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Kaymer mags nicht

Zensur ist also immer nur dann gegeben, wenn eine staatliche Stelle vor der Veröffentlichung in das Werk eingreift?

Im rechtlichen Sinn ist das nun einmal so.
Deinen gesellschaftspolitischen Ansatz kann ich nachvollziehen, wenn auch nicht teilen. Jeder hat das Recht, seine Interessen darzustellen und durchzusetzen, dazu gehört auch das grundsätzliche Recht, andere Darstellungen unterbinden zu wollen (um sich z.B. gegen Falschaussagen zu wehren) und sich dabei auch des Klagewegs zu bedienen - das steht allen Seiten offen.
Daß das fragliche Urteil nicht der Weisheit letzter Schluss ist und vielleicht nicht allen Aspekten gerecht wird darf man wohl auch feststellen, deine Vermutungen über Hrn. Kaymers Motivation sind ja naheliegend.

Einen wichtigen Sachverhalt haben wir in diesem Zusammenhang übrigens noch überhaupt nicht angesprochen:

Tatsächlich urteilen Gerichte regelmäßig rein gar nicht über die Schöpfungshöhe, vielmehr über den sozialen Status des Künstlers über ein Werk. Hätte der arme Kerl sein Bild nicht selbstvermarktend in der Bucht angeboten und in facebook beworben, vielmehr in einer Ausstellung jenseits den Räumen einer Zahnarztpraxis, über eine Galerie oder einen anerkannten Kunsthändler, hätte er dann noch wenigstens zwei, drei Semester Kunst bei einem renommierten Prof. studiert, wage ich zu behaupten, dass sich kein Gericht gefunden hätte, die sein Werk als rein "dekorativen Gebrauchsgegenstand" klassifiziert hätte.

Daß sich Kunst nicht nur über das Werk, sondern auch über den Künstler und die Art der Präsentation definiert, ist nichts Neues. (Die Präsentation des "Armen Kerls" weckt jedenfalls in mir weniger den Eindruck einer Galerie als den einer Möbelhaus-Deko-Abteilung, gleich hinter dem Eingang, zwischen Bettwäsche und Besteck.)
 
Zunächst einmal glaube ich, dass dein Beispiel im Zusammenhang mit dem hier diskutierten Gerichtsurteil eher schlecht gewählt ist. In deinem Beispiel geht es um Verwertungsrechte, die sich aus einer eindeutigen Urheberschaft ableiten.

Siehst Du, Du hast überhaupt nicht nach 'Kunst' gefragt, obwohl ich Indizien dafür gegeben habe (Typografie, Textur, Auswahl, Anordnung, 'Rahmung', Themengebung, Druck).

So ist es hier doch auch: Vom Panda über James Dean bis zum Sportler - Geld verdienen mit Promis.

Ich finde es weder absurd noch verlogen - und schon gar nicht 'Zensur' - wenn Kaymer darauf besteht, dass *nur er* das Recht hat, sein Konterfei auf Shirts, Tassen, Leinwand zu bringen und damit Geld zu verdienen.

Mit 'Marke' hast Du sicher Recht; so mahnt der SPIEGEL seit Jahrzehnten hin und wieder (aber konsequent) kleine Schülerzeitungen ab, die allzuähnlich im Namen, Coverdesign etc. sind (und spendiert den Mädels & Jungs dann Redaktionsbesichtigungen, Praktika etc.) - um die Marke zu schützen.

Das führt, wie das vorliegende Urteil aus meiner Sicht zeigt, (dazu,) dass de facto die Grenzen immer mehr in Richtung des Vorrangs der Persönlichkeitsrechte verschoben werden.

Genau. Merkelfoto zeigen im Rahmen der Berichterstattung: JA; als Werbemotiv bei Sixt: NEIN. Als Werbung für den Fotografen im Portfolio/auf der Website: JA; als für 100 EUR bestellbarer Druck: NEIN. Im Rahmen der Pressefreiheit satirisch verfremdet: JA usw.

Tatsächlich urteilen Gerichte regelmäßig rein gar nicht über die Schöpfungshöhe, vielmehr über den sozialen Status des Künstlers über ein Werk. Hätte der arme Kerl sein Bild nicht selbstvermarktend in der Bucht angeboten und auf facebook beworben, vielmehr in einer Ausstellung...

Eben. Hat aber eher damit zu tun, wie der 'arme Kerl' sich selbst sieht, welchen Weg er wählt - mit Pandas, James Dean, Promis für'n Fuffi etc. bei einem Galeristen oder einer Kunstakademie vorsprechen ist wohl etwas schwierig...

Was ich schade bei dem Urteil finde, ist, dass die 'Flohmarktkultur' dadurch kaputt gehen kann - T-Shirts, Poster etc. der Kleinkünstler/Kunstgewerbler sind doch eine Bereicherung.
Dafür ist aber nicht nur Kaymer/das Gericht verantwortlich, sondern auch der Pandamaler: Warum Promis? Warum gleich Facebook, Homepage und ebay?

C.
 
Das Gericht hat sich übrigens wenig "angemasst".

Der Künstler habe in erster Linie kommerzielle Interessen verfolgt, stellte das Gericht fest.
Wer sich die Kommentare zum Gesetz reinzieht, liest da sofort, dass der laut putziger Forengerüchten angeblich so leicht nachzuweisende Ausnahmetatbestand des "höheren Interesses der Kunst" schnell geknickt wird, wenn er mit anderen Interessen vermengt wird. Kommerz zählt dazu und sogar schon "Unterhaltung".

Insofern ist es egal, ob das Bildchen ein Instagram-Foto aus dem Handy ist und Kunst. Wenn der Eindruck entsteht, hier geht es auch bedeutsam um anderes, ist das egal, wie auch in dem Fall das Gericht dargelegt hat.
 
Wer sich die Kommentare zum Gesetz reinzieht, liest da sofort, dass der laut putziger Forengerüchten angeblich so leicht nachzuweisende Ausnahmetatbestand des "höheren Interesses der Kunst" schnell geknickt wird, wenn er mit anderen Interessen vermengt wird. Kommerz zählt dazu und sogar schon "Unterhaltung".

Ich verstehe es aber trotzdem nicht, warum kommerzielle Interessen ausschließen, dass es sich um Kunst handelt. Demnach wäre ja nahezu alles, was Warhol gemacht hatte, keine Kunst gewesen sondern nur Kommerz. Es ist ja auch möglich, dass jemand, der Kunst schafft auch kommerzielle Interessen verfolgt. Ich würde sogar meinen, dass das nicht gerade untypisch ist.
 
Ich verstehe es aber trotzdem nicht, warum kommerzielle Interessen ausschließen, dass es sich um Kunst handelt.

Natürlich darf ein Künstler kommerzielle Interessen haben - Kunst muss nicht zwingend brotlos sein.
Die Frage ist nicht "Kunst oder Kommerz?", die Frage ist auch nicht "Kunst oder keine Kunst?" - die Frage ist, ob die fragliche Veröffentlichung primär kommerziellen Zwecken oder primär dem "höheren Interesse der Kunst" dient.
 
Tun sie nicht. Sie dürfen nur nicht überwiegen.

Das heißt also ein Künstler muss entsprechend viele einflussreiche Freunde haben, die ihn als Künstler bezeichnen und der Künstler sollte bereits am besten ein diesbezüglich positives Gerichtsurteil vorweisen können. Ansonsten bewegt er sich immer auf Glatteis und darf sicherheitshalber kein Geld dafür verlangen und tendenziell trostlose Motive schaffen. Zu lustig könnte wiederum unterhaltenden Charakter haben.

Das hat nichts damit zu tun, wofür Gesetze geschaffen wurden. Ich muss in der Lage sein aufgrund der Gesetze zu wissen, ob ich gesetzeskonform handle oder nicht. Das ist in diesem Fall unmöglich.
 
Das heißt also ein Künstler muss entsprechend viele einflussreiche Freunde haben, die ihn als Künstler bezeichnen und der Künstler sollte bereits am besten ein diesbezüglich positives Gerichtsurteil vorweisen können. Ansonsten bewegt er sich immer auf Glatteis und darf sicherheitshalber kein Geld dafür verlangen und tendenziell trostlose Motive schaffen. Zu lustig könnte wiederum unterhaltenden Charakter haben.

Das heißt nur, daß er bei der primär kommerziellen Veröffentlichung eines Kunstwerks (Portraits) nicht auf die Zustimmung des Portraitierten verzichten darf. Ich versuche mal einen Fotovergleich: wenn Du ein Portrait von z.B Niki Lauda (auch ohne Auto oder Flugzeug) machst und dieses im Rahmen einer Austellung zur Kulturgeschichte des Rennsports zeigst, so wird dagegen sehr wahrscheinlich niemand einschreiten wollen. Wenn Du dieses Portrait jedoch nicht ausstellen willst, sondern sein Hauptzweck darin besteht, in Deinem Shop verkauft zu werden, dann dürfte Lauda ohne weiteres entweder seine Hand aufhalten oder selbige erheben (um Dir Einhalt zu gebieten). Mit dem künstlerischen Wert des Portraits hat das wenig zu tun.

Das hat nichts damit zu tun, wofür Gesetze geschaffen wurden. Ich muss in der Lage sein aufgrund der Gesetze zu wissen, ob ich gesetzeskonform handle oder nicht. Das ist in diesem Fall unmöglich.

Das Leben ist hart und ungerecht...
 
wenn Du ein Portrait von z.B Niki Lauda (auch ohne Auto oder Flugzeug) machst und dieses im Rahmen einer Austellung zur Kulturgeschichte des Rennsports zeigst, so wird dagegen sehr wahrscheinlich niemand einschreiten wollen. Wenn Du dieses Portrait jedoch nicht ausstellen willst, sondern sein Hauptzweck darin besteht, in Deinem Shop verkauft zu werden, dann dürfte Lauda ohne weiteres entweder seine Hand aufhalten oder selbige erheben (um Dir Einhalt zu gebieten).

Lauda verrechnet das dann zusätzlich dem jeweiligen Kapperl-Sponsor.

Ernsthaft: Wenn ich etwas gerne ausstellen würde und niemanden finde, der es ausstellt, dann schließt das ja nicht aus, dass ich das als Kunst mache. Wenn ich vorhabe, das Bild auszustellen und im Shop zu verkaufen, dann ist es also keine Kunst, wenn ich vorläufig noch niemanden gefunden habe, der es ausstellt. Zwei Tage später finde ich jemanden, der das ausstellen will, dann ist es Kunst. Eine tolle Rechtssicherheit ist das. Da war es ja im Mittelalter mit dem Hexentest noch vergleichsweise klarer.
 
Demnach wäre ja nahezu alles, was Warhol gemacht hatte, keine Kunst gewesen sondern nur Kommerz. Es ist ja auch möglich, dass jemand, der Kunst schafft auch kommerzielle Interessen verfolgt. Ich würde sogar meinen, dass das nicht gerade untypisch ist.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass sich Warhol nicht einfach nur irgendein Portait aus dem Internet kopiert hat und es dann nachmalte, sondern sich mit den Leuten getroffen hat, selbst Bilder anfertige und dann mit Zustimmung der Personen diese Fotos verfremdete.
Ab einem gewissen Punkt war es dann sicher eine Ehre von Warhol so portraitiert zu werden.

Statt ewig auf dem Kunstbegriff rumzureiten, einfach mal das sehen, was die nachgemalten Bilder kaufenswert macht und das ist der Name bzw die Bekanntheit des Abgebildeten, der "Künstler" könnte auch Mutter, Vater, Opa, Oma und die Schwester malen und auf Ebay anbieten, es würde nur rein niemand interessieren. Interessant wird das Ebay-Angebot doch erst durch den (relativ) bekannten Namensgeber der Bilder, nach dem evlt mal jemand sucht und dann über das Gemälde stolpert.

Ohne die Prominenz des Abgebildeten funktioniert das Geschäftsmodell nicht, und ohne Zustimmung des Abgebildeten geht es halt nicht, wenn jemand an deren Prominenz schmarotzen möchte.
 
Ich bin mir ziemlich sicher, dass sich Warhol nicht einfach nur irgendein Portait aus dem Internet kopiert hat und es dann nachmalte, sondern sich mit den Leuten getroffen hat, selbst Bilder anfertige und dann mit Zustimmung der Personen diese Fotos verfremdete.

Ja, Du hast recht, Warhol wird nichts aus dem Internet kopiert haben. Ob er die Fotos selbst gemacht hat, weiß ich nicht. Das von Mao vermutlich nicht.
 
Ernsthaft: Wenn ich etwas gerne ausstellen würde und niemanden finde, der es ausstellt, dann schließt das ja nicht aus, dass ich das als Kunst mache. Wenn ich vorhabe, das Bild auszustellen und im Shop zu verkaufen, dann ist es also keine Kunst, wenn ich vorläufig noch niemanden gefunden habe, der es ausstellt. Zwei Tage später finde ich jemanden, der das ausstellen will, dann ist es Kunst. Eine tolle Rechtssicherheit ist das. Da war es ja im Mittelalter mit dem Hexentest noch vergleichsweise klarer.

Siehe oben, damit ist alles gesagt. Ein letztes Mal: die maßgebliche Frage ist nicht, ob es Kunst ist, sondern ob die ungefragte Veröffentlichung dieses Kunstwerks einem höheren Interesse dient.
Daß im hier diskutierten Fall Zweifel daran aufkommen und der Eindruck entstehen könnte, das Bild sei sogar vorrangig zum Zwecke des (Internet-)Verkaufs angefertigt worden, ist unter Benutzung des auch in juristischen Dingen nicht ganz außer Acht zu lassenden gesunden Menschenverstands durchaus absehbar.

Rechtssicherheit wäre übrigens leicht zu erlangen: im Zweifelsfall Erlaubnis einholen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Natürlich darf ein Künstler kommerzielle Interessen haben - Kunst muss nicht zwingend brotlos sein.
Die Frage ist nicht "Kunst oder Kommerz?", die Frage ist auch nicht "Kunst oder keine Kunst?" - die Frage ist, ob die fragliche Veröffentlichung primär kommerziellen Zwecken oder primär dem "höheren Interesse der Kunst" dient.

Yep. Und man darf auch nicht ungenau werden und die Frage verbiegen, was auch manchmal geschieht. Es geht nämlich um die Frage, ob die Veröffentlichung selbst dem "höheren Interesse der Kunst" dient.

Da ist EBay schon etwas schwerer zu begründen... ;)
Es ist zumindest nicht als Kunstplattform bekannt.

Die konkreten Begründungen des Urteils sind auch erhellender:

Ein höheres Interesse der Kunst gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG ist nur gegeben, wenn die Abbildung der Kunst im Sinne des Art. 5 GG dient und eine Interessenabwägung ergibt, dass die Herstellung bzw. Verwertung des Bildes für den künstlerischen Zweck notwendig, geboten und verhältnismäßig ist. Angesichts des bewusst restriktiven Anwendungsbereichs der Vorschrift ist diese auf eine Verwertung zu anderen als künstlerischen Zwecken, namentlich zu gewerblichen Zwecken, nicht anwendbar (Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl. 2009, § 23 KUG Rn. 48 mwN). § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG greift dann nicht ein, wenn nicht überwiegend künstlerische, sondern andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BerlVerfGH, NJW-RR 2007, 1686, 1688 mwN). Bei alleiniger oder gleichzeitiger Verfolgung wirtschaftlicher, unterhaltender und sonstiger nicht-künstlerischer Zwecke greift die Ausnahme nicht (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 23 KUG, Rn. 23). Auch ist nicht das künstlerische Bildnis schlechthin privilegiert, sondern nur dessen Verbreitung oder Schaustellung zu Zwecken der Kunst (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 23 KUG, Rn. 60).
und

Darüber hinaus stehen berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Der Kläger muss es nicht hinnehmen, dass sein Bildnis aus kommerziellen Interessen von dem Beklagten auf eine Leinwand gebracht und zum Verkauf angeboten wird. Die wirtschaftliche Verwertung seiner Bildnisrechte steht dem Kläger zu. Der Kläger erzielt einen wesentlichen Teil seiner Einnahmen durch die Vermarktung seiner Person, insbesondere durch Auftritte als Werbeträger und Vermarktung seines Bildnisses und Namens. Der Gesichtspunkt der Kunstfreiheit führt nicht zu dem Ergebnis, den Eingriff des Beklagten in die Rechte des Klägers als rechtmäßig erscheinen zu lassen. Insoweit führt die vorzunehmende Güter- bzw. Rechteabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu dem Ergebnis, das Verhalten des Beklagten als rechtswidrig einzustufen. Denn der Kläger kann sich gegenüber der Kunstfreiheit auf seinen Persönlichkeitsschutz und sein Recht am eigenen Bild berufen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 13.01.2004, Az.: 7 U 41/03, MMR 2004, 413, 414; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.12.2008, Az.: 2-06 O 249/06, BeckRS 2009, 26562). Das Recht des Klägers, den Einsatz seines Bildnisses zu steuern und an den entsprechenden Erlösen aus dem Einsatz des Bekanntheitsgrades seiner Persönlichkeit zu partizipieren, überwiegt.
 
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