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Ihr glaubt doch nicht im Ernst an Wikipedia bei Juristischen Texten? Da steht ne Menge Schwachsinn (ich studiere Jura in hohem Semester
).
Fakt ist: Wandlung gibt es seit 2002 (Schuldrechtsreform) nicht mehr. Das läuft unter Sachmängel-Rücktrittsrecht. Die Unterschiede liegen im Detail und sind hier unwichtig.
Im Satz 2 des Absatz 3 steht dann noch eine nicht abschließende Erklärung, was bei der Verhältnismäßigkeitsabwägung reingehört. Das klingt zunächst alles recht Käuferfeindlich, jedoch muss der Satz 2 EU-Richtlinien-konform ausgelegt werden. So bleibt eine hohe Hürde für die Unverhältnismäßigkeit. Zuletzt auch mehrfach in Entscheidungen des EuGH bekräftigt.
Unter Strich steht: Käufer kann entscheiden, ob Nachlieferung oder Nachbesserung. Das ganze ist ein einseitiger Rechtsakt. Da muss der Verkäufer auch nicht drum gefragt werden.
Beides juristisch falsch. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen (ob Nachbesserung oder Nachlieferung spielt keine Rolle), hast du Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag.
Nachlieferung oder Nachbesserung liegt jedoch, wie oben erwähnt, in der Wahl der Käufers. Beide Rechte sind alternativ.
Hier scheint's ne Menge Unwissen / Halbwissen zu geben im Forum. Gibt's denn Interesse an nem Text zum Gewährleistungsrecht in Deutschland? Von jemandem verfasst, der es auch versteht.
Ihr glaubt doch nicht im Ernst an Wikipedia bei Juristischen Texten? Da steht ne Menge Schwachsinn (ich studiere Jura in hohem Semester

Fakt ist: Wandlung gibt es seit 2002 (Schuldrechtsreform) nicht mehr. Das läuft unter Sachmängel-Rücktrittsrecht. Die Unterschiede liegen im Detail und sind hier unwichtig.
§439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) [...]
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung [...] verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind.
Im Satz 2 des Absatz 3 steht dann noch eine nicht abschließende Erklärung, was bei der Verhältnismäßigkeitsabwägung reingehört. Das klingt zunächst alles recht Käuferfeindlich, jedoch muss der Satz 2 EU-Richtlinien-konform ausgelegt werden. So bleibt eine hohe Hürde für die Unverhältnismäßigkeit. Zuletzt auch mehrfach in Entscheidungen des EuGH bekräftigt.
Unter Strich steht: Käufer kann entscheiden, ob Nachlieferung oder Nachbesserung. Das ganze ist ein einseitiger Rechtsakt. Da muss der Verkäufer auch nicht drum gefragt werden.
Spider1750 schrieb:Hallo, das mit der Wandlung ist nicht so einfach. Sie habe zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung.
Fungames schrieb:Einen Anspruch auf Austausch habe man erst nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen.
Beides juristisch falsch. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen (ob Nachbesserung oder Nachlieferung spielt keine Rolle), hast du Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag.
Nachlieferung oder Nachbesserung liegt jedoch, wie oben erwähnt, in der Wahl der Käufers. Beide Rechte sind alternativ.
Hier scheint's ne Menge Unwissen / Halbwissen zu geben im Forum. Gibt's denn Interesse an nem Text zum Gewährleistungsrecht in Deutschland? Von jemandem verfasst, der es auch versteht.

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