Gast_59597
Guest
Man kann sich nicht der "Geschäftsführung ohne Auftrag" "schuldig" machen...Dann auch die Frage ob die Frau des Schmieds überhaupt berechtigt war im Namen Ihres Mannes zu handeln? Möglicherweise machte sie sich in dem Moment auch der Geschäftsführung ohne Auftrag schuldig.

"Geschäftsführung ohne Auftrag" ist, wenn jemand berechtigterweise im Interesse eines Dritten handelt, ohne von dem ausdrücklich beauftragt worden zu sein.
Beispiel: ein fremder PKW steht auf einem Parkplatz. Ein morscher Baum droht auf den PKW zu fallen. Du rufst einen Abschleppwagen, um den PKW davor zu retten, vom Baum zertrümmert zu werden. Das ist Geschäftsführung ohne Auftrag.
Beispiel: In Deinem Vorgarten steht ein Baum. Du bist in Urlaub. Nun droht nach einem Sturm der Baum auf das Haus Deines Nachbarn zu fallen. Der ruft den Landschaftsgärtner und lässt den Baum sachgemäß fallen. Anschließend bekommst Du eine Rechnung dafür. Das ist Geschäftsführung ohne Auftrag. Ein anderer nimmt in Deinem Namen eine Handlung vor, die Du selber hättest machen müssen oder aber vernünftigerweise gemacht hättest.
Die Ehefrau des Schmiedes ist rechtlich vermutlich "Kaufmannsgehilfin", sie vertritt ihren Mann und darf natürlich in seinem Namen eine Erklärung abgeben, daß der Schmied nicht möchte, daß seine Figuren fotografiert werden.
Prokura (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt (Formalvollmacht), die ausdrücklich und persönlich erteilt werden muss. Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht gemäß § 49 Abs. 1 HGB „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“. [1] [2] Die Rechtsgrundlagen der Prokura finden sich in den §§ 48 - 53 HGB. (nach Wikipedia, der Einfachheit halber)Ich bin weder der Meinung, dass der Schutz durch das Urheberrechtsgesetz gedeckt war, noch dass die Dame eine belastbare Prokura hatte, um im Namen des Standbesitzers zu handeln.
Ein "Kaufmannsgehilfe", z.B. ein Verkäufer, braucht keine Prokura, um für seinen Arbeitgeber rechtsverbindliche Abmachungen zu tätigen, z.B. einen Kaufvertrag abzuschließen. Es reicht, daß er dazu beauftragt wurde.
Es wäre auch ziemlich absurd, wenn jeder Karstadt-Verkäufer Prokura bräuchte, um einem Kunden etwas zu verkaufen. (Und ziemlich teuer auch, Prokura muß nämlich im Handelsregister eingetragen werden, und das kostet Geld.)