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Kaymer mags nicht

Die Zensurkeule hat hier nun gar nichts verloren... Die Veröffentlichung eines Werkes nachträglich zu untersagen, ist keine Zensur im Sinne des Grundgesetz...

Weist du, ich nenne Dinge gerne beim Namen. Insbesondere, wenn es sich um Zensur handelt. Die feine Unterscheidung des GG zwischen Vor- und Nachzensur ist doch eher Sache der Juristen, die Unterscheidung von Zensur durch staatliche oder private Organisationen eher die Sache der Neusprech-Experten aus den PR-Abteilungen.

[Edit] So, hier folgten einige durchaus geistreiche und erhellende Ausführungen zu dem Thema - die hab ich aber vorzensiert. Auch so kann Zensur wirken: Wenn ein Künstler sich heute schon vor jeder Veröffentlichung, ein Bürger vor jeder Meinungsäußerung fragen muss, welche juristische Risiken er damit eingeht. :)

Greets
/bd/
 
Zuletzt bearbeitet:
Auch so kann Zensur wirken: Wenn ein Künstler sich heute schon vor jeder Veröffentlichung, ein Bürger vor jeder Meinungsäußerung fragen muss, welche juristische Risiken er damit eingeht. :)

Ja, genau so funktioniert das heute. Jeder darf frei seine Meinung äußern, aber: richtig muss sie sein - wenn nicht, werden Keulen aller Art geschwungen. Das erledigt die wohlerzogene Gesellschaft selbst. ;-)
 
Weist du, ich nenne Dinge gerne beim Namen. Insbesondere, wenn es sich um Zensur handelt. Die feine Unterscheidung des GG zwischen Vor- und Nachzensur ist doch eher Sache der Juristen, die Unterscheidung von Zensur durch staatliche oder private Organisationen eher die Sache der Neusprech-Experten aus den PR-Abteilungen.

[Edit] So, hier folgten einige durchaus geistreiche und erhellende Ausführungen zu dem Thema - die hab ich aber vorzensiert. Auch so kann Zensur wirken: Wenn ein Künstler sich heute schon vor jeder Veröffentlichung, ein Bürger vor jeder Meinungsäußerung fragen muss, welche juristische Risiken er damit eingeht. :)

Tut mit leid für die harten Worte, aber das ist ziemlicher Quark: die "feine" Unterscheidung zwischen Vor- und Nachzensur ist die Gewährleistung der Meinungsfreiheit schlechthin: jeder darf alles äußern, ohne vorher jemand anderen um Erlaubnis zu bitten (genau das heißt "eine Zensur findet nicht statt").
Allerdings darf die Meinungsfreiheit nicht dazu führen, daß Persönlichkeitsrechte anderer (GG Art. 1, "Die Würde des Menschen...", Du weißt schon...) beeinträchtigt werden. Naturgemäß besteht darüber nicht immer Einigkeit, deshalb kommt es zu Streitfällen, in denen Gerichte entscheiden müssen, ob eine bestimmte Äußerung oder Veröffentlichung eben doch zu unterbleiben hat (und dabei siedeln deutsche Gerichte die Meinungs- und Kunstfreiheit eher hoch an - ob das hier diskutierte Urteil Bestand hat, wird sich zeigen).
 
Kennt hier eigentlich jemand

a) den 'Künstler',
b) das betreffende 'Werk',
c) die Website des 'Künstlers' und damit
d) einen Teil seiner sonstigen 'Werke'?

Nein? Aber diskutieren...

C.
 
Ich mache mal die Ingrid...

Kennt hier eigentlich jemand ...

'Express'-Artikel mit Künstler- + Kaymer-Bild
http://www.express.de/duesseldorf/w...ymer-klagt-gegen-kuenstler,2858,20826914.html

Homepage
http://www.alexmaurer.de/index.html

Facebook
https://www.facebook.com/alexmaurer.de

Unter selber Adresse (Impressum) seine Frau/Freundin.
http://www.konsumschwestern.com/


Sieht für mich nach Kunstgewerbe aus.

Ein Indiz: Ein Künstler bezeichnet sich auf der eigenen Homepage nicht als Künstler, das geht gar nicht.
Genau wie bei pseudowissenschaftlichen Büchern: Wenn da auf der Titelseite ein 'Dr.' vor dem Namen steht, ist es *nicht* wissenschaftlich:-))

C.
 
Wenn das wirklich gemalt ist, finde ich das gar nicht so schlecht.

Kunst ist das dann aber auch nicht, dafür ist es zu einfach, zu beliebig, zu "wie vom Foto abgemalt".
 
Kennt hier eigentlich jemand

a) den 'Künstler',
b) das betreffende 'Werk',
c) die Website des 'Künstlers' und damit
d) einen Teil seiner sonstigen 'Werke'?

Nein, tut für meine bisherigen Diskussionsbeiträge nichts zur Sache - die beziehen sich darauf, daß ein Gericht urteilt - und nicht darauf, wie das Gericht urteilt.
(Nachdem ich mir das jetzt mal angesehen habe, würde es mich allerdings nicht wundern, wenn das Urteil Bestand hätte...)
 
Wenn das wirklich gemalt ist, finde ich das gar nicht so schlecht.

Kunst ist das dann aber auch nicht, dafür ist es zu einfach, zu beliebig, zu "wie vom Foto abgemalt".

Ich finde es eigentlich auch nicht so schlecht. Es ist lediglich nicht sonderlich originell, weil es halt eine ziemliche Nachempfindung von Warhol ist - jedenfalls in die Richtung. Aber das haben sehr viele andere auch schon gemacht, das dürfte man ihm eigentlich nicht vorwerfen.

Also ein Künstler scheint er ja schon zu sein. Ob gut oder nicht ist ja kein Kriterium lt. dem Gesetz um das es da geht. Und dass sich der Golfspieler nicht gefällt, kann eigentlich erst recht kein Kriterium sein. Wenn man nur den Kopf sieht kann er auch nciht mehr an Kleidung zeigen als das Kapperl. Es ist ja kein Ganzkörper-Portrait im dreiteiligen Business-Anzug.

Also so wie das Urteil des Gerichts in dem ursprünglichen Bericht beschrieben ist, passt das eigentlich nicht zu dem, was der tatsächlich gemacht hat. Ich denke, der müsste mit einem Einspruch eigentlich durchkommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Weist du, ich nenne Dinge gerne beim Namen. Insbesondere, wenn es sich um Zensur handelt

Lieber bd,

gesetzt den Fall, ich nähme 12 Deiner beeidruckenden und schönen (keine Ironie) verwischten Bilder, ordnete sie in einem 4x3-Raster an, gäbe ihnen Rahmen und dem Gesamtbild einige Photoshop-Artefakte, zB eine Hintergrundtextur, und setzte darunter in Bembo 'Motions'.

Das Gesamtwerk böte ich in A3 als Farbprint auf Alu-Dibond für 250 EUR auf meiner Homepage, auf Flohmärkten, dem Topflappenshop meiner Freundin und bei ebay an.

Glaubst Du, irgendjemand würde 'Zensur' rufen, wenn Du mir das verbötest?

C.
 
Zuletzt bearbeitet:
Auch so kann Zensur wirken: Wenn ein Künstler sich heute schon vor jeder Veröffentlichung, ein Bürger vor jeder Meinungsäußerung fragen muss, welche juristische Risiken er damit eingeht. :)
Das Recht auf Meinungsfreiheit für Dich bedeutet nicht, dass alle anderen die Pflicht haben, dieser Meinung zuzustimmen.
Wer seine Meinung frei äussert hat selbstverständlich auch mit den Konsequenzen zu leben wie bei allen Dingen im Leben.
 
Wer seine Meinung frei äussert hat selbstverständlich auch mit den Konsequenzen zu leben wie bei allen Dingen im Leben.

Die Meinungsfreiheit gilt nur gegenüber dem Staat, man darf dennoch damit die Rechte andererer Bürger nicht stören, wobei Leute, die stärker in der Öffentlichkeit stehen sich diesbezüglich mehr gefallen lassen müssen.

Im Grunde betrifft die Meinungsfreiheit nur die Kritik am politischen/gesellschaftlichen System. Eine solche darf eben keine Konsequenzen haben, wenn es Meinungsfreiheit gibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kunst ist, was ein Künstler als Kunst bezeichnet. Ein Künstler ist jemand der sich selbst als Künstler bezeichnet.
Wenn das zutrifft, kann jedermann somit alles zu Kunst erklären.

Und falls dann damit für alles die Ausnahme nach §23(1) KUG anwendbar ist, wonach auch ohne Genehmigung veröffentlicht werden darf wenn es dem höheren Interesse der Kunst dient (und ein Gericht sich nicht anmaßen dürfe zu entscheiden was in diesem Zusammenhang Kunst ist), wären somit jedwede Persönlichkeitsrechte in diesem Bereich praktisch ausgehebelt.

Da dieser Zustand aber mMn ebenfalls nicht wünschenswert ist, wäre folgerichtig die logische Konsequenz, die oben genannte Ausnahme als Veröffentlichungserlaubnis ersatzlos abzuschaffen.
 
Da dieser Zustand aber mMn ebenfalls nicht wünschenswert ist, wäre folgerichtig die logische Konsequenz, die oben genannte Ausnahme als Veröffentlichungserlaubnis ersatzlos abzuschaffen.

Zu kurz gedacht. Die Abschaffung einer gesetzlichen Regelung ändert nichts am Grundkonflikt zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten. Das GG (D) schließt übrigens für die Kunstfreiheit einen Gesetzesvorbehalt aus, d.h. die Freiheit der Kunst darf nicht durch andere Gesetzte eingeschränkt werden. Die Streichung der Ausnahmeregelung wäre also nicht mit dem Grundgesetz vereinbar - es kann gar nicht anders als durch eine Abwägung im Einzelfall entschieden werden.
 
Wenn das zutrifft, kann jedermann somit alles zu Kunst erklären.

Ja. Kunst ist frei. Theoretisch.

Ein Richter wird nur das als Kunst akzeptieren, was allgemein gerade als Kunst akzeptiert resp. als Kunst verstanden wird. Da der Gesetzgeber eine Unterscheidung fordert, muss er irgendeine treffen.
 
Die Streichung der Ausnahmeregelung wäre also nicht mit dem Grundgesetz vereinbar - es kann gar nicht anders als durch eine Abwägung im Einzelfall entschieden werden.
Sehe ich nicht so - durch eine Streichung einer Ausnahmeregelung aus einem Gesetzesparagrafen werden ja nicht die Bestimmungen im Grundgesetz selbst plötzlich ungültig. Ein Gesetz darf ja nur nicht dem GG widersprechen.
Dem zweiten Teil deines Satzes stimme ich aber zu.

Ja. Kunst ist frei. Theoretisch.
Ja. Aber die Kunstfreiheit ist keineswegs schrankenlos, sondern ist eben im Einzelfall gegen andere Rechtsgüter abzuwägen - hier eben gegen das Persönlichkeitsrecht.
Genausowenig wie zB Beleidigung, Sachbeschädigung usw. einfach zur Kunst und damit quasi als sakrosankt erklärt werden kann.

Ein Richter wird nur das als Kunst akzeptieren, was allgemein gerade als Kunst akzeptiert resp. als Kunst verstanden wird. Da der Gesetzgeber eine Unterscheidung fordert, muss er irgendeine treffen.
Stimmt - wenn der Gesetzgeber A sagt und eine Regelung in der Art "sofern die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient" einführt, muss er auch B sagen und Gerichte diese Unterscheidung treffen lassen.

Wobei ich mit dem Satz "...höheren Interesse..." ohnehin ein Problem habe:
Der kann leicht, wie auch hier im Thread manchmal anklingt, dahingehend missverstanden werden dass das Interesse der Kunst per se ein höheres Interesse sei; was jedoch nicht der Fall ist, sondern mMn so zu verstehen ist, dass abgewogen werden muss ob das Interesse der Kunst höher wiegt, d.h. der Öffentlichkeit die Veröffentlichung eines bestimmten Werkes trotz Verletzung Rechte anderer nicht vorenthalten werden kann.
(Urteile in dieser Richtung dürften ohnehin selten genug sein...)
 
Genausowenig wie zB Beleidigung, Sachbeschädigung usw. einfach zur Kunst und damit quasi als sakrosankt erklärt werden kann.

Wenn es politisch auf Linie ist wird es allgemein als sakrosankt erklärt. Da gelten auch Mordaufrufe als originelle Provokation. Ansonsten selbstverständlich nicht ;-)
 
Sehe ich nicht so - durch eine Streichung einer Ausnahmeregelung aus einem Gesetzesparagrafen werden ja nicht die Bestimmungen im Grundgesetz selbst plötzlich ungültig. Ein Gesetz darf ja nur nicht dem GG widersprechen.

Du darfst das ruhig anders sehen als ich, schließlich bin ich nicht das Verfassungsgericht.
Allerdings erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, daß ohne die besagte Ausnahmeregelung der von ihr "entschärfte" Par. 22 eine meiner Meinung nach unzulässige Einschränkung der Kunstfreiheit darstellen würde.

Übrigens haben wir den thematischen Foto-Bezug mittlerweile mindestens genauso weit verloren wie das fragliche Werk...
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist ja schon ein das LG-Urteil bestätigendes OLG-Urteil

Revision könnte wohl noch beantragt werden.

Um mal auf den Thread-Titel zurückzukommen: ein solches Bild von mir (das ohnehin keiner kaufen wollte) würde ich auch nicht mögen (der plump nachgeahmte Pop-Art- oder Warhol-Effekt ist einfach nur langweilig).
 
gesetzt den Fall, ich nähme 12 Deiner... Bilder, ordnete sie in einem 4x3-Raster an... Das Gesamtwerk böte ich in A3 als Farbprint auf Alu-Dibond für 250 EUR auf meiner Homepage, auf Flohmärkten, dem Topflappenshop meiner Freundin und bei ebay an.

Glaubst Du, irgendjemand würde 'Zensur' rufen, wenn Du mir das verbötest?

Zunächst einmal glaube ich, dass dein Beispiel im Zusammenhang mit dem hier diskutierten Gerichtsurteil eher schlecht gewählt ist. In deinem Beispiel geht es um Verwertungsrechte, die sich aus einer eindeutigen Urheberschaft ableiten.

In dem Gerichtsurteil geht es hingegen um ein Verbot auf der Basis des Persönlichkeitsrechtes einer Person der Zeitgeschichte. Nun gibt es die Unterscheidung zwischen einer relativen und absoluten Person der Zeitgeschichte nicht mehr. Vielmehr muss bei jedem Bildnis einzeln zwischen den Persönlichkeitsrechten von Personen der Zeitgeschichte und den damit konkurrierenden Rechtsgütern abgewogen werden. Das führt, wie das vorliegende Urteil aus meiner Sicht zeigt, dass de facto die Grenzen immer mehr in Richtung des Vorrangs der Persönlichkeitsrechte verschoben werden.

Um ein entsprechendes Beispiel zu konstruieren: Da ich in beiden beruflichen Sphären meines Lebens durch in verschiedenen Medien veröffentlichte Interviews, der Veröffentlichung von Beiträgen in Fachzeitschriften, öffentlichen Auftritten, Ausstellungen, etc. aktiv die Öffentlichkeit gesucht und gefunden habe, könnte man mich als "Persönchen" der Zeitgeschichte ;) bezeichnen. Dabei war mir von Anfang an bewusst, dass ich nur einen geringen Einfluss darauf habe, was wer wie berichtet und dass natürlich Menschen damit auch ihr Geld verdienen wollen und müssen. Wer also ein Bild von meiner Person, wenn er es denn interessant findet, auf einem 3x4 Raster, oder wie auch immer, drucken lassen will, soll er!

Alles andere finde ich persönlich, mit Verlaub, extrem verlogen.

Umso mehr, wenn ein international bekannter Sportler, der ja mutmaßlich einen nicht unerheblichen Teil seiner Einkünfte eben über seinen Bekanntheitsgrad erzielt, einen kleinen Künstler wegen der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte verklagt.

Um was geht es hier dem Herrn Kaymer also wirklich? Fühlt er sich durch die Bildchen tatsächlich aber so was von in seinem persönlichen Lebens- und Freiheitsbereich berührt? Weil darum geht es im allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wird Herr Kaymar, von dem es Dutzende, wenn nicht hunderte Video-Filme, Bilder, Texte, etc. gibt also tatsächlich durch die Bilder in seiner Menschenwürde und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit berührt?

Absurd!

Um keine Unterlassungsklage wegen falschen Tatsachenbehauptungen zu riskieren, kann ich über die eigentlichen Gründe der Klage selbstverständlich nur spekulieren. Für mich sieht es schwer danach aus, dass hier jemand versucht über den Hebel des Persönlichkeitsrechtes Markenschutz zu betreiben. Das Problem dabei ist, dass eine Person der Zeitgeschichte zwar de facto eine mehr oder minder wertvolle "Marke" sein kann, was z.B. auf Sportler, Filmschauspieler, Musiker, ja sogar Fotografen ohne Zweifel zutrifft, eine Person aber eben de jure keine Marke im Sinne des Markenrechts ist. Und so werden allerlei Hilfskonstrukte herbei gezerrt, wie etwa das Hausrecht, das Persönlichkeitsrecht oder sogar der Datenschutz.

Wie Verhält es sich nun aber mit der Zensur?

Es gibt einen engen, im wesentlichen schon im 19. Jahrhundert geprägten Zensurbegriff, der auf die Vorzensur von Presseerzeugnissen abzielt, indem diese vor ihrer Veröffentlichung staatlichen Stellen zur Kontrolle, der Änderung oder dem Verbot vorgelegt werden müssen. In diesem engen Sinn wäre also noch nicht einmal die Suspendierung der Schriften des Copernicus oder das Verbot der Schriften Keplers und des Dialogo von Galilei durch die Inquisition als Zensur zu bezeichnen, erfolgten die Maßnahmen doch nach der Veröffentlichung der Schriften.

Zensur ist also immer nur dann gegeben, wenn eine staatliche Stelle vor der Veröffentlichung in das Werk eingreift?

Absurd!

Im weiteren und moderneren Sinne wird Zensur daher heute als Versuch von staatlicher oder privater Seite die Publikation und Verbreitung bestimmter Inhalte zu steuern, zu kontrollieren oder zu unterdrücken verstanden.

Nimmt diese Definition als Grundlage seiner Überlegungen, wird schnell deutlich, dass Zensur heute nicht mehr im Offiziersrock oder schwarzen Ledermantel, vielmehr und oft genug im feinen Lederköfferchen daher kommt. Zensur hat heute viele Gesichter, von denen uns einige mehr oder minder sinnvoll erscheinen, wie etwa die Alterseinstufung der FSK. Andere hingegen sind nur schwer zu begreifen, wie etwa die seit Jahren andauernde Zensur von youtube-Inhalten durch die GEMA oder eben auch die Zensur eines Künstlers durch einen OLG-Urteil.

Einen wichtigen Sachverhalt haben wir in diesem Zusammenhang übrigens noch überhaupt nicht angesprochen:

Tatsächlich urteilen Gerichte regelmäßig rein gar nicht über die Schöpfungshöhe, vielmehr über den sozialen Status des Künstlers über ein Werk. Hätte der arme Kerl sein Bild nicht selbstvermarktend in der Bucht angeboten und auf facebook beworben, vielmehr in einer Ausstellung jenseits den Räumen einer Zahnarztpraxis, über eine Galerie oder einen anerkannten Kunsthändler, hätte er dann noch wenigstens zwei, drei Semester Kunst bei einem renommierten Prof. studiert, wage ich zu behaupten, dass sich kein Gericht gefunden hätte, die sein Werk als rein "dekorativen Gebrauchsgegenstand" klassifiziert hätte.

Greets
/bd/
 
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