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GigaPixel und Zoom

inet

Themenersteller
Hallo, ich habe mal eine Frage an die Profis. Am WE habe ich ein GigaPixel Panorama erstellt. Dieses ist aber so gut das man Gesichter und Nummernschilder erkennen kann. Muss ich diese nur alle unkenntlich machen bevor das Bild ins Netz darf?

Danke für eure Hilfe....
 
Hallo, ich habe mal eine Frage an die Profis.
Gute Idee:top:
Hier gibts grundsätzlich keine Rechtsberatung, sondern nur, was andre Laien an deiner Stelle tun würden.
Ich würds unzensiert veröffentlichen, wenn ich von öffentlichem Grundfotografiert hab, nicht in Schlafzimmer o.Ä. reinsehn kann, Personen und PKW-Kennzeichen austauschbar wären d.h. es egal ist, ob da nun ein Auto steht oder ein Passant oder gar welcher.
 
Ich bin zwar kein Profi, aber ich erlaube mir mal eine Antwort:

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Edit: Rein rechtlich: bis jetzt noch kein Verstoss, aber falls du dich entscheidest das Bild hochzuladen, machst du dich damit Strafbar. Natuerlich gilt (wie bei jeder Straftat), dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen "strafbar" und "(tatsaechlich) bestraft" besteht.

Hier gibts eine Zusammenfasssung zum Thema:
http://www.kanzlei-fsv.de/index.php?view=article&catid=73%3Ainternetrecht&id=240%3Arecht-am-eigenen-bild-s-22-kug&option=com_content&Itemid=59

Da Abmahner ja in letzter Zeit immer dreistere Methoden anwenden (z.B.Ebay Abmahner die sich Konten erstellen um irgendwelche fiktiven Identitaeten zu simulieren), wuerde ich mich nicht wundern, wenn Sie demnaechst auch einen Weg finden wuerden ahnungslose Amateure auf Flickr zu erpressen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Sicher ist sicher, entferne lieber alles, was dich im Zweifelsfall in Schwierigkeiten bringen könnte.
 
Rein rechtlich: bis jetzt noch kein Verstoss, aber falls du dich entscheidest das Bild hochzuladen, machst du dich damit Strafbar. Natuerlich gilt (wie bei jeder Straftat), dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen "strafbar" und "(tatsaechlich) bestraft" besteht.

Wo ist die Sache mit dem "Beiwerk" eindeutiger als bei einem Gigapixelpanorama?
Aus meiner Sicht ist das völlig problemlos.
 
Obwohl ich nun ein ausgesprochener Gegner von unerlaubt fotografierten Personen bin (ob veröffentlicht oder im Keller angeschaut - ist mir egal) hätte ich hier auch keine Bedenken. Es ist, wie oben geschrieben. Am Schluss gibt es nur noch Bilder mit schwarzen Balken und weißen Autoschildern (keine Nummernschildern).
Wenn da nicht gerade welche aus einem Sexshop kommen, würde ich keine Skrupel haben, das Bild zu veröffentlichen. Personen und Autos sind da sicher nur Beiwerk und das kannst du ja mit deinem Original beweisen und vor allem mit dem Bild selber. Ich hätte auch nichts dagegen, wenn ich selber mit auf dem Bild wäre.:eek:
 
Hallo,

ich danke euch für die vielen Infos und die Diskussion.
Da auf diesem Bild doch nur sechs Autos sind und ein paar Menschen werde ich die Gesichter und Nummernschilder unkenntlich machen. Denke das ist doch besser.
In Fenster kann man auch nicht zoomen, sollte also kein Problem darstellen.

Danke auch für die vielen Infos….
 
Wo ist die Sache mit dem "Beiwerk" eindeutiger als bei einem Gigapixelpanorama?
Aus meiner Sicht ist das völlig problemlos.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet [...]
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
[...]
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Ich finde da bleibt eigentlich nicht viel Freiraum zum interpretieren. Wie sollte man den Teil denn sonst verstehen? Abbilden erlaubt, Veroeffentlichung (Upload im inet etc.) nicht oder? Moechte mich aber nicht festlegen da ich in keiner Weise qualifiziert bin. Ich faende es auch albern wenn es durch sowas zu tatsaechlichen Problemen kommen sollte, aber ich bin bei solchen Dingen lieber uebervorsichtig.

Das Beispiel zeigt halt auch relativ deutlich, dass man eben nicht "einfach so" kann. Ich gehe mal davon aus, dass der TO nicht mal die Moeglichkeit hatte, die Leute zu informieren. Waere interessant in diesem Fall zu wissen, ob eine Zensur wie der TO es vorhat das veroeffentlichen des Panoramas legal macht oder nicht, aber andererseits wird es auch langsam absurd.
 
Ich finde da bleibt eigentlich nicht viel Freiraum zum interpretieren. Wie sollte man den Teil denn sonst verstehen? Abbilden erlaubt, Veroeffentlichung (Upload im inet etc.) nicht oder?

Was ist denn am Begriff "Beiwerk" nicht zu verstehen?
Alle eventuellen Personen auf dem Bild sind da zufällig und nicht Hauptbestandteil des Bildes.

Moechte mich aber nicht festlegen da ich in keiner Weise qualifiziert bin. Ich faende es auch albern wenn es durch sowas zu tatsaechlichen Problemen kommen sollte, aber ich bin bei solchen Dingen lieber uebervorsichtig.

"Schere im Kopf" nennt man das.

Das Beispiel zeigt halt auch relativ deutlich, dass man eben nicht "einfach so" kann. Ich gehe mal davon aus, dass der TO nicht mal die Moeglichkeit hatte, die Leute zu informieren.

Mal abgesehen davon, dass hier die Leute ganz klar Ziel des Fotos waren, bin ich äusserst skeptisch das es hier für den WDR rechtliche Konsequenzen gehabt hätte, im Falle der Fälle. Wir haben immer mehr Bilder die immer weniger Beachtung finden und kompensieren das ganze mit immer mehr Hysterie.

Hier übrigens ein knapp 50 Jahre altes Beispiel aus dem Zirkus Krone bei dem die Beteiligten garantiert nicht gefragt wurden:
http://www.dietmarbeatles.de/attachments/Image/Beatles_Flying2_BM__304808g.jpg


Waere interessant in diesem Fall zu wissen, ob eine Zensur wie der TO es vorhat das veroeffentlichen des Panoramas legal macht oder nicht, aber andererseits wird es auch langsam absurd.

Das ist vorher schon legal.
 
Was ist denn am Begriff "Beiwerk" nicht zu verstehen?
Alle eventuellen Personen auf dem Bild sind da zufällig und nicht Hauptbestandteil des Bildes.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung
Kannst du bitte auch den Zusatz lesen? Oder bedeutet fuer dich Upload nicht das selbe wie "Verbreitung und Schaustellung"? Ich habe mir extra schon zwei mal die Muehe gemacht den Teil mit Markierung zu zitieren. Hier ist er nochmal ausgeschnitten.
 
Wie meinen?

Paragraf 22 erlaubt ja gerade die Veröffentlichung ohne Genehmigung.
Das was ich zitiert habe ist der ganze Paragraph (hier zu finden: http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html). Ich habe mir auch den Paragraphen davor angesehen, aber ich konnte sonst nichts anderes finden, worauf sich (2) beziehen koennte, ausser halt der 2. Punkt bzgl. Beiwerke etc. Klar ist es paradox, aber dass irgendwelche Gesetzestexte paradox sind ist ja an sich nichts neues.
Ich bin mir aber wie gesagt auch nicht sicher, da nicht qualifiziert. Wie wuerdest du den Teil verstehen?

Ergaenzung:
Ich bin davon ausgegangen, dass der Punkt 2. aus 23 an sich relativ schwach ist, da auch die zitierte Kanzlei schreibt:
aa) Personen als „Beiwerke“ - §23 Abs.1 Nr.2 KUG

Ist die abgebildete Person auf einem Landschaftsbild oder sonst in der Öffentlichkeit zu sehen, ist die Verbreitung/Veröffentlichung dieses Bildes unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne deren Einwilligung möglich. Die abgebildete Person darf nur als „Beiwerk“ auf dem Bild zu sehen sein. Das ist die Person, sofern sie keinen Einfluss auf die Wirkung des Bildes hat. Würde man den/die Abgebildete aus dem Bild entfernen dürfte dies keine Auswirkung auf das Bild haben. Da dies nur in sehr begrenzten Fällen möglich ist, greift diese Ausnahme auch nur sehr selten und eine Einwilligung des/der Abgebildeten ist in fast allen Fällen notwendig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das was ich zitiert habe ist der ganze Paragraph (hier zu finden: http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html). Ich habe mir auch den Paragraphen davor angesehen, aber ich konnte sonst nichts anderes finden, worauf sich (2) beziehen koennte, ausser halt der 2. Punkt bzgl. Beiwerke etc. Klar ist es paradox, aber dass irgendwelche Gesetzestexte paradox sind ist ja an sich nichts neues.
Ich bin mir aber wie gesagt auch nicht sicher, da nicht qualifiziert. Wie wuerdest du den Teil verstehen?

§23
Absatz (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden [...]

Absatz (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
 
§23
Absatz (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden [...]

Absatz (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Ah, klar. Ich ging davon aus, dass man "verletzt" wird sobald veroeffentlicht wird, aber so ergibt es mehr Sinn.
 
Ja, einen Ausschnitt zu veröffentlichen könnte natürlich ein Problem sein.
Aber einen derartigen Ausschnitt kann man von jedem Bild veröffentlichen.

Der TO hat das Problem mit einem GigaPixel-Bild gut erkannt.
Der Artikel zeigt sehr differenziert und ausführlich die Problemlage:
http://www.rechtambild.de/2011/07/wdr-gigapixel-foto-in-den-rheinauen/

Es ist halt ein grosser Unterschied, ob ein Personen-Portrait-Ausschnitt noch 120x80 Pixel hat oder noch 1200x800, ein Unterschied zwischen kaum ahnbar, wer das sein könnte und Person klar erkenn- und identifizierbar.

Lustig finde ich an dem WDR-Artikel allerdings den Abschnitt:
Der WDR bietet die Möglichkeit, sich nachträglich auf dem Foto anonymisieren zu lassen (dazu bitte eine Mail mit Panoramaausschnitt, Identitätsnachweis und Telefonnummer an riesenfoto@wdr.de senden).
Vollständiger offizieller Identitätsnachweis um anschliessend anoymisiert werden zu können...:lol::lol:
Juristen haben es schon echt schwer...
 
Ausserdem klärt der Beitrag nicht, ob das Bild zulässig wäre oder nicht. Entsprechend häufig wird der juristische Konkunktiv verwendet - die große Kunst des Autors, sich nicht festzulegen.

Im Internet werden selten letztinstanzliche Urteile gefällt....
Trotzdem ist vieles in so einem ausführlichen Artikel bedenkeswert dargelegt und irgendwie vertrauenserweckender als nur:

Auf das Argument mit der extremen Vergrösserbarkeit einer Person in einem GigaPixelbild, die diese vom Beiwerk flugs zu einem immernoch ansehendlichen Hauptwerk machen kann, gehst du ja nicht ein.

Natürlich wird der TO von niemanden auf Millionen verklagt werden können, nur weil sich jemand auf seinem Bild wiederfindet, wir sind ja nicht in den USA, andererseits wird es weder dem TO noch seinem Bild wirklich schaden, wenn ein paar Gesichter weichgezeichnet werden. Die Kennzeichen muß er z.B. ja nicht schwärzen, sondern kann sie z.B. kreativ überarbeiten mit Zifferntausch.
 
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