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Erlaubnis nötig wenn Journalisten Polizisten im Dienst fotografieren?

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Solange man nicht zuschlägt, hat's da meines Wissens noch nie Probleme mit gegeben, auch wenn hätte KLAR SEIN KÖNNEN, dass es nicht um eine Straftat ging

Du hast nur das Problem, dass der zu unrecht festgehaltene selbstverstaendlich Gewalt anwenden darf, wenn es kein milderes erfolgversprechendes Mittel gibt, um diesen Zustand zu beenden...

Und: du kannst daraus doch nicht das Recht ableiten, von anderen Leuten den Ausweis zu verlangen. Also, du kannst natuerlich darum bitten... aber das wars dann auch schon.

Damits nicht bei OT bleibt, und weil teilweise die gegenteilige Meinung durchklang: Das Urteil erstreckt sich nicht nur auf Leute mit Presseausweis. Das ist keine Bedingung fuer journalistische Taetigkeit.
 
Und: du kannst daraus doch nicht das Recht ableiten, von anderen Leuten den Ausweis zu verlangen. Also, du kannst natuerlich darum bitten... aber das wars dann auch schon.
PS: Sowas lernt man zum Glück auch nebenbei in der Sani-Ausbildung. Genauso wie der Polizist das (deutlich umfangreicher) in seiner Ausbildung lernt. Und vor Ort gern auch dem übereifrigen Sani erklärt.
 
Davon ab weiß ich sehr genau, dass ich Recht habe.

Diese Position solltest Du eventuell mal überdenken.

"alpha1974" hat Dir ja nun dezent zu verstehen gegeben, daß er das wohl besser weiß und anders sieht.

Ich verstehe nicht, wie man, wenn man keine Ahnung hat, hier anderen einen vom Pferd erzählen kann, der diese, wenn sie das machen, in arge Probleme führen wird.

Kein Bürger ist dem anderen Bürger gegenüber ausweispflichtig und es hat auch keiner das Recht den anderen nach § 127 (1) StPO festzuhalten, um sich so seine Ausweisdaten zu verschaffen.

§ 127 StPO

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.


Nota bene: Das Fotografieren in der Öffentlichkeit ist keine Straftat und rechtfertigt in der Folge keine Handlungen nach § 127.

Wer meint einen Fotografen festnehmen zu dürfen, weil der ein Foto gemacht haben könnte, daß dann in einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise veröffentlicht werden könnte, der sollte es bitte auch ok finden selbst an jeder Straßenecke von anderen ebenso juristisch verdrehten Bürgern festgenommen zu werden, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß man ein Auto angesehen hat, um es zu klauen oder man den Supermarkt nur ansteuert, um was zu stehlen und der aufmerksame Nachbar da schonmal präventiv die Personalien haben will.
 
PS: Sowas lernt man zum Glück auch nebenbei in der Sani-Ausbildung. Genauso wie der Polizist das (deutlich umfangreicher) in seiner Ausbildung lernt. Und vor Ort gern auch dem übereifrigen Sani erklärt.

Da du bisher nicht mal das Recht kanntest, andere festzunehmen bei Tatverdacht, gehe ich mal nicht davon aus, dass du jemals was darüber in der Sani-Ausbildung gehört hast...

und hier noch mal Martins Aussage und dein Kommentar dazu:

Zitat von ftf_Martin
Man erklärt der Person im ruhigen Ton das sie sich sofort ausweisen soll.

Diese Legitimation hatte ich als Sani nie. Der Fotograf braucht deine Erlaubnis nicht; geschweige denn, dass er sich gegenüber irgendjemand anderem als staatlichen Stellen ausweisen müsste.

"geschweige denn, dass er sich gegenüber irgendjemand anderem als staatlichen Stellen ausweisen müsste."... Da ist ja schnell zu erkennen, wer den Paragraphen weder kannte noch versteht.

Danke und tschüss.
 
1) Bürger1 hält Bürger2 nach Sachbeschädigung fest. Sachbeschädigung entpuppt sich als Ordnungswidrigkeit. Folgen für Bürger 1? Keine. (realer Fall)
Das hat nur nichts mit § 127 Abs. 1 StPO zu tun. Wenn durch eine OWi fremdes Eigentum beschädigt wurde, kann sich der Rechtfertigungsgrund z.B. auch aus § 229 BGB ergeben.
2) Bürger 1 hält Bürger 2 nach Schlägerei fest. Schlägerei war keine Straftat, weil Notwehr. Folgen für Bürger 1? Keine, außer Lob vom Richter. (realer Fall)
Es ist doch auch vollkommen richtig, dass sich Bürger 1 nicht wegen Freiheitsberaubung strafbar gemacht hat, aber nicht, weil er gemäß § 127 Abs. 1 StPO zur Festnahme berechtigt gewesen wäre (das war er nämlich definitiv NICHT), sondern weil er sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befand.
... die Liste ist länger, ich habe immer wieder mal über Verhandlungen berichtet.
War wohl keine Entscheidungsbesprechung für die NJW oder NStZ :-D

Im Ergebnis bleibt es allerdings dabei, dass -was nicht sonderlich überraschen dürfte- ein Festnahmerecht nach § 127 I StPO nur besteht, wenn dessen Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen und nicht, wenn sich der Festnehmende das nur vorstellt.

So, jetzt wird es aber höchste Zeit, dass ein Mod hier aufräumt :lol:
 
Nur merken: Gewalt ist tabu, aber das sollte selbstverständlich sein.

Jemanden festzuhalten (unmittelbarer Zwang) ist also keine Gewaltanwendung?




Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.
 
Wir sind hier primär ein Fotoforum und kein Juristenforum.

Von fotobezogenene Inhalten hat sich diese Diskussion aber leider mittlerweile sehr weit entfernt.
Deshalb ist jetzt hier der Prellbock am Ende des Gleises!

Klick!


edit: auf Wunsche eines Users hier noch ein Link zum Ausgangsthema
 
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