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Copyright bei Fotomodellen

AndreasB schrieb:
Aha: § 31, 5:
(...)

Das bezieht sich aber wohl im Zusammenhang auf die Vereinbarung zwischen Urheber (Fotograf) und Nutzungsrechte-Käufer (Kunde).

Genau. Daher ja auch analoge Anwendung.

AndreasB schrieb:
Aber im Übrigen überlasse ich solche Auslegungs-Tüfteleien lieber den Juristen, die Spaß daran haben. :D

Hm, Spaß macht's, aber es geht eben immer auch um viel Geld. Darum eben: Vorsicht ist besser als Nachsicht...
 
arne9001 schrieb:
Das Model-Release hebt selbstverständlich keine Persönlichkeitsrechte auf (das schreibe ich übrigens auch wörtlich).

Streng genommen ist es aber auch KEINE Übertragung von Persönlichkeitsrechten (die KANN man nämlich nach kontinentaleuropäischem Recht nicht übertragen), sondern ein Verzicht auf die Ausübung bestimmter Aspekte des Persönlichkeitsrechts. Weil insbesondere das Recht am eigenen Bild zwischenzeitlich stark kommerzialisiert ist, wendet man aber die Regeln über die Übertragung von Nutzungsrechten analog an, insbesondere Zweckübertragungsregel, Spezifizierungslast, urheberfreundliche Auslegung, Erschöpfungsgrundsatz (str.) etc.

Ob ich das pauschal mache ("darf alles"), was eben nach dem Gebot der Spezifizierung unwirksam ist oder genau aufzähle (eben spezifiziere) ändert nichts an der Tatsache, dass der Vertrag ein "Model Release" ist. Auf diese Bezeichnung hat man sich eben geeinigt, pauschal oder nicht.

Und ganz selbstverständlich kann ich in so einem Release auch bestimmen, dass mein Bild etwa in einem pornographischen Magazin verwendet wird. Das ist Vertragsfreiheit.

Seine Grenze findet das erst in sittenwidrigen oder gegen geltendes Recht verstoßenden Gestaltungen, davon sind wir bei allem, was hier diskutiert wird, aber sehr, sehr weit entfernt.

Dann sind wir uns ja in dem Punkt vielleicht einig:
Es geht natürlich nicht um die Übertragung von Persönlichkeitsrechten (die genauso wenig übertragbar sind, wie die Urheberrechte), sondern um die Übertragung von Nutzungsrechten.
Und diese Übertragung der Nutzungsrechte kann ich eben für einzelne Verwendungsarten einzeln formulieren (wenn ich eben nur bestimmte Nutzungen zulassen will) oder aber pauschaler formulieren, dass praktisch jede Art der Nutzung (im sittlichen etc. Rahmen) beinhaltet ist (wie das bei unseren Fotografen im Prinzip ist).

Aber solche Begriffe werden auch gerne verwechselt: Persönlichkeitsrechte und Nutzungsrechte. Diese Vermischung kann man hier immer wieder lesen.
Aber zum Glück haben wir ja Juristen wie Dich hier, die das klarstellen können. ;)

Andreas
 
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