1. Die Beweislastumkehr bezgl. der gesetzl. Mängelhaftung gilt nicht "nach 6 Monaten", sondern _innerhalb_ der ersten 6 Monate, da während dieses Zeitraums die Richtung der Beweislast (die gewönlich bei demjenigen liegt, der einen Anspruch geltend macht) zu Gunsten des Käufers "umgekehrt" ist.
2. Aus der unbestreitbaren Tatsache, dass ein Flashen der Firmware in der Regel von der Mehrheit der Benutzer problemlos durchgeführt werden kann, ist keinesfalls zu folgern, dass ein beim Flashen aufgetretener Defekt nicht bereits einen bei Gefahrenübergang angelegten Mangel erkennbar macht. Denn das gilt für die große Mehrheit sämtlicher haftungsbegründenden Ansprüche dieser Art.
3. Falls der Hersteller eine Regulierung des Schadens im Wege der Kulanz ablehnt, dürften die Garantiebedingungen kaum einen anspruchsbegründenden Anhaltspunkt liefern, da diese nahezu keiner gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen und vom Hersteller (fast) beliebig mit Ausschlussbedingungen garniert werden können. Insofern wäre die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers mit Sicherheit der geeignetere Ansatzpunkt, sofern der Kauf noch nicht länger als die genannten 6 Monate zurück liegt.
ciao
volker