• Neuer Gutscheincode unseres Partners Schutzfolien24:
    DSLR-Forum2025
    Dauerhaft 10% Rabatt auf alle Displayschutzfolien und Schutzgläser der Eigenmarken
    "Upscreen", "Screenleaf", BROTECT" und "Savvies".
    Der Code ist für alle Geräteklassen gültig.
  • Stimmt ab über die Sieger des DSLR-Forum Fotowettbewerbs Juli 2025.
    Thema: "Unscharf"

    Nur noch bis zum 31.07.2025 23:59!
    Jeder darf abstimmen!
    Zur Abstimmung und Bewertung hier lang
  • In eigener Sache!

    Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
    ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
    Bitte hier weiterlesen ...

  • Nicht erreichbare Adressen im Benutzerkonto
    Wir bekommen zurzeit eine große Anzahl an E-Mails, die das System zum Beispiel als Benachrichtigungen an Nutzer verschickt,
    als unzustellbar zurück, weil z.B. die Adressen nicht erreichbar sind oder das Postfach gar nicht existiert.
    Stellt doch bitte sicher, dass die Benachrichtigungen, die ihr vom System erwartet, auch zugestellt werden können.
    Nicht erreichbare E-Mail-Adressen sind dazu wenig hilfreich.
    Danke!
WERBUNG

kratzer

Eine private Verkäuferin erstellte ein Angebot bei eBay. Darin bot sie einen Pferdeanhänger zum Kauf an, den sie als gut gepflegt beschrieb und den auch der TÜV einige Monate vor der Offerte ohne Beanstandung abgenommen hatte. In ihrem Angebot band sie die Klausel `Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie´ ein und nach Besichtigung durch die spätere Käuferin versteigerte sie den Pferdeanhänger für 1.030,- €. Doch die Käuferin beklagte nach der Übergabe diverse Mängel, wie einen verfaulten Holzboden, ein verrostetes Fahrgestell und verlangte von der Verkäuferin die Beseitigung dieser Mängel. Als die dieser Aufforderung nicht nachkam, weil sie der Meinung war, es bestehe kein Mangel und sie habe den Gewährleistungsanspruch wirksam ausgeschlossen, trat die Käuferin von dem Kauf zurück und wollte die Erstattung des Kaufpreises vor Gericht erstreiten.

Die Richter urteilten zugunsten der Verkäuferin. Aus der Formulierung des Ausschlussklausel ergebe sich hinreichend, dass sie für etwaige Fehler an dem Pferdeanhänger nicht haften wolle. Durch die Verwendung des Begriffs `Privatverkauf´ sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sich die Verkäuferin von den Pflichten eines gewerblichen Verkäufers entbinden wolle und der Zusatz `daher keine Garantie´ mache deutlich, dass dies die gesamten Gewährleistungspflichten betreffe. Dass lediglich die Garantie ausgeschlossen werden sollte, hielten die Richter für unwahrscheinlich. Schliesslich sei die Garantie etwas, das normalerweise nur in dem gewerblich Bereich eine Bedeutung habe. Zudem würden Laien den Begriff Garantie oft fälschlicherweise mit Gewährleistung gleichsetzen. Die Käuferin hätte von dem Vertrag nur zurücktreten können, wenn die Verkäuferin die Mängel arglistig verschwiegen hätte, obwohl sie ihr bekannt gewesen wären. Doch auch bei einer Besichtigung seien die Mängel nicht deutlich geworden und auch der TÜV habe den Pferdeanhänger zuvor ohne Beanstandung abgenommen. (Aktz.: 12 S 555/05)
aus: http://www.telespiegel.de/news/06/2402.html


Scheint also bei dir zu liegen ihm zu beweisen, dass der Schaden schon vorgelegen hat und er ihn verschwiegen hat.

1. Canon anrufen und klären ob die Kamera schonmal da war und ob der Kratzer bekannt ist.
2. Klären ob geprüft werden kann, ob der Kratzer schon älter ist.
3. Am besten schon gestern geschehn.
 
Schau dir also sehr genau seine Formulierung an! Vielleicht kann dir das den Ar*** retten und du brauchst gar nichts mehr beweisen.
Garantie = er hat verloren. und Gewährleistung nach EU-Recht = er hat auch ein Problem.....
Ausschluß jeglicher Gewährleistung = du hast das Problem der Beweispflich, das der kratzer definitv älter ist.
Vergleiche also zuerstmal seine Formulierung.

Das bringt gar nichts, weil Privatpersonen die nötigen Kenntnisse gar nicht haben, um solche Klauseln rechtlich Einwandfrei zu formulieren.

Wenn jemand die "Garantie" ausschließt, wird dann folgerichtig davon ausgegangen, dass der Verkäufer die Gewährleistung meinte.

Wenn man sich Urteile der Vergangenheit so ansieht, haben die Richter dann auch zugunsten des Verkäufers entschieden (weil ja jeder weiss, was eigentlich gemeint war).
 
Wenn aber nachgewiesen kann, das der Kratzer definitv älter ist, z.B. durch abgesetzte Schmutzpartikel, dann hätte der Verkäufer das angeben müssen.
Wenn er den Kratzer nicht angegeben hat, wäre es evtl. sogar arglistige Täuschung.....
 
Wenn er den Kratzer nicht angegeben hat, wäre es evtl. sogar arglistige Täuschung.....

... und die verjährt erst nach 30 Jahren.
 
WERBUNG
Zurück
Oben Unten