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LG Köln mal wieder. Heute : Urheberrechtsvermerk

Sofern §10 UrhG Anwendung findet, garkeine.

Eben. Im DSLR-Forum ist Dritten die Nutzung überhaupt nicht erlaubt, also muss man um Feinheiten nicht streiten...

C.
 
Welche Folgen haben solche Urteile eigentlich im Bezug auf die eingestellten Bilder im Forum?
"solche" Urteile gibt es nicht, jedes ist mal wieder Einzelfall
Im übrigen werden die Bilder hier ja nicht (wie bei Pixelio) zum Zwecke der Weiterverbeitung veröffentlicht, insofern ist jede Nutzung durch einen Dritten ganz generell eine Rechtsverletzung.
 
Dieser Link macht es vll. ein bisschen offensichtlicher was das Problem ist.
Nicht etwa die Anzeige in einer Box, sondern das beim Rechtklick auf das Bild und darauf folgenden Grafik anzeigen, kein Urheber mehr zu sehen ist.

Beim Rechtklick sieht man ja ausschließlich die Url zum Bild und nur das Bild, losgelöst von der Webseite.

Da müsste man das Bilder also so umbennen das Pixelo und Fotograf in der Dateibezeichnung drin stehen, damit es Regelkonform ist.
Das ist einfach nur Schwachsinn und überhaupt nicht Lebensnah.
 
Dieser Link macht es vll. ein bisschen offensichtlicher was das Problem ist

...und der Betreiber hat auch gleich den Kontextmenüaufruf durch Rechtsklick unterbunden :lol: :top:
 
Nicht unbedingt die beste Lösung, aber eine Möglichkeit nicht Abmahnfähig zu sein. Wobei man über Umwege durch den Quelltext natürlich immer noch an die losgelösten Dateien kommt.
 
Du schaetzt falsch, genau um den Rechtsklick, also die URL des Bildes selbst, geht es. Siehe dazu auch die Seite 8 im Urteil, 'Es mag zutreffend sein, dass in einer ...' http://www.ra-plutte.de/wp-content/uploads/2014/02/LG-Köln-Urteil-vom-30.01.2014-14-O-427-13.pdf

Schätze schon, dass ich richtig schätze...

Übrigens, bevor ich vor den Fachmännern im Bestatter-Weblog das Handtuch werfe, noch einmal:

Es geht um die Auslegung dieser Klausel von Pixelio:

"Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO ... zu nennen"

Wenn Spiegel und FAZ so, wie in meinem letzten Posting beschrieben, vorgehen, dürfte dem gesetzlichen Nennungsrecht des Urhebers ausreichend Rechnung getragen sein.

Irgendwelche Panik 'jetzt muss jeder seine Bilder mit Wasserzeichen versehen' ...:

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v
 
Schätze schon, dass ich richtig schätze...

Dann lies den verlinkten Text des Urteils, und wenn es nur der Teil von Seite 8 ist, dessen Anfang ich zitiert habe, dort ist ausdruecklich von der URL zur 'nackten Bilddatei' die Rede und davon, dass es eben nicht ueblich sei, den Urheber dort zu nennen aber dennoch notwendig.

Das ganze gilt aber erst einmal _nur_ im Zusammenhang mit Pixelio, das sollte klar sein.
 
Nein, das wurde nicht missachtet, da das 'sofern technisch moeglich' gilt.
Tatsaechlich wichtig ist naemlich der Zustatz, dass der Vermerk auch dann vorhanden sein muss, wenn man die URL des Bildes direkt aufruft, also nur das Bild selbst.

Und nein, das Gericht spricht nicht von einem 'Direktlink', sondern von der URL des Bildes.

Hallo. Es ist technisch trivial, in einem Browser Grafikelemente über ein Bild zu legen, ohne dasjenige selbst anzurühren.
Ob man das jetzt so gestaltet, dass ein Hinweis permanent sichtbar ist oder nur per "mouse over" ist gestaltbar.

Und mal ehrlich: Wenn ich Bilder aus einer Quelle nutze, die solche AGBs hat, dann mache ich halt eine Bildunterschrift drunter und fertig.
 
Hallo. Es ist technisch trivial, in einem Browser Grafikelemente über ein Bild zu legen, ohne dasjenige selbst anzurühren.

Es geht um die Anzeige des Bildes ueber die Bildurl direkt. Also das, was du siehst, wenn du etwa mit einem Rechtsklick auf das Bild gehst und 'View Image' waehlst. Es geht eben keineswegs um die uebliche Anzeige des Urhebervermerkes (der war vorhanden).
 
Es geht um die Anzeige des Bildes ueber die Bildurl direkt.

Genau. Zitat aus dem Urteil:
"Indem die Verfügungsbeklagte das streitbefangene Bild unter dem URL http://(....)/470e6ad6d1.jpg einstellte, griff sie in rechtswidriger Weise in das Urhebernennungsrecht des Verfügungsklägers aus §13 Abs 2 UrhG ein."

Und jetzt wird es lustig:

http://www.lg-koeln.nrw.de/Dienste/Informationsschild.jpg

ist tatsächlich ein Bild von Pixelio. Vom LG Köln auf der Seite
http://www.lg-koeln.nrw.de/Dienste/index.php
völlig korrekt eingesetzt, aber beim Direktaufruf ohne Urheberangabe sichtbar. Exakt das, um was es im Urteil geht.

Bilde sich jeder seine eigene Meinung ... :ugly:
 
Welche Folgen haben solche Urteile eigentlich im Bezug auf die eingestellten Bilder im Forum?

Eigentlich keine, weil hier sowieso nur die Urheber oder zumindest Berechtigte die Bilder einstellen dürfen und die selbst entscheiden können, wie und ob sie einen Urheberrechtsvermerk anbringen.

Wenn fremde Bilder - vom fremden Urheber erlaubterweise - eingestellt werden, dann wird von der Moderation jeweils ein Urhebervermerk angemahnt. Das hatte ich jedenfalls schon mehrmals so beobachtet.

Zu dem eigentliche Thema hier: Ich glaube nicht, dass es klagbar ist, wenn ein Foto erlaubterweise und mit Urheberangabe direkt beim Foto verwendet wurde. Dass das im Bild sein soll steht in keinem Gesetz. Und wie es vermieden wird, dass das Foto ohne Urheberangabe gezeigt werden kann ist Sache des Nutzers. Wenn er dafür sorgt, dass es immer dabeisteht, kann das wohl nicht beanstandet werden.

Wenn eine Suchmaschine oder ein Aggregator das dann ohne Urheberangabe zeigt hat höchstens der dann ein Problem, weil dann der ja der Nutzer ist.
 
Für mich persönlich ändert sich ja nichts. Wenn ich selbst aufgenommene Bilder veröffentliche und ich Wert darauf lege, dass niemand sie weiter verwendet, versehe ich sie grundsätzlich mit einem Wasserzeichen. Stelle ich Bilder ohne WZ ein, ist es mir egal, was damit passiert. :rolleyes:
 
Und jetzt wird es lustig:

http://www.lg-koeln.nrw.de/Dienste/Informationsschild.jpg

ist tatsächlich ein Bild von Pixelio. Vom LG Köln auf der Seite
http://www.lg-koeln.nrw.de/Dienste/index.php
völlig korrekt eingesetzt, aber beim Direktaufruf ohne Urheberangabe sichtbar. Exakt das, um was es im Urteil geht.

Nein, das ist sogar noch schlimmer.
Man muss nicht erst per Rechtsklick das Bild einzeln anzeigen lassen oder im Quelltext nach der URL suchen.
Ein ganz normaler Klick darauf öffnet auch die nackte Version ohne Zusatzinfo.
 
Und jetzt wird es lustig:

http://www.lg-koeln.nrw.de/Dienste/Informationsschild.jpg

ist tatsächlich ein Bild von Pixelio. Vom LG Köln auf der Seite
http://www.lg-koeln.nrw.de/Dienste/index.php
völlig korrekt eingesetzt, aber beim Direktaufruf ohne Urheberangabe sichtbar. Exakt das, um was es im Urteil geht.

Bilde sich jeder seine eigene Meinung ... :ugly:

Steh ich grad auf dem Schlauch?
Beim Direktaufruf steht doch ein Urhebervermerk "Quelle: Pixelio/Gerd Altmann".
Nur eben direkt ins Bild eingefügt :ugly::ugly:
 
Lass dir mal die Exif-Daten von diesen Bild/Piktogramm anzeigen. Letzte Änderung: 2014:02:05 09:44:05 . D.h. heute morgen hat das LG Köln noch seine eigene Rechtssprechung gebrochen, inzwischen das nicht mehr der Fall.

Ergänzung:
Eigentlich müsste man jetzt Pixelio auf die Nichtbeachtung von deren AGB's hinweisen. Mich würde mal interessieren, was dann passiert!? :evil:
 
Zuletzt bearbeitet:
Reagiert hat das LG Köln zwar, aber sie kennen wohl ihre eigene Webseite nicht so gut :D

Ein Bild ist dem Gericht noch durchgerutscht. Also ein fortlaufender Rechtsbruch lol

Und jetzt auch nicht mehr nur fahrlässig. Sie wissen ja, dass sie es nicht dürfen :D
 
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