Da sagt mein Palandt aber etwas völlig anderes.Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, kann ein Privatmann gar nicht geben.
Ein Privater (kennt das BGB eigentlich gar nicht), also ein Verbraucher...
Naja lassen wir das.
Lies mal das hier und sage mir dann, woraus du schließt, dass nur einHersteller oder Unternehmer eine Garantieerklärung abgeben kann: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__443.html
Wenn hier ein "Privatmann" zwei-dreimal etwas verkauft und dabei das gleiche Sprüchlein zum Gewährleistungsausschluss verwendet, haben wir ganz schnell AGB und mit denen darfst Du nicht komplett die Gewährleistung ausschließen wegen § 309 Nr. 7 BGB. Eine teleologische Reduzierung findet auch nicht statt. Also befindet sich der Verkäuferr voll in der Haftung.Gewährleistung muß der Händler geben und kann sie auch nicht ausschließen, im Gegensatz zu Privatverkäufern, die das Recht dazu haben.
Da meinst Du bestimmt § 444 http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__444.htmlIm Falle einer Abweichung von der Beschreibung des angebotenen Artikels wird die Ausschließung unwirksam, man kann also die Rücknahme verlangen.