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Nikotingilb in Mietwohnung dokumentieren - wie?

:ugly: Manche Mieter bevorzugen die Kommunikation und sind eher nicht an einer gerichtlichen Lösung interessiert. Vielleicht solltest Du das zunächst mal versuchen. Aber vorsicht, nicht dass Dir der Mieter gut gemachte Bilder von schimmligen Ecken und zugigen Fenstern präsentiert :evil:
 
:ugly: Manche Mieter bevorzugen die Kommunikation und sind eher nicht an einer gerichtlichen Lösung interessiert. Vielleicht solltest Du das zunächst mal versuchen. Aber vorsicht, nicht dass Dir der Mieter gut gemachte Bilder von schimmligen Ecken und zugigen Fenstern präsentiert :evil:



Naja, schimmlige Ecken sind primär die Folge von falscher wärmetechnischer Sanierung und fast immer von unbedarftem Wohnverhalten.

Mindestluftwechsel 0,5 bei nicht benutzten Räumen, bei bewohnten Räumen von 1,0 an aufwärts.

Problem, die aktuell überdichten Fenster, die gegenüber klassischen Holzfenster, z.B. Kastenfenster um den Faktor 100 und höher dichter sind.
Eine wärmetechnische Sanierung in Richtung Niedrig(st)energiehaus ohne Belüftungssystem ist sehr oft von der Gefahr der Überfeuchtung begleitet.

Das zweimalige morgendliche Lüften (siehe einschlägiges Urteil) ist eben nicht ausreichend.


Swingback zum Ausgangsthema.

Das Problem in Raucherhaushalten ist auch der viel zu geringe Luftwechsel, bei Belüftungssystemen zusätzlich die Verunreinigung der luftabführenden Kanäle durch Ablagerungen von Rauchinhaltsstoffen.

Der erhöhte Bedarf bezüglich der Luftwechselrate wäre zum Beispiel ein Kriterium, das man im gegenständliche Fall ins Rennen schicken kann.


abacus
 
Mal ein Tip - wir sind eigentlich kein Nichtraucherberatungsforum.
Unser Schwerpunkt ist Fotografie...
 
Mal ein Tip - wir sind eigentlich kein Nichtraucherberatungsforum.
Unser Schwerpunkt ist Fotografie...


Richtig, deshalb ist darauf zu verweisen, wie man in diesem Fall eine taugliche
Beweissicherung bewerkstelligt. Dazu gehören Übersichtsaufnahmen mitsamt
den Stellen, wo Probeentnahmen, hier in diesem Fall Tapetenstücke zu ent-
nehmen sind und weiters auch nach der Entnahme.

Der Neutralabgleich ist da mehr oder weniger bedeutungslos, was zählt sind
Materialproben bzw. bei Fensterrahmen allfällige Abstriche, ein erster Hinweis
auf Lösemittel wurde erteilt, der Vorgang selbst wäre wiederum fotografisch
zu dokumentieren.

Es geht in diesem Fall um Foto-Dokumentation der Beweissicherung, das Feld
reicht vom Verkehrsunfall bis hin eben zu fachtechnischen Fällen wie vorlie-
gend und abzuarbeiten.


abacus
 
Ich habe heute erst den Beitrag gelesen, bin also etwas spät dran.
Kann es nicht sein, dass Schadenersatzansprüche generell vom Mietvertrag bzw. von der Art der Miete abhängig sind? Bei uns ist es jedenfalls so, dass Wohnungen vor einer Neuvermietung generell auf Kosten des Hausbesitzers renoviert werden (Ausmalen, ev. neue Böden) denn die Miete wird ja deshalb bezahlt, um ein Mietobjekt benutzen u. damit auch "abzunutzen"zu dürfen, es DARF für die Renovierung nichts vom Vormieter verlangt werden.
Anders ist es bei Mietverträgen z.B. v. Ein-oder Zweifamilienhäusern, da ist es legal, bereits bei Abschluss des Mietvertrags festzuhalten, dass bei Kündigung das Mietobjekt neu ausgemalt zu übergeben ist. Ich hatte eine Bekannte, da hätte der Besitzer des EINFAMILIENHAUSES sogar das Bad neuverfliesen lassen und die vollen Kosten verlangen können, wenn nur eine Fliese wegen eines Hakens angebohrt gewesen wäre, aber das war alles bereits im Mietvertrag festgehalten.
Farbverbindliche Fotos als Beweismittel - da braucht man sicher einen Gutachter für das FOTO!
(Vermiete auch, aber hier haben die Mieter mehr Rechte als der Besitzer!)
LG
 
Ich habe heute erst den Beitrag gelesen, bin also etwas spät dran.
Kann es nicht sein, dass Schadenersatzansprüche generell vom Mietvertrag bzw. von der Art der Miete abhängig sind? Bei uns ist es jedenfalls so, dass Wohnungen vor einer Neuvermietung generell auf Kosten des Hausbesitzers renoviert werden (Ausmalen, ev. neue Böden) denn die Miete wird ja deshalb bezahlt, um ein Mietobjekt benutzen u. damit auch "abzunutzen"zu dürfen, es DARF für die Renovierung nichts vom Vormieter verlangt werden.
Anders ist es bei Mietverträgen z.B. v. Ein-oder Zweifamilienhäusern, da ist es legal, bereits bei Abschluss des Mietvertrags festzuhalten, dass bei Kündigung das Mietobjekt neu ausgemalt zu übergeben ist. Ich hatte eine Bekannte, da hätte der Besitzer des EINFAMILIENHAUSES sogar das Bad neuverfliesen lassen und die vollen Kosten verlangen können, wenn nur eine Fliese wegen eines Hakens angebohrt gewesen wäre, aber das war alles bereits im Mietvertrag festgehalten.
Farbverbindliche Fotos als Beweismittel - da braucht man sicher einen Gutachter für das FOTO!
(Vermiete auch, aber hier haben die Mieter mehr Rechte als der Besitzer!)
LG


Brauchst keinen Gutachter für die allgemeine Dokumentation, da reicht überlegtes systematisches Vorgehen sowie einige fachkundige Zeugen wie etwa Malermeister etc.

Eine Fotodokumentation sollte immer so umfassend wie möglich sein.

Ich mache das so, dass ich im Rechtrsfall stets noch eine oder zwei Vertiefungsstufen in Resereve habe, um nachlegen zu können.

In einem anderen Thread finden sich zwei Fotos (die ersten beiden) aus diversen Dokumentationen zu Problemstellungen bei Bauwerken, siehe

https://www.dslr-forum.de/showthread.php?p=8286512#post8286512


Wesentlich im gegenständlichen Fall ist nachzuweisen, dass die getätigte Nutzung über das normale Ausmaß der Inanspruchnahme des Mietgegenstandes weit hinaus gegangen ist, dass z.B. der/die Mieter nicht im Sinne des pfleglichen Umganges mit dem Mietobjekt umgegangen sind, also beispielsweise das regelmäßige Reinigen unterlassen haben etc. etc. und daher über den üblichen Aufwand hinaus Sanierungsmaßnahmen erforderlich waren.

In diesem Zusammenhang sind auch meine zuvor getroffenen Angaben bezüglich der quantitativen Nachweise zu verstehen.

Wenn man wirklich was ausrichten möchte, dann bedarf es sowohl auf der rechtlichen als auch auf der Seite der Sachverständigen definitiver Spezialisten in derartigen Angelegenheiten.

Die Maxime muss sein, dass ein Privatgutachter im Fall des Erfordernisses eine gerichtlich bestellten in der Verhandlung locker Ausstechen können muss und das in der Sachfrage und nicht in Bezug auf Verfahrensmängel. Mängel in der Erhebung sowie Nichtberücksichtigung von Sachverhalten sind dann nach Berufung in der zweiten Instanz zwecks "Gutachterverbrauch" gefragt. Das bedarf aber eines stimmigen Teamworks zwischen Gutachter und rechtsfreundliochen Vertretung. Bleibt die Frage, ob das dafür steht samt dem stets gegebenen Risiko in Grenzfällen.

Also, ich würde das im gegenständlichen Fall von der Kontamination abhängig machen.

Ich denke da an Fälle zurück, wo der Nachweis erbracht werden konnte, dass der Mieter jahrelang nie die Fenster außen (und innen) gereinigt hatte und das u.a. auch durch Foto-Dokumenationen etc. belegt werden konnte.

Wie schon angedeutet, bei mir spielt die Fotodokumentation im Zuge von Befundungen eine wesentliche Rolle.

Im konkreten Fall könnte man z.B. entlang einer Trennlinie den Fensterstock fachgerecht reinigen um den Unterschied zu dokumentieren.


abacus
 
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