Das Model-Release hebt selbstverständlich keine Persönlichkeitsrechte auf (das schreibe ich übrigens auch wörtlich).
Streng genommen ist es aber auch KEINE Übertragung von Persönlichkeitsrechten (die KANN man nämlich nach kontinentaleuropäischem Recht nicht übertragen), sondern ein Verzicht auf die Ausübung bestimmter Aspekte des Persönlichkeitsrechts. Weil insbesondere das Recht am eigenen Bild zwischenzeitlich stark kommerzialisiert ist, wendet man aber die Regeln über die Übertragung von Nutzungsrechten analog an, insbesondere Zweckübertragungsregel, Spezifizierungslast, urheberfreundliche Auslegung, Erschöpfungsgrundsatz (str.) etc.
Ob ich das pauschal mache ("darf alles"), was eben nach dem Gebot der Spezifizierung unwirksam ist oder genau aufzähle (eben spezifiziere) ändert nichts an der Tatsache, dass der Vertrag ein "Model Release" ist. Auf diese Bezeichnung hat man sich eben geeinigt, pauschal oder nicht.
Und ganz selbstverständlich kann ich in so einem Release auch bestimmen, dass mein Bild etwa in einem pornographischen Magazin verwendet wird. Das ist Vertragsfreiheit.
Seine Grenze findet das erst in sittenwidrigen oder gegen geltendes Recht verstoßenden Gestaltungen, davon sind wir bei allem, was hier diskutiert wird, aber sehr, sehr weit entfernt.