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NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)

AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

Willst oder kannst du mich nicht verstehen?

Wenn ich als Erstkäufer ein Produkt von einem Hersteller kaufe, habe ich Anspruch auf die Garantie, sofern entsprechende Garantieunterlagen beigefügt sind. Wenn ich ein Produkt mit Garantie kaufe, ist diese verbindlich eingeräumt, sofern ich Erstkäufer bin und die Garantiebedingungen dies nicht ausschliessen. Das Einräumen einer Garantie ist freiwillig, ist diese aber ersteinmal eingeräumt, muss sich der Hersteller entsprechend der Garantiebedingungen auch daran halten! Bei dem Zweitkäufer sieht das, wie mehrfach angesprochen, natürlich anders aus. Auf einem anderen Blatt steht wieder die Nachweisbarkeit, aber das hatte ich ja schon vorher dargestellt.

>..Wenn ich als Erstkäufer ein Produkt von einem Hersteller kaufe, habe ich Anspruch auf die Garantie.....<
Autsch :o

Eben das IST nicht der Fall! denn du erwirbst zunächst NIXX anderes wie Ansprüche auf Nachweisfreie Gewährleistung mit einem Verfallsdatum von 6 Monaten.

Garantieleistungen dagegen sind eben NICHT immer verfügbar, variieren je nach Anbieter, Produkt und Marktsituation. Wenn verfügbar KANN diese freiwillige Garantie auf den Erstkäufer beschränkt werden, muss es aber nicht!
Es sind auch Bedingungen anzutreffen wo diese Garantien auf den Zweitnutzer oder Drittnutzer kostenfrei, gegen Kostenbetrag, nur zum Teil oder auch vollständig übertragbar sind.

Deine Darstellung vermittelt jedoch das Bild von generell enthaltenen Garantien, was aber eben NICHT der Fall ist! Auch vermittelst du den Eindruck das Garantien immer unübertragbar wären, was ebenfalls NICHT zutreffend ist!


Gerd
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

>..Wenn ich als Erstkäufer ein Produkt von einem Hersteller kaufe, habe ich Anspruch auf die Garantie.....<
Autsch :o

Lesen bildet... Wenn du mich zitierst, dann bitte richtig

Wenn ich als Erstkäufer ein Produkt von einem Hersteller kaufe, habe ich Anspruch auf die Garantie, sofern entsprechende Garantieunterlagen beigefügt sind.

will heissen: wenn der Hersteller Garantieunterlagen beifügt, räumt er damit eine Garantie ein und muss sich ergo daran halten. Das sage ich schon seit Anfang und davon lasse ich mich auch nicht abbringen. Wenn du mir immer das Wort im Mund verdrehen willst, bitte, das hat aber nicht mit meiner tatsächlichen Aussage zu tun! Auch habe ich von Anfang an gesagt, dass laut Garantiebedingungen i.d.R. eine Garantie [im Fotobereich] nicht übertragbar ist, es aber durchaus Fälle gibt, bei denen es für den Hersteller schwer feststellbar ist, ob es sich um einen Erst- oder Zweitkäufer handelt.
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

...
In anderen Bereichen, zum Beispiel Autos, zeigt die Industrie ja auch, dass es anders geht. Da spielt es keine Rolle ob der Erst, - Zweit - oder Drittkäufer zur Garantiereparatur kommt.

Gruß
Jörg
Jepp,

weil es SO gesetzlich geregelt ist :rolleyes:

Und das trifft seit der Novellierung auf ALLE Kaufsachen zu die unserer Gesetzgebung unterliegen.
Haartrockner, Müsli, KFZ, Kamera, blablabla...

Bis sich das auch wirklich iin den Köpfen der Verbraucher verankert hat wird noch viel Zeit vergehen; und ein entsprechend "gestylter" Passus in den (haha) "Garantieunterlagen" hält im Fall des Falles so manchen ab sein Recht zu suchen.

Wie sagte meine Oma schon: Papier ist geduldig.:):rolleyes:

Ich klinke mich hier nun aus
Nächtle

Gerd
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

Lesen bildet... Wenn du mich zitierst, dann bitte richtig



will heissen: wenn der Hersteller Garantieunterlagen beifügt, räumt er damit eine Garantie ein und muss sich ergo daran halten. Das sage ich schon seit Anfang und davon lasse ich mich auch nicht abbringen. Wenn du mir immer das Wort im Mund verdrehen willst, bitte, das hat aber nicht mit meiner tatsächlichen Aussage zu tun! Auch habe ich von Anfang an gesagt, dass laut Garantiebedingungen i.d.R. eine Garantie nicht übertragbar ist, es aber durchaus Fälle gibt, bei denen es für den Hersteller schwer feststellbar ist, ob es sich um einen Erst- oder Zweitkäufer handelt.

>..und davon lasse ich mich auch nicht abbringen..<
Mann . du müllst den Thread hier mutwillig mit halbgaren Wissen zu.
Es scheint dir nicht klar zu sein das du im Examen damit durchgefallen wärst:mad:
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

>..und davon lasse ich mich auch nicht abbringen..<
Mann . du müllst den Thread hier mutwillig mit halbgaren Wissen zu.
Es scheint dir nicht klar zu sein das du im Examen damit durchgefallen wärst:mad:

Der Herr Allwissend duldet wohl keinen Widerspruch.... und kann selbst nicht einmal dass und das unterscheiden :lol:
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

Wozu übertragen :confused:
Die Crux ist doch.. das eine Übertragung in den ersten 6 Monaten obsolet ist;) also nicht nötig!!! weil die Gewährleistungshaftung auf die Leistung/Produkteigenschaft abstellt.

Es geht nur um eben diese Gewährung von Produkteigenschaften und diese sind völlig unabhängig vom jeweiligen Eigentümer!!!

Die Gewährleistung ist die Haftung des Verkäufers dafür, dass die Ware bei Übergabe in vertragsgemäßem (d. h. normalerweise einwandfreiem) Zustand war. Diese Pflicht zur Sachmängelhaftung kommt durch den Kaufvertrag zustande und beschränkt sich auf exakt dieses Vertragsverhältnis. Es sollte also kein Problem sein, wenn der erste Käufer nach Weiterverkauf (obwohl er nicht mehr Eigentümer ist) bei einem Fehler vom Verkäufer die Sachmängelhaftung einfordert. Es ist aber nicht möglich, dass der zweite Käufer die Sachmängelhaftung direkt vom ursprünglichen Verkäufer einfordert, denn die beiden haben gar keinen Vertrag miteinander abgeschlossen. Die Sachmängelhaftung ist an den Kaufvertrag gebunden, nicht an die Ware.

Das mit dem Betrug und dem Strafrecht würde ich im Zusammenhang mit Garantie mal aussen vor lassen.

Regeln zur Garantie sind in keinem Gesetz verankert, somit kannst du auch gegen keines verstoßen und auch nicht strafrechtlich belangt werden.

Das muss auch nicht irgendwo explizit im StGB stehen, das gilt grundsätzlich. Letztlich kommt es auf die konkreten Umstände an. Beim üblichen Vorgehen kann man aber schon unterstellen, dass der zweite Käufer sehr wohl weiß, dass er eigentlich nicht garantieberechtigt ist und deshalb vortäuschen muss, er sei der erste Käufer. Wer weiß, dass die Garantie nicht übertragbar ist und sie trotzdem einfordert (selbst wenn das Vortäuschen des Garantieanspruchs nur im Verschweigen besteht), macht sich des Betrugs schuldig. Das ist keineswegs eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

Wobei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben schon schwer verständlich ist, dass ein Hersteller dem Erstkäufer zwar für ein Jahr einwandfreie Funktion garantiert, diese qualitätsdokumentierende Zusage dem Zweitkäufer jedoch verweigert. Durch den Weiterverkauf des Erstbesitzers wird das Prokukt ja nicht schlechter.

Nicht alles, was man nicht auf Anhieb versteht, verstößt gleich gegen Treu und Glauben.
 
Statt also zweifelhafte Gebrauchtware zu kaufen, kann es also durchaus besser sein, einen sogenannten "Grauimport" zu erwerben. Bei beidem gibt's in der Regel keine Garantie - die graue Ware bedeutet jedoch immerhin einen fabrikneuen Artikel (wenn auch bisweilen mit anderen Einschränkungen, wie fehlenden CE-, VDE- u.a. Prüfsiegeln)!

Ich kaufe im Fotobereich jedenfalls nichts mehr gebraucht, was direkt mit Optik oder Elektronik zu tun hat. Alle von mir jemals gebraucht gekauften Objektive, angeblich immer "Topp-Zustand", waren nicht zu gebrauchen (dejustiert, Fokusfehler etc.) und wurden unter finanziellen Verlusten (durch Angabe der Fehler) sofort wieder abgestoßen.
 
Statt also zweifelhafte Gebrauchtware zu kaufen, kann es also durchaus besser sein, einen sogenannten "Grauimport" zu erwerben. Bei beidem gibt's in der Regel keine Garantie - die graue Ware bedeutet jedoch immerhin einen fabrikneuen Artikel (wenn auch bisweilen mit anderen Einschränkungen, wie fehlenden CE-, VDE- u.a. Prüfsiegeln)!

Dann bliebe halt nur die Gewährleistung.Mußt dich also an deinen Vertragspartner wenden.Und hast auch nur 6 Monate,danach kann es schwierig werden.
Hier wurde ja schon alles gesagt ;)
 
Hallo!
Mal eine andere Frage, will Nikon überhaupt die Rechnung sehen?
Ich kann mich erinnern, dass ich mal ein neues Objektiv eingeschickt habe und man mir am Telefon zuvor mitteilte, ich soll nur das Objektiv und eine Kopie der gelben Garantiekarte einschicken, das würde ausreichen.

Edit: Was mir klar ist, dass sie dann ja nicht wissen können, wann ich es gekauft habe... Vielleicht lag es daran, dass ich es online nach dem Kauf bei Nikon direkt registriert habe?


Gruß
Andreas
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo!
Mal eine andere Frage, will Nikon überhaupt die Rechnung sehen?
Ich kann mich erinnern, dass ich mal ein neues Objektiv eingeschickt habe und man mir am Telefon zuvor mitteilte, ich soll nur das Objektiv und eine Kopie der gelben Garantiekarte einschicken, das würde ausreichen.

Edit: Was mir klar ist, dass sie dann ja nicht wissen können, wann ich es gekauft habe... Vielleicht lag es daran, dass ich es online nach dem Kauf bei Nikon direkt registriert habe?


Gruß
Andreas
Solange DU die gelbe Garantiekarte (NL) hast, ist alles ok!

Der "Rest" läuft über die Seriennummer, sprich nicht nur die Zuordnung sondern auch das Kaufdatum und damit ein eventueller Leistungsanspruch lässt sich einem einem Händler und damit auch dessen Kunden zuordnen.

Gerd

P.S.: @Tini72
Ich bin keineswegs Allwissend.. weis dieses jedoch! weshalb ich jenen widerspreche die so tun als ob...
Was ich NICHT will... ist Threads zuzumüllen, weshalb meine Aussagen i.d.R. NICHT auf der Basis von allgemeinen Anahmen beruhen sondern auf gesicherten Fakten, was implizit auch bedeutet das ich (gerne!) dazulerne
 
Ich bin keineswegs Allwissend.. weis dieses jedoch! weshalb ich jenen widerspreche die so tun als ob...
Was ich NICHT will... ist Threads zuzumüllen, weshalb meine Aussagen i.d.R. NICHT auf der Basis von allgemeinen Anahmen beruhen sondern auf gesicherten Fakten, was implizit auch bedeutet das ich (gerne!) dazulerne
Junge, dafür schlägst Du aber zu Beginnn dieses Freds einen ziemlich allwissenden und rechthaberischen Ton in Rechtsfragen an! Deine Ausführungen sind der beste Beweis dafür, weshalb die Erlaubnis zur allgemeinen Rechtsberatung in Deutschland in der Hauptsache an die Befähigung zum Richteramt geknüpft ist. Denn die hast Du bei Deinem halbgaren Rechtsgedöns ganz offensichtlich nicht.

@all: ein paar Postings hierdrüber ist ein Leitfadenthread zu Rechtsthemen verlinkt, der schon ziemlich genau auf Gewährleistungsfragen eingeht. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ursprüngliche Gewährleistungsansprüche auf einen nachfolgenden Käufer übergehen können, hat der Bundesgerichtshof übrigens schon mal Stellung genommen (NJW 1997, 652).
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

hab ich so zwar alles nicht gewußt, aber wo ist das Problem, wenn Erst- und Zweitkäufer sich darauf einigen, dass die Garantieabwicklung über den Erstkäufer läuft!? Dann kann sogar der Name auf der Rechnung stehen und das Produkt registriert sein. Wer will das überpüfen?

________________
Gruß
widde
 
Hallo,

hab ich so zwar alles nicht gewußt, aber wo ist das Problem, wenn Erst- und Zweitkäufer sich darauf einigen, dass die Garantieabwicklung über den Erstkäufer läuft!?

Dass man dann vielleicht nach Monaten auf ne wildfremde Person angewiesen ist, die sich nicht unbedingt an Abmachungen halten muss.
 
Hallo,

hab ich so zwar alles nicht gewußt, aber wo ist das Problem, wenn Erst- und Zweitkäufer sich darauf einigen, dass die Garantieabwicklung über den Erstkäufer läuft!? Dann kann sogar der Name auf der Rechnung stehen und das Produkt registriert sein. Wer will das überpüfen?

________________
Gruß
widde

Legal ist so ein Vorgehen sicher nicht; ich glaube nicht, dass ich mich als Erstkäufer auf so etwas einlassen würde, denn ich kann ja nicht überprüfen/wissen, wie der Zweitkäufer mit dem Produkt umgegangen ist.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Gebrauchtware nur direkt über einen Händler kaufen, dann gibt es Gewährleistung. Beim Händler ist die Gebrauchtware aber i.d.R. teurer als ein Gebrauchtkauf über Ebay oder im Forum. Letztendlich ist das ähnlich wie beim Kauf von neuer Grauware: jeder muss für sich entscheiden, wie wichtig ihm der Preisvorteil ist und welche Risiken er dafür einzugehen bereit ist.
 
Junge, dafür schlägst Du aber zu Beginnn dieses Freds einen ziemlich allwissenden und rechthaberischen Ton in Rechtsfragen an! Deine Ausführungen sind der beste Beweis dafür, weshalb die Erlaubnis zur allgemeinen Rechtsberatung in Deutschland in der Hauptsache an die Befähigung zum Richteramt geknüpft ist. Denn die hast Du bei Deinem halbgaren Rechtsgedöns ganz offensichtlich nicht.

@all: ein paar Postings hierdrüber ist ein Leitfadenthread zu Rechtsthemen verlinkt, der schon ziemlich genau auf Gewährleistungsfragen eingeht. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ursprüngliche Gewährleistungsansprüche auf einen nachfolgenden Käufer übergehen können, hat der Bundesgerichtshof übrigens schon mal Stellung genommen (NJW 1997, 652).

>..Junge, dafür schlägst Du ..<
Junge..??? :confused:ERST 2 Postings.. und schon die Proll-Welle machen ..:confused: Neee; lass mal, SIE sind wer aus eben jenen Lagern die NICHT das Recht der persönlichen Ansprache haben.

Wenn sie erwarten zurechtgewiesen zu werden.. erweisen sie zuvor erst den Mindestrespekt!

Ohne Gruss
 
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