aus: http://www.telespiegel.de/news/06/2402.htmlEine private Verkäuferin erstellte ein Angebot bei eBay. Darin bot sie einen Pferdeanhänger zum Kauf an, den sie als gut gepflegt beschrieb und den auch der TÜV einige Monate vor der Offerte ohne Beanstandung abgenommen hatte. In ihrem Angebot band sie die Klausel `Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie´ ein und nach Besichtigung durch die spätere Käuferin versteigerte sie den Pferdeanhänger für 1.030,- €. Doch die Käuferin beklagte nach der Übergabe diverse Mängel, wie einen verfaulten Holzboden, ein verrostetes Fahrgestell und verlangte von der Verkäuferin die Beseitigung dieser Mängel. Als die dieser Aufforderung nicht nachkam, weil sie der Meinung war, es bestehe kein Mangel und sie habe den Gewährleistungsanspruch wirksam ausgeschlossen, trat die Käuferin von dem Kauf zurück und wollte die Erstattung des Kaufpreises vor Gericht erstreiten.
Die Richter urteilten zugunsten der Verkäuferin. Aus der Formulierung des Ausschlussklausel ergebe sich hinreichend, dass sie für etwaige Fehler an dem Pferdeanhänger nicht haften wolle. Durch die Verwendung des Begriffs `Privatverkauf´ sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sich die Verkäuferin von den Pflichten eines gewerblichen Verkäufers entbinden wolle und der Zusatz `daher keine Garantie´ mache deutlich, dass dies die gesamten Gewährleistungspflichten betreffe. Dass lediglich die Garantie ausgeschlossen werden sollte, hielten die Richter für unwahrscheinlich. Schliesslich sei die Garantie etwas, das normalerweise nur in dem gewerblich Bereich eine Bedeutung habe. Zudem würden Laien den Begriff Garantie oft fälschlicherweise mit Gewährleistung gleichsetzen. Die Käuferin hätte von dem Vertrag nur zurücktreten können, wenn die Verkäuferin die Mängel arglistig verschwiegen hätte, obwohl sie ihr bekannt gewesen wären. Doch auch bei einer Besichtigung seien die Mängel nicht deutlich geworden und auch der TÜV habe den Pferdeanhänger zuvor ohne Beanstandung abgenommen. (Aktz.: 12 S 555/05)
Scheint also bei dir zu liegen ihm zu beweisen, dass der Schaden schon vorgelegen hat und er ihn verschwiegen hat.
1. Canon anrufen und klären ob die Kamera schonmal da war und ob der Kratzer bekannt ist.
2. Klären ob geprüft werden kann, ob der Kratzer schon älter ist.
3. Am besten schon gestern geschehn.