AW: NIKON GARANTIE (schwarz auf weiß)- KORREKTUR
So handhaben es viele Hersteller. Nur die meisten Käufer wissen das nicht. Auch die Garantie von Sigma gilt z.B. offiziell nur für den Erstkäufer. Sofern die Rechnung nicht auf den Namen des Erstkäufers ausgestellt und das Produkt nicht regisitriert wurde, gibt es normalerweise keine Probleme. Ansonsten im Garantiefall: Pech gehabt.
Hmmmmmm...
Das ist leider so nicht richtig, weil Garantie und Gewährleistung mal wieder verwechselt werden:
Wer sich die Neuregelung der Gewährleistunghaftung zum 01.01.2000 ansieht, dem fällt zunächst eines auf:
1.) Es gibt
Garantieleistungen Die sind
freiwillig! und können
unabhängig vom Produkt gewährt/vereinbart werden!
2.) Es gibt
gesetzlich vorgegebene Haftungen samt Mindestfristen.
Diese sind eine Zwangsverpflichtung, NICHT einschränkbar und beziehen sich
generell auf die zugesagte Leistung eines Produktes!
Vor inkrafttreten der Neuregelung (1/2000) musste die sog. "Keimtheorie" noch vom Käufer nachgewiesen werden, also das die Kaufsache schon bei "in Verkehrbringung" Fehlerhaft/Schadhaft war, dies jedoch nicht offenkundig war und erst durch den Ausfall feststellbar wurde.
Für den Käufer war das oft unmöglich nachzuweisen.
Mit der Neuregelung wurde das Ziel verfolgt den Verbraucher besser vor Produtausfällen (
die er nicht provoziert/produziert hat) zu schützen
weshalb seither bei einem Leistungsversagen der Kaufsache innerhalb der ersten 6 Monate ab in Verkehrbringung GENERELL angenommen wird das die Keimtheorie zutrifft. Dazu bedarf es seither KEINEN Nachweis mehr!
Nach Ablauf der ersten 6 monatigen (nachweisfreien !) Gewährleistungshaftung folgt
- für Gewerbetreibende: KEINE weitere Gewährleistung!
- für Endverbraucher: eine weitere Gewährleistungshaftung von 18 Monaten, zu deren Inanspruchnahme jedoch dann der Nachweis der Keimtheorie zu erfolgen hat um Ansprüche auch ohne Kulanzverhalten durchzusetzen.
Der in Verkehr bringende Anbieter (Händler) haftet also generell für die Kaufsache innerhalb der ersten 6 Monate ab Inverkehrbringung
! und diese Haftung bezieht sich ausschliesslich auf die NUTZBARKEIT der zugesagten Leistungen/Eigenschaften der Kaufsache .
Bei unverschuldeten Ausfall der Produkt-Leistungen/Eigenschaften
innerhalb der ersten 6 Monate tritt generell, automatisch und nicht einschränkbar ein Ersatzanspruch zugunsten des Kunden ein, dessen Zweck es ist den Leistungsanpruch aus dem Produktnutzen wiederzu "
gewähren"! Weshalb es auch um Gewährleistungsansprüche geht, auch wenn der Volksmund das oft in die gleiche Schale mit Garantie wirft.
Es spielt somit KEINE Rolle ob der Anspruchsteller der Erstkäufer ist da es sich um eine reine zeitlich per Gesetz vorgegebene Produkthaftung handelt.
Der Unterschied lautet also:
Bei (freiwilligen)
Garantieleistungen, wie Z.B. "Mobilitätsgarantie, 3 Jahre Funktionsgarantie etc.. können diese laut dem Willen des Garantiegebenden beliebig eingeschränkt werden, z.B. das diese nur dem Erstkäufer gewährt werden und nicht "übertragbar" sind.
Gewährleistungansprüche dagegen lassen sich nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch während der vollen ersten 6 Monate uneingeschränkt in Anspruch nehmen.
Gerd
P.S.: Was dies in Bezug auf die oft zu lesenden Aussagen ala "Restgarantie" bedeutet.. dürfte auch kla


r sein