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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

so ist es. solange man nix veröffentlicht, ist man auf der sicheren seite, zumindest wenn die personen als beiwerk auf dem bild zu sehen sind. andererseits ist das fotografieren alleine auch schon ein verstoss. fragen über fragen... :confused:
 
Die meisten Fotos werden heutzutage von Jugendlichen mit Smartphones gemacht.
Sie teilen diese Fotos, was einer Veröffentlichung gleichkommt.
Kein Mensch weiß, ob all die Menschen die im Nanosekundentrakt irgendwo aufgenommen wurden, vorher einen Vertrag abgeschlossen haben.

Das ist ja noch nicht alles. Was ist daraus zu schließen, wenn ich die hypsche Perserkatze der noch hypscheren Nachbarin in deren Sofa aufgenommen habe?

Wir kommen da von Hütchen auf Stöckchen und keinen Schritt weiter.
Apple, Huawei, LG, Samsung, Gopro usw. führen einen harten Konkurrenzkampf im Smartphone- und Actionkamerabereich.
Die wollen keine allgemeine Verunsicherung ihrer Kundschaft und werden entsprechend tätig sein.

Bis dahin müssen wir uns halt mit den typischen Deutschen auseinandersetzen, die sinnlos Rechte in Anspruch nehmen, weil sie sie halt haben.
 
Aufatmen können allerdings die Analogfotografen, bei denen eine solche Datenerhebung per se nicht vorliegt.
Schon hier könnte man aufhören, zu lesen. Auch die Veröffentlichung von Scans analoger Fotos mit irgendwelchen Menschen drauf ist nicht des Aufatmens würdig.
Das liegt nicht an den fehlenden Metadaten, sondern an der Eigenschaft „Ab-Bild‟ als unter das Persönlichkeitsrecht fallend.
 
Moin,

Wir kommen da von Hütchen auf Stöckchen und keinen Schritt weiter.

ja, wenn man alle Themen miteinander vermischt und zudem die bisherige Diskussion hier ignoriert, dann ist das so. Wenn man dann noch mit pauschalen Behauptungen, beispielsweise über die "typischen Deutschen …, die sinnlos Rechte in Anspruch nehmen, weil sie sie halt haben" und die "Schwammigkeit von Gesetzen", die Diskussion von konkreten Fragestellungen ablenkt, wird die Diskussion in der Tat fruchtlos.

winfel, /bd/ und ich haben wiederholt versucht, die Rechtslage aus der Sicht verschiedener Leute gegenüberzustellen. Das ist durch weitere Beiträge beispielsweise von t34ra, acahaya und zuletzt neoman666 ergänzt worden. In diesen Beiträgen finden sich zahlreiche konkrete Aussagen zu diversen Fragestellungen, die sich auf Einschätzungen von Fachjuristen und Politikern der Exekutive und der Legislative stützen. Wenn man all das ignoriert oder nur höchst selektiv zur Kenntnis nimmt, kann man weder die Diskussion hier sinnvoll weiterführen noch wird man für seinen eigenen Umgang mit der Fotografie vernünftige Schlussfolgerungen ziehen können.
 
Wenn man all das ignoriert oder nur höchst selektiv zur Kenntnis nimmt, kann man weder die Diskussion hier sinnvoll weiterführen noch wird man für seinen eigenen Umgang mit der Fotografie vernünftige Schlussfolgerungen ziehen können.

Wie kommst du auf das schmale Brett, ich hätte mich mit dem Thema nicht befaßt?
Ich mußte es schon bisher tun, weil ich entsprechende Auseinandersetzungen hatte.
Durch das DSGVO wird es nicht einfacher.
 
ja, wenn man alle Themen miteinander vermischt
Die DSGVO steht halt nicht alleine im luftleeren Raum sondern ist ein Aspekt unter vielen, zum Teil sogar widersprüchlichen. Otto Normalknipsograf interessiert, was darf ich fotografieren und was nicht. Irgendwelche juristischen Spitzfindigkeiten interessieren ihn da wenig. Und da eben gerade die DSGVO durchs Dorf getrieben wird, machen sich die immer wiederkehrenden Fragen jetzt eben daran fest.
wird die Diskussion in der Tat fruchtlos.
Da wir hier keine Gesetze machen ist sie sowieso fruchtlos – was auch immer hier diskutiert wird, wird am Gesetz nichts ändern und was Recht ist und was nicht, erzählt Dir ein Richter – keine Anwaltsmeinung, kein Fachblattartikel und schon gar keine Forendiskussion.
 
Das Lesen des KUG und der DSGVO hilft hier weiter, denn bei der Street-Fotografie sind wir in einem Bereich in dem es keinen ersichtlichen Unterschied gibt.

Das Problem bei DSGVO-gerechter Streetfotografie ist, dass du den schriftlichen Vertrag mit dem Motiv vor der Aufnahme einholen müßtest.
Ob man das noch Street nennen darf oder lieber als Theater bezeichnen sollte?

Ganz nebenbei steht nirgends in der DSVGO, dass eine Einwilligung schriftlich erfolgen muss. Aber lassen wir das mal bei Seite. Wir fragen gar nicht nach einer Einwilligung sondern fotografieren einfach heimlich Leute auf der Straße.

Jemanden einfach so in Großaufnahme auf der Straße zu Fotografieren war ja auch schon vorher ein großes Problem, denn es verletzte ja das Recht am eigenen Bild. Hier wurde aber Abgewogen gegen das Interesse an der Kunst. Argumentiert wurde da im KUG mit Punkt 4 des §23:

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: [...]
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Es gab letztes Jahr ein Urteil zur Street-Fotografie (bzw. eine Begründung des Bundesverfassungsgericht warum eine Klage gegen ein konkretes Bild nicht zulässig war). Finde das gerade aber nicht. Vielleicht hat es ja jemand parat. Argumentiert wurde, so ich mich Recht erinnere, mit dem berechtigten Interesse des Fotografen, seine Kunst zu vollziehen.

Es kann jetzt sein, dass das KUG nicht mehr zum Tragen kommt, obwohl der Gesetzgeber dies so sieht und diesen Zustand auch sicher wieder herstellen würde, falls deren eigene Einschätzung falsch wäre (Ich empfehle den oben verlinkten Artikel des Deutschen Verbands für Fotografie. Der Herr Rau ist Autor eines Hilfreichen Buchs auf dessen aktualisierte Auflage ich hoffe). Nehmen wir also an, das KUG "gibt es nicht mehr". Da ändert sich hier trotzdem wenig, denn das berechtigte Interesse kann mann genausogut nach DSGVO begründen, denn da heißt es in Artikel 6

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: [...]

f.) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Dass Kunst ein berechtigtes Interesse ist steht wohl kaum im Zweifel und dass man ggf. gegen das Interesse des Abgebildeten abwägen muss ist auch klar (und war, wie oben angegeben, auch schon vorher so).

In dem Falle, dass diese "berechtigten Interessen" zum Tragen kommen, kann man übrigens nicht Widerrufen, denn man hat gar nicht eingewilligt, kann diese Einwilligung also auch nicht widerrufen. Aber man kann natürlich klagen, nämlich dann, wenn "die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen."

Es KANN sein, dass die Gerichte ab jetzt plötzlich ganz anders argumentieren werden als vorher, sie völlig vergessen, dass Kunst eine wichtige Funktion hat, und dieses nicht als berechtigtes Interesse anerkennen. Besonders wahrscheinlich ist es aber nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es KANN sein, dass die Gerichte ab jetzt plötzlich ganz anders argumentieren werden als vorher, sie völlig vergessen, dass Kunst eine wichtige Funktion hat, und dieses nicht als berechtigtes Interesse anerkennen. Besonders wahrscheinlich ist es aber nicht.

ja, kann sein- aber das alleine würde bereits wiederum für alle fotografierten Bilder automatisch das DSVGO außer Kraft setzen (oder man müsste anfangen Bilder nach ihrer "Kunsthaftigkeit" zu werten)- beides ebenfalls nicht sehr wahrscheinlich.

Ich habe eh noch nie so ganz verstanden, wieso, wenn das KUG in der Abwägung über dem Recht am eigenen Bild steht, man Model-Releases benötigt.

vg, Festan
 
was Recht ist und was nicht, erzählt Dir ein Richter
Das ist aber schlecht. In einem „Rechtsstaat‟ sollte das Parlament „Recht machen‟ und die Justiz auf dessen Einhaltung achten.
Jeder Bürger eines „Rechtsstaats‟ sollte exakt wissen, was er darf und was nicht.
Das scheint hier nicht der Fall zu sein, wie die Diskussion im Forum aber auch unter den Fachleuten zeigt.
Auch das BMI kann kein „Recht machen‟ oder zuverlässig interpretieren; kein Gericht ist an diese Regierungsauffassung gebunden.
Na ja.
 
Das ist aber schlecht. In einem „Rechtsstaat‟ sollte das Parlament „Recht machen‟ und die Justiz auf dessen Einhaltung achten.
Jeder Bürger eines „Rechtsstaats‟ sollte exakt wissen, was er darf und was nicht.

DAS gehört doch nun absolut nicht hier her. Aber ganz kurz hier. Es geht um ABWÄGUNGEN. Man hat ein Recht an seinem eigenen Bild. Ein anderer hat ein Recht an seiner Kunst und nun muss entschieden werden, wie weit was geht. Dabei gibt es Millionen von Möglichkeiten, die wohl kaum in einem Gesetz zu fassen sind. Das ist aber in keinster Weise an dieser Stelle besonders sondern betrifft letztlich jeden Bereich des Rechts. Aber das können wir doch nun wirklich hier nicht diskutieren!
 
Zuletzt bearbeitet:
Das stimmt. Deshalb bin ich hier raus.
Ich kann nur jedem Streetfotografen raten, sehr vorsichtig zu sein, bis das erste Gericht Recht gemacht hat.

Wie bereits ausgeführt wurde, hat sich im Prinzip nix geändert.
Bzgl. des Links zum Thema Street kann ich hier aushelfen:

"Das Bundesverfassungsgericht hat danach festgestellt: "´dass die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung´ für die Straßenfotografie ´strukturtypisch´ sei. Und begründet weiter: ´Es ist gerade das Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt.´Damit ist das Foto als Kunstwerk definiert und darf sich grundsätzlich einmal auf Kunstfreiheit berufen, es darf angefertigt, ausgestellt und auch außerhalb von Museen und Galerien gezeigt werden.
Die Kunstfreiheit sieht das Gericht erst dann als eingeschränkt an, wenn eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Etwa, wenn die abgebildete Person sich in einem geschützten Raum befand oder in einer besonders herabsetzenden Weise abgebildet wurde."
(Zitat aus Frankfurter Allgemeine Zeitung, 7.4.2018, S.16)"

https://www.dslr-forum.de/showpost.php?p=15048553&postcount=1
und
http://www.faz.net/aktuell/feuillet...-gesetz-fuer-strassenfotografen-15529676.html
 

Das wäre dann durchaus die Lösung, wenn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in Deutschland nicht durch die eu-dsgvo aufgehoben bzw die EU-Verordnung der deutschen Recht übergeordnet wäre. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes von dieser dsgvo überstimmt werden könnte. Sofern würde ich das mit der Streetfotografie jetzt so langsam als ein bisschen entschärft ansehen geht doch vorsichtig sollte man weiterhin sein, da es immer versuche geben könnte durch Abmahnungen hier Ärger zu machen. Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Rücken sollten auch streetfotografen aber halbwegs sicher sein.

Fehler bitte zu entschuldigen, die Diktierfunktion bei Android ist leider noch nicht ganz fehlerfrei.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das wäre dann durchaus die Lösung, wenn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in Deutschland nicht durch die eu-dsgvo aufgehoben bzw die EU-Verordnung der deutschen Recht übergeordnet wäre. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes von dieser dsgvo überstimmt werden könnte. .

das ist eben (eine der) großen Fragen...

Verhältnis Datenschutzrecht und Recht am eigenen Bild

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2014, Az. 8 AZR 1010/13, Rn 16 zum Bildnisrecht im Arbeitsverhältnis das KUG als spezialgesetzlichen Regelung zum Bildnisschutz den Vorrang vor dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingeräumt, da das BDSG nur nachrangig galt, also wenn in anderen Gesetzen keine spezielleren datenschutzrechtlichen Regelungen enthalten waren. Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geht jedoch in der Anwendung vor (sog. Anwendungsvorrang), um eine möglichst weitgehende europaweite Harmonisierung zu erreichen und lässt nur in bestimmten Fällen Ausnahmen zu. Das KUG hat also keinen Vorrang mehr vor dem Datenschutzrecht, sondern muss sich diesem unterordnen bzw. wird von diesem verdrängt.

Quelle: https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-und-fotografie-teil-3/

vg, Festan
 
Das wäre dann durchaus die Lösung, wenn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in Deutschland nicht durch die eu-dsgvo aufgehoben bzw die EU-Verordnung der deutschen Recht übergeordnet wäre. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes von dieser dsgvo überstimmt werden könnte. Sofern würde ich das mit der Streetfotografie jetzt so langsam als ein bisschen entschärft ansehen geht doch vorsichtig sollte man weiterhin sein, da ich immer versuche geben könnte durch Abmahnungen hier Ärger zu machen. Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Rücken sollten auch streetfotografen aber halbwegs sicher sein.

Es gibt hier nicht ein Recht.
Die DSGVO vereinheitlicht den Bereich Datenschutz in der EU. Das gab es im vorher auch schon.

Das Thema Kunst- und Pressefreiheit berührt die DSGVO gar nicht und natürlich kann eine EU-Regel derartiges nicht einfach abschaffen (mal ganz abgesehen davon, dass die EU-DSGVO sowieso ein wenig so aussieht, als wäre das ganz maßgeblich mit "deutscher Feder" geschrieben).

Und zum Thema Street gab es hier über die letzten Jahre schon viele Threads. Das Thema ist schwierig, weil es eben tatsächlich mehrere sich widersprechende Rechtsgüter berührt.
 


Da gibt's schon ein Update:
"Dort wird ausgeführt, dass sich die Anfertigung von Fotografien, wie bislang schon, auf eine jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen stützen könne. Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibe das Kunsturhebergesetzes (KUG) erhalten, an dem keine Änderung geplant sei. Das KUG könne sich auf Art. 85 Abs. 1 DSGVO stützen und werde nicht durch die DSGVO verdrängt. Die Meinung und Informationsfreiheit könne im Rahmen der Auslegung der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO auch im Hinblick auf die im Erwägungsgrund Nummer 4 genannten anderen Grundrechte zur Geltung gebracht werden."
https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-fotografie-kug-update/

Aber natürlich kommt dann später:
"Dies ist die Meinung des deutschen Gesetzgebers (Legislative), der nicht für die Auslegung der DSGVO zuständig ist und dessen Meinung weder für die Gerichte (Judikative) noch für die Datenschutzaufsichtsbehörden (Exekutive) verbindlich ist. Daher kann man sich auf diese Aussagen nicht sicher verlassen – die Rechtsunsicherheit bleibt."
 
Wie bereits ausgeführt wurde, hat sich im Prinzip nix geändert.
Bzgl. des Links zum Thema Street kann ich hier aushelfen:

"Das Bundesverfassungsgericht hat danach festgestellt: "´dass die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung´ für die Straßenfotografie ´strukturtypisch´ sei. Und [...]

Das war mal so?
Respektive gilt fuer das "bild" unser problem ist das wir daten erheben und das geht ohne vorherige einwilligung nicht legal, damit geht auch das foto nicht.

Wer mit dem Handy oder der Digitalkamera Bilder schießt, sammelt gleichzeitig Daten wie zum Beispiel Standort oder Uhrzeit. Problematisch wird es, wenn Personen abgelichtet werden. Diese Daten lassen sich der Person zuordnen, wofür man deren Einwilligung braucht.

ich zitiere ungern "die bild" aber in dem fall ist der arktikel um einges besser als viele andere scheint mir: klick

w

Ps.: exif ist das problem, daher ist analoge fotografie auch getrennt zu betrachten, da gibt es nur das bild, was auch reglungen unterliegt, aber dann gilt was du oben schreibst.
Pps.: hab schon im anderen forenbereich gefragt wie ich exif abschalten kann, aber das geht bei meiner nicht und bei vielen kameras nicht. Vielleicht waere das eine loesung (weiss ich natuerlich nicht genau, ich bin kein anwalt und selbst die wissen vieles nicht genau.) Nachtraegliches loeschen der exif "gilt nicht". Man darf die daten nicht erheben ohne vorherige einwilligung. Dieses "vorher" ist ganz wichtig und verhindert die meisten "work arrounds".
 
Mein Gott, hier wird ja fröhlich weiter Unsinn ohne Ende verbreitet. Weiter oben steht eine OFFIZIELLE AUSKUNFT DES BUNDESINNENMINISTERIUMS. Daran dürft ihr euch orientieren.
 
Das war mal so?
Respektive gilt fuer das "bild" unser problem ist das wir daten erheben und das geht ohne vorherige einwilligung nicht legal, damit geht auch das foto nicht.

Nein, das ist so.
Ich schrieb ja bereits, es sind sich widersprechende Rechtsgüter.
Rechtsgüterabwägung war da schon immer gefragt.

Und die DSGVO hat folgenden Sinn:
"Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), englisch General Data Protection Regulation (GDPR), ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht werden. Dadurch soll einerseits der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden."

https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz-Grundverordnung

oder in ganz lang:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679&from=EN
 
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