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Rechtsgrundlagen für die Abwicklung der Warenbewegungen im Reiseverkehr
(Einfuhr in die EU bzw. Deutschland) sind Artikel 45 bis 49 der Verordnung/EWG
Nr. 918/83 sowie die Verordnung über die Einfuhrgabenfreiheit von Waren im
persönlichen Gepäck der Reisenden vom 03.12.1974 (BGBl. I S. 3377) -mehrfach
geändert-.
Der allgemein interessierende Inhalt der vorgenannten Rechtsgrundlagen ist wie
folgt abrufbar:
http://www.zoll.de/ > Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Urlaub
außerhalb der EG > Rückreise nach Deutschland > Reisefreigrenzen
Dort finden Sie unter anderem die Wertgrenze für Reisefreimengen im privaten
Reiseverkehr aus Nicht-EU-Ländern, (175 Euro) und die für bestimmte Waren
festgelegten mengenmäßigen Begrenzungen sowie andere nützliche Informationen
bezüglich Zollfragen.
Ebenfalls hinweisen möchte ich auf die Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch den
Zoll", die Sie als Download unter
http://www.zoll.de/e0_downloads/d0_veroeffentlichungen/s0_reisezeit.pdferhalten,
oder in gedruckter Form beim Bundesministerium der Finanzen, Referat
Bürgerangelegenheiten, 11016 Berlin anfordern können. Abgabenfrei (kein Zoll
und keine Einfuhrumsatzsteuer) sind bis zu den in der angegebenen
Internetanschrift genannten Wertgrenze (175 Euro) solche Waren, die
gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für
den eigenen Haushalt oder als Geschenk im persönlichen Gepäck mitgeführt werden
(Reisemitbringsel).
Sind die 175 Euro überschritten, besteht im Reiseverkehr unter den vorgenannten
Voraussetzungen bis zu einem Wert von 350 Euro die Möglichkeit einer
Pauschalverzollung.
Bei der Pauschalverzollung werden für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zusammen in
einem Betrag 13,5% des Warenwertes bei nicht präferenzberechtigten Waren (z.B.
USA), bei präferenzberechtigten Waren 10 % (§ 29 Absatz 2 Nr. 8
Zollverordnung) erhoben.
Die Unterscheidung präferenzberechtigte/nicht präferenzberechtigte Waren können
Sie wie folgt einsehen:
http://www.zoll.de/ > Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Urlaub
außerhalb der EG > Rückreise nach Deutschland > Überschreiten der
Reisefreigrenzen > "Zollbegünstigungen" im Reiseverkehr
Für die im Reiseverkehr eingeführten Waren, die den Wert von 350 Euro
übersteigen, werden die Einfuhrabgaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer getrennt
gemäß Zolltarif erhoben.
Die Zollverwaltung bietet ab dem 01. Januar 2006 den Elektronischen Zolltarif
(EZT) als "EZT-online" im Internet an. Der EZT enthält die Daten des TARIC
(Tarif Intégré des Communautés Européennes) der Europäischen Gemeinschaft,
ergänzt durch nationale Daten (z.B. Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuer).
Auf der Startseite des "EZT-online" haben Sie die Möglichkeit, in die
Auskunftsanwendung oder in den Webshop zu wechseln und dort Informationen des
EZT abzurufen.
Den EZT-online finden Sie wie folgt:
http://www.zoll.de/ > Zoll und Steuern > Zölle > Zollanmeldung > ATLAS > EZT-
online
Mit EZT-online können Sie Waren in den Zolltarif einordnen, die Abgabensätze
(Zoll/Einfuhrumsatzsteuer/ggf. Verbrauchsteuer) ermitteln, sowie die ggf.
vorhandenen Handelsbeschränkungen abrufen.
Die verwendeten Bezeichnungen sind zu allgemein. Daher einige Beispiele.
a.) Standbild-Videokameras; digitale Einzelbild-Videokameras
aa)digitale; Code/Warennummer: 8525 4011 000 Drittlandszollsatz (gültig u.a.
für USA): frei
ab)andere; Code/Warennummer: 8525 4019 000 Drittlandszollsatz (gültig u.a. für
USA): 4,9 %
b) andere Videokameraaufnahmegeräte
ba)nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und
Bildes; Code/Warennummer: 8525 4091 000 Drittlandszollsatz (gültig u.a. für
USA): 4,9 %
bb)andere Code/Warennummer: 8525 4099 000 Drittlandszollsatz (gültig u.a. für
USA): 14 %
Digitalkamera als Fotoapparat:
Code/Warennummer: 9006 5900 000 Drittlandszollsatz (gültig u.a. für USA): 4,2%
MP3-Player als Tonwiedergabegeräte ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung
Code-Warennummer: 8519 9990 900
Drittlandszollsatz (gültig u.a. für USA): 4,5 %
MP3-Player als Tonaufnahmegeräte mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung
Code-Warennummer: 8520 9000 900
Drittlandszollsatz (gültig u.a. für USA): 2 %
Analoge Uhr mit MP3-Abspieler
Code-Warennummer: 9102 1100 000
Drittlandszollsatz (gültig u.a. für USA): 4,5% mindestens 0,3 EURO Stück
höchstens 0,8 EURO Stück
Rundfunkempfangsgerät, das ohne externe Energiequelle betrieben werden kann,
kombiniert mit einem Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät
(Warenzusammenstellung aus charakterbestimmendem Rundfunkempfangsgerät in
Funktionseinheit mit Ohrhörer und
Zubehör)"
Code-Warennummer: 8527 1399 000
Drittlandszollsatz (gültig u.a. für USA): 10 %
Multifunktionale digitale Einzelbild-Videokamera (charakterbestimmendes
digitales
Multifunktionsgerät - kennzeichnende Haupttätigkeit: Einzelbildaufnahme -,
zusammengesetzt mit MP3-Player)"
Code-Warennummer: 8525 40 11 000
Drittlandszollsatz (gültig u.a. für USA): frei
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken wird im Zolltarif
von Abschnitt XI/Kapitel 61 umfasst.
Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als aus Gewirken oder Gestricken (z.B.
Gewebe) wird im Zolltarif von Abschnitt XI/Kapitel 62 umfasst.
Die meisten Waren aus dem Textilsektor unterliegen Zollsätzen von 12 %.
Ein Beispiel:
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und
ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewebe,
für Männer oder Knaben werden im Zolltarif der HS-Position 6203 zugeordnet.
lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und
kurze Hosen, aus Baumwolle, andere als Arbeits- und Berufskleidung, aus Denim
Code-Warennummer: 6203 4231 000
Drittlandszollsatz (gültig u.a. für die USA): 12 %
Zusätzlich zum Einfuhrzoll der EG wird bei der Einfuhrzollabfertigung in
Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 16% erhoben.
Die Abgabensätze sind von der Warenart abhängig. Ob die Einfuhr für private
oder gewerbliche Zwecke erfolgt, die Ware neu oder gebraucht ist, hat
grundsätzlich keine Auswirkung auf die Höhe der Abgabensätze.
Ich bitte Sie unbedingt darauf zu achten, dass bei Überschreitung der
Reisefreimengen der "Rote Ausgang" für anmeldepflichtige Waren benutzt werden
muss.
Sie sollten hier die Rechnung über den Kauf vorlegen.
Zahlung:
Bei Privateinfuhren erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Zollabfertigung die
Zahlung des Abgabenbetrages.
Kartenzahlung
Einige große Grenzzollämter werden zurzeit mit Kartenlesegeräten ausgestattet.
Damit wird künftig auch die Zahlung mit EC- oder Kreditkarten möglich sein.
Nach Wegfall der Einlösungsgarantie von Euroschecks ist die Suche nach
Alternativen erforderlich geworden. Auch den Veränderungen im Hinblick auf die
Zahlungsgewohnheiten muss - insbesondere vor dem Hintergrund einer
Modernisierung der Zollverwaltung - Rechnung getragen werden.
Zahlungen mit Kreditkarten werden allerdings auf den Reiseverkehr beschränkt
bleiben.
Weitere Informationen zum Thema "Zoll" finden Sie auch auf unserer
Internetseite
http://www.zoll.de/ und speziell zum Reiseverkehr unter der
Rubrik Reise und Post - Bestimmungen im Reiseverkehr.
Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden.