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Gute IdeeHallo, ich habe mal eine Frage an die Profis.
Edit:(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Rein rechtlich: bis jetzt noch kein Verstoss, aber falls du dich entscheidest das Bild hochzuladen, machst du dich damit Strafbar. Natuerlich gilt (wie bei jeder Straftat), dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen "strafbar" und "(tatsaechlich) bestraft" besteht.
Wo ist die Sache mit dem "Beiwerk" eindeutiger als bei einem Gigapixelpanorama?
Aus meiner Sicht ist das völlig problemlos.
Meine Meinung: Durch die Zoomfähigkeit (und ich gehe mal davon aus, dass ein 1 Gigapixel Bild es erlaubt, dass man "eintauchen" kann) mutiert jedes Detail vom Beiwerk zum Motiv.
Wie wird man so?Meine Meinung: Durch die Zoomfähigkeit (und ich gehe mal davon aus, dass ein 1 Gigapixel Bild es erlaubt, dass man "eintauchen" kann) mutiert jedes Detail vom Beiwerk zum Motiv.
Wenn da nicht gerade welche aus einem Sexshop kommen, würde ich keine Skrupel haben, das Bild zu veröffentlichen.
Meine Meinung: Durch die Zoomfähigkeit (und ich gehe mal davon aus, dass ein 1 Gigapixel Bild es erlaubt, dass man "eintauchen" kann) mutiert jedes Detail vom Beiwerk zum Motiv.
Wo ist die Sache mit dem "Beiwerk" eindeutiger als bei einem Gigapixelpanorama?
Aus meiner Sicht ist das völlig problemlos.
Ich finde da bleibt eigentlich nicht viel Freiraum zum interpretieren. Wie sollte man den Teil denn sonst verstehen? Abbilden erlaubt, Veroeffentlichung (Upload im inet etc.) nicht oder? Moechte mich aber nicht festlegen da ich in keiner Weise qualifiziert bin. Ich faende es auch albern wenn es durch sowas zu tatsaechlichen Problemen kommen sollte, aber ich bin bei solchen Dingen lieber uebervorsichtig.(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet [...]
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
[...]
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Das Beispiel zeigt halt auch relativ deutlich, dass man eben nicht "einfach so" kann. Ich gehe mal davon aus, dass der TO nicht mal die Moeglichkeit hatte, die Leute zu informieren. Waere interessant in diesem Fall zu wissen, ob eine Zensur wie der TO es vorhat das veroeffentlichen des Panoramas legal macht oder nicht, aber andererseits wird es auch langsam absurd.
Ich finde da bleibt eigentlich nicht viel Freiraum zum interpretieren. Wie sollte man den Teil denn sonst verstehen? Abbilden erlaubt, Veroeffentlichung (Upload im inet etc.) nicht oder?
Moechte mich aber nicht festlegen da ich in keiner Weise qualifiziert bin. Ich faende es auch albern wenn es durch sowas zu tatsaechlichen Problemen kommen sollte, aber ich bin bei solchen Dingen lieber uebervorsichtig.
Das Beispiel zeigt halt auch relativ deutlich, dass man eben nicht "einfach so" kann. Ich gehe mal davon aus, dass der TO nicht mal die Moeglichkeit hatte, die Leute zu informieren.
Waere interessant in diesem Fall zu wissen, ob eine Zensur wie der TO es vorhat das veroeffentlichen des Panoramas legal macht oder nicht, aber andererseits wird es auch langsam absurd.
Was ist denn am Begriff "Beiwerk" nicht zu verstehen?
Alle eventuellen Personen auf dem Bild sind da zufällig und nicht Hauptbestandteil des Bildes.
Kannst du bitte auch den Zusatz lesen? Oder bedeutet fuer dich Upload nicht das selbe wie "Verbreitung und Schaustellung"? Ich habe mir extra schon zwei mal die Muehe gemacht den Teil mit Markierung zu zitieren. Hier ist er nochmal ausgeschnitten.(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung
Kannst du bitte auch den Zusatz lesen? Oder bedeutet fuer dich Upload nicht das selbe wie "Verbreitung und Schaustellung"? Ich habe mir extra schon zwei mal die Muehe gemacht den Teil mit Markierung zu zitieren. Hier ist er nochmal ausgeschnitten.
Das was ich zitiert habe ist der ganze Paragraph (hier zu finden: http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html). Ich habe mir auch den Paragraphen davor angesehen, aber ich konnte sonst nichts anderes finden, worauf sich (2) beziehen koennte, ausser halt der 2. Punkt bzgl. Beiwerke etc. Klar ist es paradox, aber dass irgendwelche Gesetzestexte paradox sind ist ja an sich nichts neues.Wie meinen?
Paragraf 22 erlaubt ja gerade die Veröffentlichung ohne Genehmigung.
aa) Personen als „Beiwerke“ - §23 Abs.1 Nr.2 KUG
Ist die abgebildete Person auf einem Landschaftsbild oder sonst in der Öffentlichkeit zu sehen, ist die Verbreitung/Veröffentlichung dieses Bildes unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne deren Einwilligung möglich. Die abgebildete Person darf nur als „Beiwerk“ auf dem Bild zu sehen sein. Das ist die Person, sofern sie keinen Einfluss auf die Wirkung des Bildes hat. Würde man den/die Abgebildete aus dem Bild entfernen dürfte dies keine Auswirkung auf das Bild haben. Da dies nur in sehr begrenzten Fällen möglich ist, greift diese Ausnahme auch nur sehr selten und eine Einwilligung des/der Abgebildeten ist in fast allen Fällen notwendig.
Das was ich zitiert habe ist der ganze Paragraph (hier zu finden: http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html). Ich habe mir auch den Paragraphen davor angesehen, aber ich konnte sonst nichts anderes finden, worauf sich (2) beziehen koennte, ausser halt der 2. Punkt bzgl. Beiwerke etc. Klar ist es paradox, aber dass irgendwelche Gesetzestexte paradox sind ist ja an sich nichts neues.
Ich bin mir aber wie gesagt auch nicht sicher, da nicht qualifiziert. Wie wuerdest du den Teil verstehen?
Ah, klar. Ich ging davon aus, dass man "verletzt" wird sobald veroeffentlicht wird, aber so ergibt es mehr Sinn.§23
Absatz (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden [...]
Absatz (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Ja, einen Ausschnitt zu veröffentlichen könnte natürlich ein Problem sein.
Aber einen derartigen Ausschnitt kann man von jedem Bild veröffentlichen.
Vollständiger offizieller Identitätsnachweis um anschliessend anoymisiert werden zu können...Der WDR bietet die Möglichkeit, sich nachträglich auf dem Foto anonymisieren zu lassen (dazu bitte eine Mail mit Panoramaausschnitt, Identitätsnachweis und Telefonnummer an riesenfoto@wdr.de senden).
Ausserdem klärt der Beitrag nicht, ob das Bild zulässig wäre oder nicht. Entsprechend häufig wird der juristische Konkunktiv verwendet - die große Kunst des Autors, sich nicht festzulegen.