße Herstellen von Bildnissen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts führt, kann allerdings - wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts (BGH NJW 2004, 596) - wiederum nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH NJW 1995, 1955)."

Einzelfall? Umstände? Güter- und Interessenabwägung???

Guten Morgen!!

Wenn das ganze so ein riesenproblem wäre, gäbe es doch tagtäglich berichte von entsprechenden prozessen. tatsächlich kommen solche sachen aber fast nur im zusammenhang mit paparazzi/prominentengeschichten vor gericht, oder wenns zb. um versteckte kameras zum unter-den-rock-schielen und ähnlichen ferkelkram geht. gottseidank.

cheers, martin
 
Dadurch erübrigen sich eigentlich die Fragestellungen von kähnon.

Deine Fragen befremden mich. Du möchtest dieses Bild haben, veröffentlichst es (mit Genehmigung? - anscheinend nein, deinen Fragen nach).

Rhetorische Fragen sind Euch ein Begriff? Den besagten Beitrag, mit dem Beispiel aus der Praxis, schrieb ich aufgrund der davor stattfindenden Diskussion. Wie hier Gesetze und Auslegungen vermengt werden ist schon abenteuerlich!
 
Der BGH sieht die Herstellung von Aufnahmen idR schon dann als unzulässig an, wenn die Veröffentlichung untersagt ist.
Das halte ich für unzutreffend.
Denkt man das nämlich zu Ende, könnte man den Begriff Veröffentlichung ("Verbreitung") gleich streichen und durch "Herstellung" ersetzten, wäre die Herstellung verboten sobald eine Veröffentlichung untersagt ist.
Das ist jedoch eindeutig nicht der Fall - die einschlägigen Gesetze unterscheiden ziemlich weitgehend zwischen Herstellung und Verbreitung von Bildern.

Es kann natürlich sein, dass es einzelne Urteile gibt wo eine Herstellung von Aufnahmen schon als unzulässig erkannt wurde, etwa zB wenn der Fotograf bereits Aufnahmen einer Person unerlaubt veröffentlicht hat und das wieder zu befürchten ist, oder etwas Ähnliches.
Ebenso kann es gut sein dass ein Anwalt die oben zitierte Meinung vertritt. Generell gültig, oder "idR" ist es jedenfalls nicht.

(Mein Informationsstand und Meinung, keine verbindliche Rechtsauskunft.)
 
Wenn der Fotograf aber die Person hinterher fragt und bei negativem Bescheid sofort löscht ist doch dem Recht wieder Genüge getan?

Ich zitiere nochmal:

Zu Recht geht das BerGer. jedoch davon aus, daß - da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt - die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 I BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann

Herstellung ohne Einwilligung kann also, unter bestimmten Voraussetzungen, die das Gericht und Sekundärliteratur hinreichend thematisiert, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes bedeuten.

Eine Einwilligung ist per Definition eine Form der Einverständniserklärung, die VOR der Durchführung einer Handlung (Hier: Der Aufnahme des Bildes) gegeben wird, zu unterschieden von einer Genehmigung, die NACH einer Handlung gegeben wird. Ich bin mir sehr sicher, dass der BGH über den Unterschied zwischen Einwilligung und Genehmigung wohl informiert ist. Demnach würde also eine nachträgliche Genehmigung nicht ausreichen, um diesen Rechtsmangel zu heilen. Oder kennst Du dazu ein enstprechendes Gerichtsurteil? Nachdem hier so viele Fotografen von der Rechtmäßigkeit der Street-Fotografie überzeugt sind, sollte es doch kein Problem sein, ein solches zu zitieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin mir sehr sicher, dass der BGH über den Unterschied zwischen Einwilligung und Genehmigung wohl informiert ist. Demnach würde also eine nachträgliche Genehmigung nicht ausreichen, um diesen Rechtsmangel zu heilen. Oder kennst Du dazu ein enstprechendes Gerichtsurteil? Nachdem hier so viele Fotografen von der Rechtmäßigkeit der Street-Fotografie überzeugt sind, sollte es doch kein Problem sein, ein solches zu zitieren.

oh mann!

warum soll es denn gerichtsurteile geben, wenn sich alle einig sind?!? meine güte!

wenn ich im laden was kaufe, gibts auch kein gerichtsurteil dazu!

wie weltfremd kann man eigentlich sein?

cheers, martin
 
da ist der schritt nicht mehr groß zu den geschehnissen in florida: "der typ sah verdächtig aus, da hab ich ihn mal sicherheitshalber abgeknallt, bevor er evt. meine rechte verletzen konnte..."

Ich möchte mich nachdrücklich von dieser impliziten Unterstellung distanzieren. Ich schieße nicht auf Menschen.
 
Ich zitiere nochmal:
Herstellung ohne Einwilligung kann also, unter bestimmten Voraussetzungen, die das Gericht und Sekundärliteratur hinreichend thematisiert, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes bedeuten.
Eben, *kann*. Wenn ich mich recht erinnere, stand da was von der Annahme, dass der Fotografierte nach Aufnahme des Bildes die Verbreitung desselben nicht kontrollieren kann. Wenn der Fotograf aber den Betroffenen fragt und bei Verneinung auch sofort löscht, ist das aber gar nicht gegeben.

Oder um es noch deutlicher auszudrücken: Die Verneinung bereits der Fotografie stellt auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ab, selbst über Reproduktionen seiner Erscheinung zu entscheiden. Unter den genannten Umständen ist ihm dieses Recht nicht genommen.
 
es geht um die paranoide einstellung dahinter.

"Meine Bilder sind unheimlich wichtig, deswegen kann ich mich auch über das Empfinden anderer hinwegsetzen", kann auch eine Form von Paranoia sein.
Letztendlich ist mein Verhalten als Fotograf nur ein Spiegel meines sonstigen Verhaltens meinen Mitmenschen gegenüber, fern ab von jeder Rechtsprechung.
 
oh mann!

warum soll es denn gerichtsurteile geben, wenn sich alle einig sind?!? meine güte!

Ja, die Juristen sind sich in der Tat relativ einig, ich kann Dir auch noch einen geben, der der von mir vertretenen Meinnug ist.

http://kwerfeldein.de/index.php/201...afie-recht-eine-kritische-auseinandersetzung/

Ich habe jetzt 2 Gerichtsurteile und 2 Anwälte zitiert, die schon das Erstellen von Bildern einer Person ohne Einwilligung als problematisch bis unrechtmäßig einstufen.

Hast Du auch nur eine seriöse Quelle, die anderer Meinung ist?
 
... Oder kennst Du dazu ein enstprechendes Gerichtsurteil?
Nein, deshalb hatte ich Dich ja gefragt.
Nachdem hier so viele Fotografen von der Rechtmäßigkeit der Street-Fotografie überzeugt sind, sollte es doch kein Problem sein, ein solches zu zitieren.
Verstehe ich nicht, warum sollte es Urteile geben, wenn Streetfotografie rechtens ist und gegen keine Gesetze verstößt. :confused:
 
Aus deiner Quelle:
"Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass durch die Herstellung der Fotografie das Bildnis des Betroffenen von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen wird. Einfach gesagt, soll niemand mit dem Gefühl leben, dass irgendjemand irgendwelche Fotos von einem besitzt, die irgendwann veröffentlicht werden könnten."

Im weiteren Verlauf schreibt er dann zwar "vorherige", begründet dies aber nicht. Du kannst dich zwar gern auf den Standpunkt stellen, dass im Moment des Fotos ohne vorheriges Fragen die Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, mit Löschung der Bilder oder Einverständnis ist der Rechtszustand aber trotzdem wiederhergestellt.
 
mit Löschung der Bilder oder Einverständnis ist der Rechtszustand aber trotzdem wiederhergestellt.


Achso, und wenn ich ein Auto klaue, ist der Rechtszustand dadurch ungeschehen, wenn ich das Auto am Abend drauf wieder in die Einfahrt zurückstelle? Interessante Interpretation. Gibt es juristische Fachmeinungen dazu, oder stammt diese Interpretation nur von Dir?
 
Achso, und wenn ich ein Auto klaue, ist der Rechtszustand dadurch ungeschehen, wenn ich das Auto am Abend drauf wieder in die Einfahrt zurückstelle? Interessante Interpretation. Gibt es juristische Fachmeinungen dazu, oder stammt diese Interpretation nur von Dir?
Wiederhergestellt und ungeschehen sind doch eher 2 verschiedene Dinge, nicht. In deinem interessanten Vergleich wird der Dieb sicherlich eine Strafe wegen des Diebstahls bekommen - aber sicherlich das Auto kein 2. Mal "herausgeben" oder dessen Wert erstatten müssen. Und du bezifferst mir jetzt den Schaden, der jemandem dadurch entstanden ist, dass ich sein Bild einige Sekunden oder Minuten auf meiner Speicherkarte hatte, bevor ich es auf meinerseitige Nachfrage beim Fotografierten lösche.
 
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