Ich habe heute erst den Beitrag gelesen, bin also etwas spät dran.
Kann es nicht sein, dass Schadenersatzansprüche generell vom Mietvertrag bzw. von der Art der Miete abhängig sind? Bei uns ist es jedenfalls so, dass Wohnungen vor einer Neuvermietung generell auf Kosten des Hausbesitzers renoviert werden (Ausmalen, ev. neue Böden) denn die Miete wird ja deshalb bezahlt, um ein Mietobjekt benutzen u. damit auch "abzunutzen"zu dürfen, es DARF für die Renovierung nichts vom Vormieter verlangt werden.
Anders ist es bei Mietverträgen z.B. v. Ein-oder Zweifamilienhäusern, da ist es legal, bereits bei Abschluss des Mietvertrags festzuhalten, dass bei Kündigung das Mietobjekt neu ausgemalt zu übergeben ist. Ich hatte eine Bekannte, da hätte der Besitzer des EINFAMILIENHAUSES sogar das Bad neuverfliesen lassen und die vollen Kosten verlangen können, wenn nur eine Fliese wegen eines Hakens angebohrt gewesen wäre, aber das war alles bereits im Mietvertrag festgehalten.
Farbverbindliche Fotos als Beweismittel - da braucht man sicher einen Gutachter für das FOTO!
(Vermiete auch, aber hier haben die Mieter mehr Rechte als der Besitzer!)
LG
Brauchst keinen Gutachter für die allgemeine Dokumentation, da reicht überlegtes systematisches Vorgehen sowie einige fachkundige Zeugen wie etwa Malermeister etc.
Eine Fotodokumentation sollte immer so umfassend wie möglich sein.
Ich mache das so, dass ich im Rechtrsfall stets noch eine oder zwei Vertiefungsstufen in Resereve habe, um nachlegen zu können.
In einem anderen Thread finden sich zwei Fotos (die ersten beiden) aus diversen Dokumentationen zu Problemstellungen bei Bauwerken, siehe
https://www.dslr-forum.de/showthread.php?p=8286512#post8286512
Wesentlich im gegenständlichen Fall ist nachzuweisen, dass die getätigte Nutzung über das normale Ausmaß der Inanspruchnahme des Mietgegenstandes weit hinaus gegangen ist, dass z.B. der/die Mieter nicht im Sinne des pfleglichen Umganges mit dem Mietobjekt umgegangen sind, also beispielsweise das regelmäßige Reinigen unterlassen haben etc. etc. und daher über den üblichen Aufwand hinaus Sanierungsmaßnahmen erforderlich waren.
In diesem Zusammenhang sind auch meine zuvor getroffenen Angaben bezüglich der quantitativen Nachweise zu verstehen.
Wenn man wirklich was ausrichten möchte, dann bedarf es sowohl auf der rechtlichen als auch auf der Seite der Sachverständigen definitiver Spezialisten in derartigen Angelegenheiten.
Die Maxime muss sein, dass ein Privatgutachter im Fall des Erfordernisses eine gerichtlich bestellten in der Verhandlung locker Ausstechen können muss und das in der Sachfrage und nicht in Bezug auf Verfahrensmängel. Mängel in der Erhebung sowie Nichtberücksichtigung von Sachverhalten sind dann nach Berufung in der zweiten Instanz zwecks "Gutachterverbrauch" gefragt. Das bedarf aber eines stimmigen Teamworks zwischen Gutachter und rechtsfreundliochen Vertretung. Bleibt die Frage, ob das dafür steht samt dem stets gegebenen Risiko in Grenzfällen.
Also, ich würde das im gegenständlichen Fall von der Kontamination abhängig machen.
Ich denke da an Fälle zurück, wo der Nachweis erbracht werden konnte, dass der Mieter jahrelang nie die Fenster außen (und innen) gereinigt hatte und das u.a. auch durch Foto-Dokumenationen etc. belegt werden konnte.
Wie schon angedeutet, bei mir spielt die Fotodokumentation im Zuge von Befundungen eine wesentliche Rolle.
Im konkreten Fall könnte man z.B. entlang einer Trennlinie den Fensterstock fachgerecht reinigen um den Unterschied zu dokumentieren.
abacus