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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Wenn du so weiter pseudo-argumentierst, disqualifizierst du dich so langsam aber sicher als einfach nur ein *****. Dann bin ich aber raus, dazu hab ich echt keinen Bock.
na denn tschuess
Hast du dir auch nur einen Buchstaben aller verlinkten hilfreichen Textstellen überhaupt einmal angesehen? Nur mal als Beispiel:

"Die grundrechtlich geschützte und garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit stellen berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Datenschutz-Grundverordnung dar."

Was steht hier also drin? Da steht drin, dass alleine schon die Meinungs- und Informationsfreiheit genügt, um ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person zu stützen.
Was glaubst du warum presse und staatliches ein sonderrecht hat, wenn du meinst wir alle genissen das?
Und jetzt darfst du mir gerne erklären, warum das zu 100% nicht zutreffen sollte. Denn das ist ja dein Standpunkt.

JoeS

Ich weiss um die ausnahmen, aber die treffen auf "uns" nicht zu.

Nicht das ich das toll faende, aber es bleibt keine andere Interpretation.
Was glaubst du denn erlaubt dir ein foto mit erkennbaren menschen (KUG beiwerk) nach eu DSGVO (sprich datenerhebung)?

w
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich weiss um die ausnahmen, aber die treffen auf "uns" nicht zu.

Okay! Einigen wir uns doch darauf: Du darfst ab sofort nicht mehr fotografieren, sonst landest du im Gefängnis. Das ergibt sich auf Grund der neuen DSGVO, die seit 25.05. gilt. Wegen "Beiwerk" und "Presse" und "Staat" und so.

Wir anderen machen fröhlich weiter wie bisher - mehr oder weniger.

Ich finde das ist doch eine tolle Lösung, die jeden zufrieden stellt?

Grüsse
JoeS
 
Die meisten dieser Punkte packe ich ja alle in meinen Release-Vertrag mit der abzubildenden Person.

wenn Du das nicht nur unter dem Aspekt der Benutzungsrechte machst, sondern auch unter den der DSGVO ist das (y)

Ich dachte nur, dass Du die gerne trennen wolltest und keine DSGVO Dinge im Vertrag regeln wolltest.

Ich nehme nicht an, dass Du davon ausgehst, dass das Erteilen bestimmter Nutzungsrechte gleichzeitig die DSGVO Regelung "befriedigt", oder?

Kann man evtl. machen (?), aber dann müsste das jeweils so geregelt werden, dass die jeweils weitergehenden Bedingungen erfüllt sind.

Bei den Nutzungsrechten führe ich beispielsweise nur "soziale Medien" auf. MMN. reicht das für die Nutzungsrechte, weil dort immer die selben Nutzungsrechte weiter "vererbt" werden /andere dürfte ich ja gar nicht einräumen.

Aber nicht so nach DSGVO- hier muss jedes Medium getrennt genannt werden bzw. so zu Kategorien zusammengefasst werden, dass alle, ebenfalls zu nennenden eingeräumte Rechte und mögliche weitere, rechtemäßig eingeräumte Verarbeitungen (also auch Veröffentlichungen) zusammen passen.
Das wird aber eher nicht der Fall sein. Medium 1 wird in A,B und C X und Y damit tun, und Medium 2 wird in A,B, D und E X und Z damit tun.

Beispiel: das soziale Medium Gibts:nicht zeigt die Bilder auf seiner Plattform im Benutzeraccount. Darüber hinaus wählt es einige aus, die es zeitweise auf seiner Startseite zeigt und macht in Newsletter auch Werbung mit den Bildern.
Das soziale Medium ich-bin-ein-ein_anderes_Medium zeigt die Bilder ebenfalls im Benutzeraccount, nutzt sie als Werbung auf Kongressen/Messen und gibt ausgewählte Bilder an ."befreundete Unternehmen" weiter.

Meine Interpretation ist nun, dass ich zumindest beide Medien beim Namen extra nennen muss (und nicht zu "soziale Medien" zusammenfassen kann). evtl. die jeweils eingeräumenden, DSGVO tangierende Rechte für jedes Medium nennen muss und natürlich erst gar niemanden etwas einräume, das gar nicht DSGVO konform ist bzw. garantiert werden kann.

Die letzten beiden Punkte ist ja auch der Grund, warum einige Dienste in der EU nicht mehr abrufbar sind bzw. insgesamt eingestellt wurden- andere hingegen wurden diesbezüglich schon verklagt.

Wie man es dann auch noch hinbekommt, bei nachträglichen Änderungen der Benutzerbestimmungen DSGVO konform bleiben zu können und man neue Dienste auch mit älteren Bildern wird nutzen können, ist eine der offenen Fragen.


aus meiner Sicht reicht das wie gesagt nicht- aber sicher? Sicher bin ich mir hier über gar nichts.

Du siehst hier ja, dass (fast?) niemand zwei gleiche Meinungen vertritt- und nur eine kann zutreffen am Ende.

vg, Festan
 
Ich dachte nur, dass Du die gerne trennen wolltest und keine DSGVO Dinge im Vertrag regeln wolltest.

So ungefähr. Auf der Website ist meine DSVGO-konforme Datenschutzerklärung abgelegt. Diese ist nicht explizit für Fotografen formuliert. So meinte ich das. Sie ist zum Betreiben einer Website formuliert, auf der pesonenbezogene Daten verarbeitet werden (Gästebuch-Einträge, hochgeladene Bilder, etc.).

Zu den hochgeladenen Bildern komme ich ausschliesslich auf Grund eines vorher abgemachten Vertrages, nämlich des Modell-Releases. Dort steht drin, wozu die gemachten Bilder genutzt werden dürfen. Sprich, Nutzungsrechte. Es steht auch drin, dass Bilder auf soziale Medien hochgeladen werden, und dabei werden bestimmte thematische Branchen exkludiert. Alle diese Punkte waren aber schon früher in diesen Verträgen drin. Das heisst, bis auf ganz wenige Punkte waren meine alten Verträge sowieso schon DSGVO-konform – ich musste nicht allzuviel erweitern. Ich packe da aber nicht meine komplette Datenschutzerklärung rein, sondern nur den Link, so meinte ich das. Habe mich vielleicht missverständlich ausgedrückt.

Sicher bin ich mir hier über gar nichts.

Wenigstens darin sind wir uns fast alle einig… 
 
egal, was sich ändert und was nicht- Hobbyfotograf wird keine der Kategorien sein, die genutzt werden. Zumindest habe ich noch nie eine solche Kategorie gesehen- und wenn man einen Unterschied auch bei veröffentlichten Bilder machen wird, dann wird keiner der hier anwesenden darunter fallen- wie bisher auch nicht.

vg, Festan

Das ist das hier:
"Ausnahmen gelten insbesondere
[...]
für natürliche Personen, die personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten - beispielsweise privater Schriftverkehr, Adressbücher oder die Nutzung sozialer Netzwerke und Online-Tätigkeiten im Rahmen persönlicher oder familiärer Zwecke;"
 
Meins du?
Wo steht das?
Wenn du deine privaten fotos, hier, oder sonstwo teilen willst?
KUG reicht nicht mehr aus und euDSGVO wirst du in den meisten faellen nicht erfuellen. Das mag so privat sein (und KUG) wie es will.

w

Ich kann mich nur wiederholen:

"Ausnahmen gelten insbesondere
[...]
für natürliche Personen, die personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten - beispielsweise privater Schriftverkehr, Adressbücher oder die Nutzung sozialer Netzwerke und Online-Tätigkeiten im Rahmen persönlicher oder familiärer Zwecke;"

Zu meinem Privatvergnügen kann ich also fotografieren wie ich will (außer andere Gesetze stehen dem entgegen).
 
Das ist das hier:
"Ausnahmen gelten insbesondere

ist das eine Art Mantra- nur oft genug wiederholen, dann wird es wahr? :lol::ugly:

private Fotografie – soziale Netzwerke
Die DSGVO sieht eine sogenannte Haushaltsausnahme vor, Art. 2 Abs. 2c DSGVO. Wenn natürliche Personen (= Menschen, nicht Firmen oder Vereine) Daten ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken verarbeiten, ist das Datenschutzrecht nicht anwendbar, also fallen Fotos von Familienfeiern oder Urlaubsfotos nicht unter die DSGVO. Nach Erwägungsgrund 18 fallen auch die Nutzung von sozialen Netzwerken und Online-Aktivitäten „im Rahmen solcher Tätigkeiten“ nicht unter die DSGVO. Den Rahmen ausschließlich privater oder persönlicher Zwecke verlasse ich aber, wenn ich Personenfotos nicht durch entsprechende Zugriffsbeschränkungen in einer nur für Familienmitglieder zugänglichen geschlossenen Gruppe, sondern frei für jedermann online stelle.

Quelle: https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-fotografie-kug-update/

Das habe ich so oder so ähnlich an vielen Stellen im Netz bei diversen Anwälten gefunden, so auch hier in den Kommentaren (zweimal sogar und extra auf Nachfrage):

http://www.fotocommunity.de/blog/fo...-fuer-fotografen/comment-page-2#comment-62803

Überhaupt gar keine Quelle habe ich gefunden, die dieses Passus so wie Du interpretierst- das wird nur hier von einigen (reinen Laien) immer wieder (falsch) rein interpretiert.

Ist auch nicht anders als bei den Nutzungsrechten- da ist es ebenfalls nicht erheblich, ob man Bilder privat aufgenommen hat oder nicht- veröffentlicht dürfen sie nur mit Erlaubnis werden.

Übrigens ist das Gegenwort von privat öffentlich- privat kann ich auch nackt herumlaufen, öffentlich hingegeben, auch als Privatmensch, eher nicht.

Aber selbst wenn das anders wäre- regelmäßiges Veröffentlichen von fremden Menschen, mit denen man auch noch extra Verträge abgeschlossen und bezahlt hat, oder bei deren Bilder man sich auf das KUG beruft, man also künstlerisch Tätig ist, würden noch nicht mal dann unter "Privat" fallen, wenn es anders wäre.

vg, Festan
 
@Festan
Ich sehe jetzt ehrlich gesagt den Unterschied zu vorher nicht. Oder durfte ich vorher Fotos von Leuten einfach frei zeigen, ohne diese gefragt zu haben.
e89 geht ja noch weiter, in dem er sagt, dass man nicht einmal Fotos von Menschen machen darf ohne mit denen dies schriftlich geregelt zu haben.
 
@Festan
Ich sehe jetzt ehrlich gesagt den Unterschied zu vorher nicht. Oder durfte ich vorher Fotos von Leuten einfach frei zeigen, ohne diese gefragt zu haben.

nein- habe ich das gesagt?

die DSGVO ist eben ein weiteres, zu beachtendes Gesetz, das einem weitergehende bzw. andere Pflichten auferlegt, als es sich durch das Recht am eigenen Bild ergibt

e89 geht ja noch weiter, in dem er sagt, dass man nicht einmal Fotos von Menschen machen darf ohne mit denen dies schriftlich geregelt zu haben.

das musst Du ihn fragen
 
Deine Hartleibigkeit ist beeindruckend. :eek:
Lies doch einfach mal die FAQs des zuständigen Ministeriums. :rolleyes:

meinst Du das hier?

für natürliche Personen, die personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten - beispielsweise privater Schriftverkehr, Adressbücher oder die Nutzung sozialer Netzwerke und Online-Tätigkeiten im Rahmen persönlicher oder familiärer Zwecke;
Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html

jetzt weiß Du auch, warum ich so hartnäckig bin- das ist das, was ich die ganze Zeit über schreibe.

Viel Eindeutiger kann man das doch gar nicht mehr ausdrücken.

Ist mir auch völlig schleierhaft, wie man der Meinung sein kann, dass ein künstlerisch Schaffender, der sein Werke öffentlich ausstellt, unter eine solche Regelung fallen könnte.

vg, Festan
 
Hatte ich weiter oben schon mal verlinkt- anscheinend reicht das nicht und man muss zitieren, um wahrgenommen zu werden:

1. Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

a. Keine Ausweitung der Haushaltsausnahme!

Der Rat hat die so genannte Haushaltsausnahme in Art. 2(2)(d) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Weise erweitert, dass er die im Kommissionsvorschlag enthaltenen Worte „ausschließlich“ und „ohne jede Gewinnerzielungsabsicht“ gestrichen hat.

Der Vorschlag des Rates ist in einer Weise formuliert, dass ein maßgeblicher Teil der Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen auch dann aus dem Anwendungsbereich des Datenschutzrechts herausfiele, wenn in erheblicher Weise in das Datenschutzgrundrecht Dritter eingegriffen würde. Nach der Formulierung des Rates würde es bereits genügen, wenn die Verarbeitung zu persönlichen oder familiären Zwecken bei einer Gesamtbetrachtung lediglich einen völlig untergeordneten Zweck darstellte, um unter die Haushaltsausnahme zu fallen und damit nicht mehr dem Datenschutzrecht zu unterliegen. Ein Nutzer eines sozialen Netzwerks oder der Betreiber einer privaten Homepage würde selbst dann nicht unter das Datenschutzrecht fallen, wenn er in großem Umfang personenbezogene Daten unbeschränkt im Internet veröffentlicht, solange er die Datenverarbeitung (auch) als eine solche zu persönlichen oder familiären Zwecken deklariert. Eine derartige Erweiterung wäre nicht akzeptabel. Ebenso wenig kann die Gewinnerzielungsabsicht ein Kriterium für die Anwendung des Datenschutzrechts sein, da die Eingriffstiefe einer Datenverarbeitung hiervon nicht abhängt. Eine zu weitgehende Ausdehnung der Haushaltsausnahme stünde im Widerspruch zum primärrechtlich garantierten Grundrecht auf Datenschutz und kann deshalb im Sekundärrecht nicht umgesetzt werden.

Die Konferenz spricht sich gegen eine Erweiterung der Haushaltsausnahme in Art. 2(2)(d) DSGVO und die damit verbundene Einschränkung des Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts aus. Die Haushaltsausnahme sollte sich daher weiterhin an dem Wortlaut von Art. 2(2) der Richtlinie 95/46/EG orientieren und nur solche Verarbeitungsvorgänge aus dem Anwendungsbereich herausnehmen, die sich ausschließlich auf persönliche und familiäre Tätigkeiten beziehen.

Quelle: https://www.saechsdsb.de/component/...verhandlungen-zur-datenschutz-grundverordnung

Und wie gesagt: ich habe auch keine Quelle gefunden, die das irgendwie anders interpretiert.

vg, Festan
 
ja, so möglich- hat man aber das Beweisproblem...

Es besteht durchaus ein Unterschied, ob ich mir die Datenschutzerklärung "Gelesen und verstanden" unterschreiben lasse und sie damit zu einem Vertragsbestandteil mache oder ob ich, wenn ich ganz sicher gehen will, in den Vertrag rein schreibe: Ich wurde über die Datenschutzbestimmungen informiert.

Wer eine Erklärung derart aufwertet und sie zu einem Vertragsbestandteil macht, muss sich dann nicht über die Konsequenzen wundern.
 
sowohl in der "Policy der Prinzipien"

Du kannst in die Policy schreiben, was du willst. In der Regel nutzt man den Abschnitt, um grundlegende Dinge festzustellen, etwa den Wirkungsbereich der Gesetzgebung oder der Erklärung.

als auch im Nennen des Zweckes und der konkreten Verarbeitung

Noch einmal: Es dürfen Kategorien gebildet werden un die Beschreibung ist natürlich generisch. Ich muss nicht schreiben: Den Bild den ich von Tante Gerda gemacht habe gebe ich Hern Schurich und Frau Prömsel.
 
Es besteht durchaus ein Unterschied, ob ich mir die Datenschutzerklärung "Gelesen und verstanden" unterschreiben lasse und sie damit zu einem Vertragsbestandteil mache oder ob ich, wenn ich ganz sicher gehen will, in den Vertrag rein schreibe: Ich wurde über die Datenschutzbestimmungen informiert.

Wer eine Erklärung derart aufwertet und sie zu einem Vertragsbestandteil macht, muss sich dann nicht über die Konsequenzen wundern.

OK, kann sein- erläuterst Du das auch entsprechend oder machst Du nur Andeutungen (ich weiß, Du bist ein vielbeschäftigter Mann- aber vielleicht findest Du trotzdem die Zeit).

Übrigens sollte man dann aber zumindest darauf hinweisen, dass man in den Vertrag stattdessen rein schreiben soll/muss: Ich wurde über die Datenschutzbestimmungen informiert.

Ich zumindest hatte damit nur gemeint, dass man, was immer man diesbezüglich tut, sich das unterschreiben lässt- der Nachweißbarkeit wegen.

vg, Festan
 
Noch einmal: Es dürfen Kategorien gebildet werden un die Beschreibung ist natürlich generisch. Ich muss nicht schreiben: Den Bild den ich von Tante Gerda gemacht habe gebe ich Hern Schurich und Frau Prömsel.

Ist also egal, wenn ein Forum die Bilder für Werbung nutzt und ein anderes die Bilder nur im Benutzer Account anzeigt? Beides bildet eine Kategorie?
Und ein drittes die Bilder in einem erotischen Forum (ist ja ebenfalls ein soziales Forum)?

(passende Nutzerrechte jeweils natürlich vorausgesetzt)

Und wo sind da die Aufklärungspflichten? Ich dachte, es geht in der DSGVO gerade um die Transparenz was wann wer mit seinen persönlichen Daten so macht.

Der Zweck der jeweiligen Verarbeitung und die Beschreibung der konkreten Verarbeitung.

was genau verstehst Du denn dann darunter? und wie soll man alle sozialen Medien in eine Kategorie packen, wenn diese jeweils unterschiedliche Verarbeitungen vornehmen.

vg, Festan
 
Ich würde jetzt noch was schreiben, warum Künstler bei weitem mehr Freiheiten haben, muss mich hier aber wieder für einige Tage mehr oder weniger ausklinken...
 
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