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"Entschuldigung, ich hatte nichts Böses im Sinn."

Nachdem ich nun als unbeteiligt Unwissender alle Beiträge gelesen habe,
muß ich auch meinen Senf dazugeben:

Eine Handwerkermesse (oder ähnliche Veranstaltungen) sind nie "Öffentlichkeit",
da die Örtlichkeit immer einen veranstaltenden "Hausherren" hat.
Für die Dauer einer solchen Veranstaltung hat der Veranstalter also das "Hausrecht"
und Kraft diesem verbietet er oft/meistens das Fotografieren auf dem Gelände
der Veranstaltung.

Gibt es also kein generelles Fotografierverbot, gelten die Bestimmungen des Urheberrechts.
Und dieses schließt nun mal ein Fotografieren der ausgestellten Gegenstände aus,
da es sich nicht um "bleibende dauerhaft aufgestellte Gegenstände" handelt.

Der Kauf einer Kamera schließt nicht eine generelle Befreiung von den Regeln
des Urheberrechts und des Anstandes ein.
Will man dennoch Fotografieren, muß man immer um Erlaubnis fragen.
Es sei denn, der Aussteller gibt durch sein Verhalten zu erkennen,
daß er gegen das Fotografieren nichts einzuwenden hat, siehe zum Beispiel Photokina oder IAA.
 
Gibt es also kein generelles Fotografierverbot, gelten die Bestimmungen des Urheberrechts.
Und dieses schließt nun mal ein Fotografieren der ausgestellten Gegenstände aus,
da es sich nicht um "bleibende dauerhaft aufgestellte Gegenstände" handelt.

Das Urheberrecht gilt immer, unabhängig ob jemand das Fotografieren erlaubt oder nicht. Es schließt auch nicht generell das Fotografieren aus. Tatsächlich gibt es soviele einzelne Erlaubnisse, dass Du meistens Fotos machen darfst.

Der Kauf einer Kamera schließt nicht eine generelle Befreiung von den Regeln
des Urheberrechts und des Anstandes ein.

Ganz deiner Meinung!:top:
 
ist es denn rein rechtlich verboten in aller Öffentlichkeit Gegenstände zu fotografieren, auch wenn sie jemand anderem gehören?
Wenn es urheberrechtlich geschützte Kunstwerke sind, dürfen die nur dann fotografisch vervielfältigt werden, wenn sie sich entweder dauerhaft an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen befinden, oder aber für die aktuelle Berichterstattung, oder aber, wenn sie nur "unwesentliches Beiwerk" sind.

Mit anderen Worten: bei den Werken in einer Kunstausstellung oder bei einer Kunstverkaufs-Messe o.ä. gibt es in der Tat schon Einschränkungen.

Speziell die "Schrauben- und Metall-Künstler", die ja teilweise sehr faszinierende Werke basteln, sind da irgendwie sehr... krüsch. Das dürfte daran liegen, daß da unheimlich viel geklaut wird und daß solche Dinge im Prinzip relativ leicht nachzumachen sind.
 
Darf man die Bilder nur nicht veröffentlichen oder ist gar das Fotografieren verboten?
Das "Vervielfältigen" ist unzulässig, wenn nicht eine der Ausnahmen gilt. (Dazu zählen z.B. die berühmten "einzelnen Vervielfältigungen für ausschließlich private Zwecke".)

Insofern: bereits das Fotografieren der Kunstwerke kann sehr wohl eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist doch bei einem privaten Foto fuer`s Album oder Festplatte zunaechst mal gar nicht gegeben.:eek:
Die Reaktion der Dame war also voellig ueberzogen und unterstellt nur ein moegliche unrechtmaessige Handlung.

Du übersiehst dabei, dass es sich nicht um ein in der Öffentlichkeit bleibendes Kunstwerk handelt. Es ist stark davon auszugehen, dass der Kunstmarkt gegen Abend mitsamt des Kunstwerks wieder verschwindet.

Die eigene Argumentation dann auf §59 UrhG zu stützen ist reichlich gewagt.

Ergo: Fresskopf et. al treffen den Nagel auf den Kopf!

Grüße
Ingo
 
.... als ich harsch von der Seite von der Frau/ Freundin/Lebensgefährtin des Schmiedes angemacht wurde: "Danke, dass Sie gefragt haben, ob Sie hier fotografieren dürfen! Unsere Gegenstände dürfen nicht fotografiert werden!" Gleichzeitig reichte sie mir demonstrativ eine Karte, auf der einer ihrer Ausstellungstücke zu sehen waren und ging. ...

Keine Frage - das ist unfreundlich. Die Herschaften hätten ja auch ein
Hinweisschild aufhängen können.

generell
Allerdings, wenn man aufmerksam durch diese Welt läuft, sich Dinge beherzigt
wie "keinen behindern, belästigen oder gefährden" , dann gäbe es deutlich weniger
Anlaß zum Streit.
Mit "Fragen" kommt man oft weiter als mit dem Versuch, jemandem seinen
Willen auf zu zwängen unter Berufung auf Eigeninterpretationen eines Gesetzes,
welches in seinem Kern noch aus 1907 stammt.
 
Danke für die vielen Antworten.
Da habe ich ja anscheinend in ein echtes Wespennest gestochen. Ich fotografiere nun seit ca. einem Jahr mit meiner DSLR und ich muss zugestehen, dass ich mich bisher nicht wirklich mit dem Urheberrecht befasst habe und ich mich daher anscheinend heute Vormittag auf sehr dünnem Eis bewegt habe.

Ich fasse für mich mal zusammen. Zunächst sollte man generell (wenn möglich) Erkundigungen anstellen, ob es erlaubt ist an der Örtlichkeit zu fotografieren --> Veranstalter fragen.
Wenn erlaubt, frage ich zu gegebenem Zeitpunkt den Aussteller, ob ich seine "Kunstwerke" fotografieren darf
--> wenn ja, dann los
--> wenn nein, weitergehen und/oder aus größerer Distanz mit dem Teleobjektiv draufhalten :evil: (Scherz am Rande). Auf jeden Fall weiß ich nun, dass ich -überzogen gesagt- dem Rechtsstreit lieber aus dem Weg gehe und die Leute mit meiner Fotografiererei in Ruhe lasse. Die Furcht vor dem Plagiat scheint es auch in der norddeutschen Tiefebene, zwischen Flensburg und Schleswig, zu geben. Leider kommt meine Erkenntnis zu spät, denn ich hätte der Frau gerne erklärt, dass ich die Fotos maximal als Bildschirmhintergrund genutzt hätte. Obwohl... Verständnis hätte man, ihrer Reaktion nach, nicht erwarten können.
BTW, wollt ihr mal ein Bild vom Windspiel sehen? :lol:

Nochmals Danke!
 
Ich lach doch darüber. Wer definiert "dauerhaft" ? Ist es 10 Minuten? 2 Stunden? 3 Tage? 4 Jahre? 500 Jahre?
Hunderte fotografieren den Krempel mit dem Handy oder Taschenknipsen.
 
Mal ganz ketzerisch gefragt:

Warum hast Du nicht einfach vorher gefragt, ob die Standbesitzer etwas dagegen haben, daß Du ein paar Photos von ihren Skulpturen machst?
 
Zuletzt bearbeitet:
§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“


Und Wasser ist blau.

§59 und meine Aussage über das Wasser haben beide gleichviel mit dem
geschilderten Fall zu tun.

Warum wird eigentlich immer der Umkehrfall AUCH als Gesetz genommen.
Nur weil das Fotografieren von bleibenden Gegenständen zulässig ist
steht doch bitte nirgends, dass nicht bleibende zu fotografieren verboten
ist.

Entweder gibt es hierzu noch ein anderes Gesetz oder es entscheidet das
Hausrecht.
 
Wenn ich diese Deutungen des Urhebergesetzes lese ist es vermutlich auch verboten:

Ein Gedicht für mich privat aus einem Buch abzuschreiben

Eine Filmscene am eigenen Küchentisch nachzuspielen

oder

bei meinem Lieblingssong mitzusingen ?

oder Konkreter: Ich darf ja wohl nach Hause gehen und das Windspiel privat für mich exakt nachbauen, WidersprucH, wohl kaum, aber für mich privat ein Foto zu machen ist verboten ??? seltsam seltsam

Da gibt es wie schon erwähnt auch noch den Paragraph 53, zu dem sich hier ja offenbar keiner der "Experten" äußern möchte:

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Warum wird eigentlich immer der Umkehrfall AUCH als Gesetz genommen.
Nur weil das Fotografieren von bleibenden Gegenständen zulässig ist
steht doch bitte nirgends, dass nicht bleibende zu fotografieren verboten
ist. Entweder gibt es hierzu noch ein anderes Gesetz oder es entscheidet das
Hausrecht.

Richtig. Es gibt noch ein anderes Gesetz. Das Urheberrechtsgesetz, das du ganz lesen solltest.
 
um der Sache mal einen Stoß in eine ganz andere Richtung zu geben:

Darf ich in einem Marktstand meinen Notizblock zücken und Skizzen machen?

oder muss ich wie im anderen Tread mit der Fotografierei bei AC/DC davon ausgehen, das alles, was nicht ausdrücklich erlaubt, verboten ist?
Ja wo leben wir denn? Ich komm mir langsam vor wie in den Witzen, die wir früher über totalitär regierte Staaten machten.
 
Wenn ich diese Deutungen des Urhebergesetzes lese ist es vermutlich auch verboten:

[...]

Da gibt es wie schon erwähnt auch noch den Paragraph 53, zu dem sich hier ja offenbar keiner der "Experten" äußern möchte:

Ja schön, dass es weningstens einen hier gibt, der bereit ist den Gesetzestext tatsächlich zu lesen. Ich wollt mich nicht wiederholen, weil hier ja doch viele meinen, dass sie es besser wissen als der Gesetzgeber... :rolleyes:

Die meisten privaten Kopien/Vervielfältigungen sind eben wie Du sagst ERLAUBT!

... und jetzt hab ich mich doch wiederholt :)
 
Ihr könnt euch die Finger wund tippen, vollkommen egal, wenn das ganze vor Gericht kommt entscheidet der Richter.
 
Gab es da aber nicht irgendwas das wenn man es von öffentlichem Grund aus auch sehen kann, man es dann auch fotografieren darf? Also z.B. bei Schlößern usw. (ich weiß da ist nie öffentlicher Grund drum herum *g*)

Würde das nun in dem Fall auch zutreffen? Wenn ich von außerhalb von dem Markt fotografiere?
Oder wenn ich z.B. von dem ganzen Markt nen Foto mach, kann ja die Skulptur, oder von nem anderen auch drauf sein, darf ich das dann deshalb nicht?
Weil mein hintergedanke war ja z.B. die Stimmung auf dem Markt festzuhalten, kann ich nichts dafür wenn nun so nen Stand von so ner Kunsttante dahinter steht oder?
 
Hi!
....Würde das nun in dem Fall auch zutreffen? Wenn ich von außerhalb von dem Markt fotografiere?
Oder wenn ich z.B. von dem ganzen Markt nen Foto mach, kann ja die Skulptur, oder von nem anderen auch drauf sein, darf ich das dann deshalb nicht?.
doch darfst du, weil dann ist es nur unwesentliches beiwerk.

§ 57 Unwesentliches Beiwerk:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

mfg Andi
 
Zuletzt bearbeitet:
Die meisten privaten Kopien/Vervielfältigungen sind eben wie Du sagst ERLAUBT!

Du schriebst es schon, keiner liest es. :-(

Die zur Vervielfältigung Befugten können das machen.

Ihr könnt euch die Finger wund tippen, vollkommen egal, wenn das ganze vor Gericht kommt entscheidet der Richter.

Da will keiner hin und deswegen werden hier die einschlägigen Gesetze diskutiert. Und richten tut hier auch keiner.

Ein paar machen hier ihre eigenen Gesetze. Sehr löblich, das spricht in den Beiträgen, die hier auftauchen, von einer hohen Moral der Verfasser. Es gibt aber welche, die sich nicht um Gesetzte scheren oder sie sogar brechen. Manchmal sogar unwissentlich, wie der TO!
 
Da gibt es wie schon erwähnt auch noch den Paragraph 53, zu dem sich hier ja offenbar keiner der "Experten" äußern möchte:

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Find ich ziemlich einschlägig den schönen § 53 I S.1. :top:
 
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