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NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)

WTT

Themenersteller
Ist bekannt, es gibts unzählige Freds zum Thema, dennoch war ich verunsichert und habe bei Nikon nachgefragt.

  • Garantie nur an den Erstbesitzer!
  • Ist die Kamera erst mal registriert, gibt es KEINE Möglichkeit die Garantieansprüche zu übertragen.
  • Eine erfolgte Registrierung kann gelöscht, geändert, übertragen werden; das ändert aber nix an der verloren gegangenen Garantie.

Alles oben genannte, gilt nur für registrierte Geräte!

Enttäuschte Grüsse
 
Wenn man finanzschwache Familienmitglieder über den Gebrauchtmarkt bedienen möchte, ist das genauso wie Du es beschrieben hast.

Sorry für diesen unnötigen Beitrag.
 
So handhaben es viele Hersteller. Nur die meisten Käufer wissen das nicht. Auch die Garantie von Sigma gilt z.B. offiziell nur für den Erstkäufer. Sofern die Rechnung nicht auf den Namen des Erstkäufers ausgestellt und das Produkt nicht regisitriert wurde, gibt es normalerweise keine Probleme. Ansonsten im Garantiefall: Pech gehabt.
 
War mir schon bekannt.
Registriert wird bei mir generell nichts, auch keine Kamera, wozu auch. Und beim Kauf achte ich immer darauf, das ich einen Beleg bekomme wo mein Name nicht drauf steht. Ist meistens auch kein Problem.
 
Furchtbar! :eek::grumble::eek:
Fällt uns jetzt der Himmel auf den Kopf?
Welch wertvoller Beitrag. Die Römer hatten (zumindest laut Asterix :D) eine exakt passende Antwort.

Danke hingegen an den Threadersteller für den Hinweis. Mir war das nicht klar und für mich ist das eine wichtige Information, da ich fast ausschließlich gebrauchtes Fotoequipment habe.
Gruß
Snoere
 
Na ja, aber was machst du mit dieser Erkenntnis?
Tatsache ist es, dass es wohl bei so gut wie allen Herstellern so ist.

Wer "gebraucht" Kauft, muss halt schon sehr genau wissen aus welchem Kanal er die Ware bezieht.
 
Mal 'ne ergänzende Frage hierzu:
Was ist denn mit der 2-jährigen gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Händlers? Gilt die denn bei einem Weiterverkauf noch?

Gruß Mike
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

So handhaben es viele Hersteller. Nur die meisten Käufer wissen das nicht. Auch die Garantie von Sigma gilt z.B. offiziell nur für den Erstkäufer. Sofern die Rechnung nicht auf den Namen des Erstkäufers ausgestellt und das Produkt nicht regisitriert wurde, gibt es normalerweise keine Probleme. Ansonsten im Garantiefall: Pech gehabt.

Hmmmmmm...:confused:
Das ist leider so nicht richtig, weil Garantie und Gewährleistung mal wieder verwechselt werden:


Wer sich die Neuregelung der Gewährleistunghaftung zum 01.01.2000 ansieht, dem fällt zunächst eines auf:
1.) Es gibt Garantieleistungen Die sind freiwillig! und können unabhängig vom Produkt gewährt/vereinbart werden!

2.) Es gibt gesetzlich vorgegebene Haftungen samt Mindestfristen. Diese sind eine Zwangsverpflichtung, NICHT einschränkbar und beziehen sich generell auf die zugesagte Leistung eines Produktes!

Vor inkrafttreten der Neuregelung (1/2000) musste die sog. "Keimtheorie" noch vom Käufer nachgewiesen werden, also das die Kaufsache schon bei "in Verkehrbringung" Fehlerhaft/Schadhaft war, dies jedoch nicht offenkundig war und erst durch den Ausfall feststellbar wurde.
Für den Käufer war das oft unmöglich nachzuweisen.

Mit der Neuregelung wurde das Ziel verfolgt den Verbraucher besser vor Produtausfällen (die er nicht provoziert/produziert hat) zu schützen weshalb seither bei einem Leistungsversagen der Kaufsache innerhalb der ersten 6 Monate ab in Verkehrbringung GENERELL angenommen wird das die Keimtheorie zutrifft. Dazu bedarf es seither KEINEN Nachweis mehr!
Nach Ablauf der ersten 6 monatigen (nachweisfreien !) Gewährleistungshaftung folgt
- für Gewerbetreibende: KEINE weitere Gewährleistung!
- für Endverbraucher: eine weitere Gewährleistungshaftung von 18 Monaten, zu deren Inanspruchnahme jedoch dann der Nachweis der Keimtheorie zu erfolgen hat um Ansprüche auch ohne Kulanzverhalten durchzusetzen.


Der in Verkehr bringende Anbieter (Händler) haftet also generell für die Kaufsache innerhalb der ersten 6 Monate ab Inverkehrbringung ! und diese Haftung bezieht sich ausschliesslich auf die NUTZBARKEIT der zugesagten Leistungen/Eigenschaften der Kaufsache .

Bei unverschuldeten Ausfall der Produkt-Leistungen/Eigenschaften innerhalb der ersten 6 Monate tritt generell, automatisch und nicht einschränkbar ein Ersatzanspruch zugunsten des Kunden ein, dessen Zweck es ist den Leistungsanpruch aus dem Produktnutzen wiederzu "gewähren"! Weshalb es auch um Gewährleistungsansprüche geht, auch wenn der Volksmund das oft in die gleiche Schale mit Garantie wirft.:rolleyes:

Es spielt somit KEINE Rolle ob der Anspruchsteller der Erstkäufer ist da es sich um eine reine zeitlich per Gesetz vorgegebene Produkthaftung handelt.


Der Unterschied lautet also:
Bei (freiwilligen) Garantieleistungen, wie Z.B. "Mobilitätsgarantie, 3 Jahre Funktionsgarantie etc.. können diese laut dem Willen des Garantiegebenden beliebig eingeschränkt werden, z.B. das diese nur dem Erstkäufer gewährt werden und nicht "übertragbar" sind.

Gewährleistungansprüche dagegen lassen sich nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch während der vollen ersten 6 Monate uneingeschränkt in Anspruch nehmen.


Gerd

P.S.: Was dies in Bezug auf die oft zu lesenden Aussagen ala "Restgarantie" bedeutet.. dürfte auch kla:p:rolleyes:r sein
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

Danke für die Belehrung, den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kenne ich bestens. Eines vergisst du: wenn der Hersteller eine Garantie einräumt, gilt diese natürlich grundsätzlich auschliesslich für den Erstkäufer. Der Zweitkäufer hat aber nur dann Pech, wenn genau ersichtlich ist, dass er Zweitkäufer ist. Wenn jedoch der Erstkäufer bar bezahlt hat ohne Rechnung auf seinen Namen, dann will ich wissen, woran der Hersteller bei Vorlage von Kaufbeleg und unausgefüllter Garantiekarte erkennen soll, dass es sich hier eigentlich um den Zweitkäufer handelt. Kann es sein, dass es in Zeiten von Internet mittlerweile für einige unvorstellbar ist bar zu zahlen?
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

Gewährleistungansprüche dagegen lassen sich nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch während der vollen ersten 6 Monate uneingeschränkt in Anspruch nehmen.

Übertragbar sind sie aber auch nicht.

Eines vergisst du: wenn der Hersteller eine Garantie einräumt, gilt diese natürlich grundsätzlich auschliesslich für den Erstkäufer. Der Zweitkäufer hat aber nur dann Pech, wenn genau ersichtlich ist, dass er Zweitkäufer ist. Wenn jedoch der Erstkäufer bar bezahlt hat ohne Rechnung auf seinen Namen, dann will ich wissen, woran der Hersteller bei Vorlage von Kaufbeleg und unausgefüllter Garantiekarte erkennen soll, dass es sich hier eigentlich um den Zweitkäufer handelt. Kann es sein, dass es in Zeiten von Internet mittlerweile für einige unvorstellbar ist bar zu zahlen?

Kann es sein, dass Dir nicht ganz klar ist, dass das von Dir beschriebene Verfahren schlichtweg Betrug ist?
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

Übertragbar sind sie aber auch nicht.



Kann es sein, dass Dir nicht ganz klar ist, dass das von Dir beschriebene Verfahren schlichtweg Betrug ist?

Kennst du den Spruch: wo kein Richter, da kein Henker?

Natürlich ist so ein Vorgehen nicht im Sinne des Herstellers, da sind wir uns absolut einig, aber ich möchte nicht wissen, wie oft dies z.B. nach Ebay-Käufen im Falle einer Garantie so gehandhabt wird... ich wüsste nicht, wie der Hersteller dies zu 100% ausschliessen kann. Es sei denn, es würden nur noch ausgefüllte Garantiekarten akzeptiert werden, aber dann würden auch die vielen Käufer von Neuware in die Röhre gucken, bei denen der Händler die Karte nicht ausgefüllt hat.
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

Kennst du den Spruch: wo kein Richter, da kein Henker?

Natürlich ist so ein Vorgehen nicht im Sinne des Herstellers, da sind wir uns absolut einig, aber ich möchte nicht wissen, wie oft dies z.B. nach Ebay-Käufen im Falle einer Garantie so gehandhabt wird... ich wüsste nicht, wie der Hersteller dies zu 100% ausschliessen kann. Es sei denn, es würden nur noch ausgefüllte Garantiekarten akzeptiert werden, aber dann würden auch die vielen Käufer von Neuware in die Röhre gucken, bei denen der Händler die Karte nicht ausgefüllt hat.

Es bleibt trotzdem Betrug. Daran ändert auch die Häufigkeit, mit der das unentdeckt (und wohl auch teilweise geduldet) so gemacht wird, nix. Du kannst Dir das Strafrecht nicht nach eigenen Wünschen zurechtstricken.
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

Es bleibt trotzdem Betrug. Daran ändert auch die Häufigkeit, mit der das unentdeckt (und wohl auch teilweise geduldet) so gemacht wird, nix. Du kannst Dir das Strafrecht nicht nach eigenen Wünschen zurechtstricken.

Ich glaube, du mißverstehst mich gewaltig. Ich habe nicht gesagt, dass ICH das so handhabe, sondern nur einen Sachverhalt beschrieben, der so häufig bei Ebay oder anderen Gebraucht-Verkäufen vorkommt. Das ist Fakt.

Bei meinen eigenen Ebay-Verkäufen werbe ich niemals mit "Rest-Garantie" oder "Rest-Gewährleistung" und erkläre bei Rückfragen auch stets, warum ich das nicht angebe. Ich gebe immer nur das Kaufdatum an.

Also bitte keine Unterstellungen!
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

Ich glaube, du mißverstehst mich gewaltig. Ich habe nicht gesagt, dass ICH das so handhabe, sondern nur einen Sachverhalt beschrieben, der so häufig bei Ebay oder anderen Gebraucht-Verkäufen vorkommt. Das ist Fakt.

Es ist aber keine Rechtfertigung. Du hast versucht, diese Praktiken zu rechtfertigen.

Also bitte keine Unterstellungen!

Ich hab Dir überhaupt nix unterstellt. Ich lasse mir aber auch nicht verbieten, einen Straftatbestand beim Namen zu nennen.
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

Übertragbar sind sie aber auch nicht.
...
Wozu übertragen :confused:
Die Crux ist doch.. das eine Übertragung in den ersten 6 Monaten obsolet ist;) also nicht nötig!!! weil die Gewährleistungshaftung auf die Leistung/Produkteigenschaft abstellt.

Es geht nur um eben diese Gewährung von Produkteigenschaften und diese sind völlig unabhängig vom jeweiligen Eigentümer!!!


@Tini72
>..Eines vergisst du: wenn der Hersteller eine Garantie einräumt, gilt diese natürlich grundsätzlich auschliesslich für den Erstkäufer..<
Du hast das Thema wohlmöglich noch nicht verstanden. Garantien sind ausschliesslich freiwillig !weshalb der Garantiegeber ausschliessen KANN ! (aber nicht muss!) ob seine freiwilligen Zusicherungen nur für den Erstkäufer wirksam beanspruchbar sind, oder auch übertragbar!

Gerd
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

@Tini72
>..Eines vergisst du: wenn der Hersteller eine Garantie einräumt, gilt diese natürlich grundsätzlich auschliesslich für den Erstkäufer..<
Du hast das Thema wohlmöglich noch nicht verstanden. Garantien sind ausschliesslich freiwillig !weshalb der Garantiegeber ausschliessen KANN ! (aber nicht muss!) ob seine freiwilligen Zusicherungen nur für den Erstkäufer wirksam beanspruchbar sind, oder auch übertragbar!

Gerd

Willst oder kannst du mich nicht verstehen?

Wenn ich als Erstkäufer ein Produkt von einem Hersteller kaufe, habe ich Anspruch auf die Garantie, sofern entsprechende Garantieunterlagen beigefügt sind. Wenn ich ein Produkt mit Garantie kaufe, ist diese verbindlich eingeräumt, sofern ich Erstkäufer bin und die Garantiebedingungen dies nicht ausschliessen. Das Einräumen einer Garantie ist freiwillig, ist diese aber ersteinmal eingeräumt, muss sich der Hersteller entsprechend der Garantiebedingungen auch daran halten! Bei dem Zweitkäufer sieht das, wie mehrfach angesprochen, i.d.R. anders aus (extra für parOlandO: da die meisten Garantiebedingungen eine Übertragung an den Zweitkäufer ausschliessen!). Auf einem anderen Blatt steht wieder die Nachweisbarkeit, aber das hatte ich ja schon vorher dargestellt.
 
Gut, nehmen wir mal an, ich kaufe bei Ebay ne 3 Monate alte Kamera von nem Privatmann(der die Kamera von nem gewerblichen Händler gekauft hat). Auf der Rechnung steht dessen Name. Ausserdem geh ich mal davon aus, keine Herstellergarantie da Zweitkäufer(Kulanz in der Realität mal beiseite lassen).

Wenn die Kamera nun ne Woche später ausfällt, kann ich dann irgendwelche Ansprüche an irgendjemand gelten machen? Meines wissens nicht, mit dem ursprünglichen Gewerblichen Händler hab ich in dem Fall nichts mehr zu tun.
Gewährleistung gilt ja nur zwischen aktuellem Käufer und Verkäufer.
 
Wenn die Kamera nun ne Woche später ausfällt, kann ich dann irgendwelche Ansprüche an irgendjemand gelten machen? Meines wissens nicht, mit dem ursprünglichen Gewerblichen Händler hab ich in dem Fall nichts mehr zu tun.
Gewährleistung gilt ja nur zwischen aktuellem Käufer und Verkäufer.

Wenn der Privatmann Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen, hast du Pech gehabt. wenn der private Anbieter aber falsche Angaben gemacht hat, kannst du natürlich dagegen vorgehen. Wobei sich natürlich die Frage der Beweisbarkeit stellt.
 
AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR

Es bleibt trotzdem Betrug. Daran ändert auch die Häufigkeit, mit der das unentdeckt (und wohl auch teilweise geduldet) so gemacht wird, nix. Du kannst Dir das Strafrecht nicht nach eigenen Wünschen zurechtstricken.

Das mit dem Betrug und dem Strafrecht würde ich im Zusammenhang mit Garantie mal aussen vor lassen.

Regeln zur Garantie sind in keinem Gesetz verankert, somit kannst du auch gegen keines verstoßen und auch nicht strafrechtlich belangt werden.

Es handelt sich hier um eine Zusage des Herstellers, für die er, wie hier auch richtig bemerkt, die Bedingungen selbst festlegen kann. Ob die Bedingungen jedoch vom Anspruchsteller eingehalten werden, dass muss der Hersteller selbst prüfen und beurteilen.

Wenn dann Anspruchsteller und Hersteller verschiedener Meinung sind kann das im Zivilprozess geklärt werden.

Strafrechtlich relevant wird das ganze erst dann, wenn der Zweitbesitzer versucht, sich zum Beispiel durch falsche Namens und Adressangaben den Garantieanspruch zu erschleichen.

Wobei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben schon schwer verständlich ist, dass ein Hersteller dem Erstkäufer zwar für ein Jahr einwandfreie Funktion garantiert, diese qualitätsdokumentierende Zusage dem Zweitkäufer jedoch verweigert. Durch den Weiterverkauf des Erstbesitzers wird das Prokukt ja nicht schlechter.

In anderen Bereichen, zum Beispiel Autos, zeigt die Industrie ja auch, dass es anders geht. Da spielt es keine Rolle ob der Erst, - Zweit - oder Drittkäufer zur Garantiereparatur kommt.

Gruß
Jörg
 
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