AW: Qualität vs Preiskampf
Was macht ihr denn so ein Bohei? Die Sache ist doch ziemlich einfach.
Der TO hat innerhalb von zwei Jahren einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Elektromarkt. Dieser muss die Kamera reparieren lassen. Da er sogar bestätigt hat, dass die Kamera bei Übergabe keinerlei äußere Schäden aufwies, kann er auch nicht so einfach beweisen, dass der Schaden durch den Kunden entstanden ist. Eine Beweislastumkehr liegt hier ebenfalls nicht vor, da zwischen Kauf und Reklamation des Schadens noch keine sechs Monate verstrichen sind. Fakt ist, der Händler kann sich hier nicht einfach herausreden, sofern der Schaden nicht durch den Kunden hervorgerufen wurde, wovon ich nach dem bisher Gesagten ausgehe.
An Canon könnte man sich im Rahmen der Garantie wenden. Canon hat diese eingeräumt und dafür auch eine entsprechende Vergütung im Zusammenhang mit dem Kaufpreis erhalten. Also ist Canon an diese Garantie gebunden. Sie sind zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Garantie zu gewähren, wenn dies aber geschehen ist, dann kann man sich nicht einfach wieder eines Anderen besinnen. Allerdings müssen hier die in Verbindung mit der Garantie erwähnten Einschränkungen hinsichtlich Verschleißteile etc. berücksichtigt werden. Der Spiegel als solches dürfte aber wohl kaum ein derartiges Verschleißteil darstellen. In dem Fall wäre eine Garantie sinnlos, da man alles unter Verschleißteile subsumieren könnte. Anders sähe es aus, wenn zum Beispiel die Spiegeleinheit explizit von der Garantie ausgeschlossen ist.
Also, zum Elektronikmarkt gehen und auf die Gewährleistungsansprüche sowie die Sachlage hinweisen. Es könnte aber trotzdem hilfreich sein, vorab mit Canon in Verbindung zu treten, ob der Schaden im Rahmen der Garantie abgewickelt werden könnte. So, wie ich es verstanden habe, kam der Kostenvoranschlag ja von einer Vertragswerkstatt des Händlers und nicht von Canon, oder?
Gruß,
Thorsten