Die meisten dieser Punkte packe ich ja alle in meinen Release-Vertrag mit der abzubildenden Person.
wenn Du das nicht nur unter dem Aspekt der Benutzungsrechte machst, sondern auch unter den der DSGVO ist das
Ich dachte nur, dass Du die gerne trennen wolltest und keine DSGVO Dinge im Vertrag regeln wolltest.
Ich nehme nicht an, dass Du davon ausgehst, dass das Erteilen bestimmter Nutzungsrechte gleichzeitig die DSGVO Regelung "befriedigt", oder?
Kann man evtl. machen (?), aber dann müsste das jeweils so geregelt werden, dass die jeweils weitergehenden Bedingungen erfüllt sind.
Bei den Nutzungsrechten führe ich beispielsweise nur "soziale Medien" auf. MMN. reicht das für die Nutzungsrechte, weil dort immer die selben Nutzungsrechte weiter "vererbt" werden /andere dürfte ich ja gar nicht einräumen.
Aber nicht so nach DSGVO- hier muss jedes Medium getrennt genannt werden bzw. so zu Kategorien zusammengefasst werden, dass alle, ebenfalls zu nennenden eingeräumte Rechte und mögliche weitere, rechtemäßig eingeräumte Verarbeitungen (also auch Veröffentlichungen) zusammen passen.
Das wird aber eher nicht der Fall sein. Medium 1 wird in A,B und C X und Y damit tun, und Medium 2 wird in A,B, D und E X und Z damit tun.
Beispiel: das soziale Medium Gibts:nicht zeigt die Bilder auf seiner Plattform im Benutzeraccount. Darüber hinaus wählt es einige aus, die es zeitweise auf seiner Startseite zeigt und macht in Newsletter auch Werbung mit den Bildern.
Das soziale Medium ich-bin-ein-ein_anderes_Medium zeigt die Bilder ebenfalls im Benutzeraccount, nutzt sie als Werbung auf Kongressen/Messen und gibt ausgewählte Bilder an ."befreundete Unternehmen" weiter.
Meine Interpretation ist nun, dass ich zumindest beide Medien beim Namen extra nennen muss (und nicht zu "soziale Medien" zusammenfassen kann). evtl. die jeweils eingeräumenden, DSGVO tangierende Rechte für jedes Medium nennen muss und natürlich erst gar niemanden etwas einräume, das gar nicht DSGVO konform ist bzw. garantiert werden kann.
Die letzten beiden Punkte ist ja auch der Grund, warum einige Dienste in der EU nicht mehr abrufbar sind bzw. insgesamt eingestellt wurden- andere hingegen wurden diesbezüglich schon verklagt.
Wie man es dann auch noch hinbekommt, bei nachträglichen Änderungen der Benutzerbestimmungen DSGVO konform bleiben zu können und man neue Dienste auch mit älteren Bildern wird nutzen können, ist eine der offenen Fragen.
aus meiner Sicht reicht das wie gesagt nicht- aber sicher? Sicher bin ich mir hier über gar nichts.
Du siehst hier ja, dass (fast?) niemand zwei gleiche Meinungen vertritt- und nur eine kann zutreffen am Ende.
vg, Festan