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Copyright bei Fotomodellen

kuftel

Themenersteller
Hallo!
Ich bin neu hier im Forum und habe ne frage zu den Rechten eines Models!
Undzwar mache ich privat Portait und Aktaufnahmen. Nun habe ich ja als Fotograf das uneingeschränkte Urheberrecht der Bilder. Wenn ich aber nun dem Modell die Möglichkeit einräumen möchte diese etwas einzuschränken, wie gehe ich da am besten vor? Hilfreich wären da auch Vordrucke.

Desweiteren Suche ich Vordrucke über Verträge, wenn ich die Bilder dem Modell gebe (zum Beispiel auf CD) , was damit dann alles gemacht werden darf.

Ich möchte nicht einfach etwas selber aufsetzten, weil ich kein Rechtsanwalt bin und bestimmt micht auf Glatteis begebe.

Vielen Dank schonmal für Tips.
 
such mal nach Modell-release in einschlägigen Foren und bei Suchmaschinen! da gibts massenweise!
 
kuftel schrieb:
Nun habe ich ja als Fotograf das uneingeschränkte Urheberrecht der Bilder. Wenn ich aber nun dem Modell die Möglichkeit einräumen möchte diese etwas einzuschränken, wie gehe ich da am besten vor? Hilfreich wären da auch Vordrucke.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Das sind zwei verschiedene paar Schuhe.

DU hast die Rechte an den Bildern. Die wirst Du Dir von keinem Modell einschränken lassen.

DAS MODELL hat die Rechte an dem, was da abgebildet ist (nämlich sich selbst). Du musst Dir also vom Modell die Rechte einräumen lassen, entweder durch Zahlung eines Honorars (§ 23 KUG) oder durch ein dezidiertes Model-Release. Das geht auch mündlich, aber, naja, was man schwarz auf weiß hat...

kuftel schrieb:
Desweiteren Suche ich Vordrucke über Verträge, wenn ich die Bilder dem Modell gebe (zum Beispiel auf CD) , was damit dann alles gemacht werden darf.

Hüstel... Anwälte verkaufen so etwas üblicherweise gern. Es gibt sicher auch freie Vorlagen im Netz.

kuftel schrieb:
Ich möchte nicht einfach etwas selber aufsetzten, weil ich kein Rechtsanwalt bin und bestimmt micht auf Glatteis begebe.

Man muss dafür nicht unbedingt Anwalt sein. Man kann auch in "Normalsprache" formulieren, was man damit tun will und sich das als Einwilligung unterzeichnen lassen. Eine Frage des gesunden Menschenverstandes.
 
kuftel schrieb:
Hallo!
Ich bin neu hier im Forum und habe ne frage zu den Rechten eines Models!
Undzwar mache ich privat Portait und Aktaufnahmen. Nun habe ich ja als Fotograf das uneingeschränkte Urheberrecht der Bilder. Wenn ich aber nun dem Modell die Möglichkeit einräumen möchte diese etwas einzuschränken, wie gehe ich da am besten vor? Hilfreich wären da auch Vordrucke.

Desweiteren Suche ich Vordrucke über Verträge, wenn ich die Bilder dem Modell gebe (zum Beispiel auf CD) , was damit dann alles gemacht werden darf.

Ich möchte nicht einfach etwas selber aufsetzten, weil ich kein Rechtsanwalt bin und bestimmt micht auf Glatteis begebe.

Vielen Dank schonmal für Tips.

Da darfst Du aber auch nichts verwechseln.
Du bist zwar der Urheber der Bilder, darfst deswegen mit den Bildern aber nicht einfach alles machen, was Du willst.
Ohne ausdrückliche Genehmigung des Modells darfst Du so ein Foto überhaupt nicht veröffentlichen, geschweige denn verkaufen (Recht am eienen Bild).
Dafür gibt es ja eben das sog. "model release", also eine Einverständniserklärung der abgebildeten Person.
Das Modell wiederum darf die Bilder auch nicht ohne Deine Einwilligung veröffentlichen, weil Du eben der Urheber bist (Urheberrecht).
Du kannst natürlich Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie Du das möchtest übertragen (an Dritte aber eben nur, wenn Du ein entsprechendes model release des Modells hast).

Andreas
 
Wow das ging aber schnell!
Vielen Dank nochmal!
Ich mache mich gleich auf die Suche(google)
 
arne9001 schrieb:
Man muss dafür nicht unbedingt Anwalt sein. Man kann auch in "Normalsprache" formulieren, was man damit tun will und sich das als Einwilligung unterzeichnen lassen. Eine Frage des gesunden Menschenverstandes.
Das gefährliche an der "Normalsprache" ist die Auslegungssache. Falls es zu einem Streit kommt wird jede Partei den Vertrag anders auslegen und dann hast Du erst recht wieder den Salat...
 
kuftel schrieb:
Ich habe einige Modell-releases gefunden und einer etwas modifiziert.

Modell-Release

Wäre soetwas ein gangbarer Weg?

Wohl nur dann, wenn es nicht auf Feinheiten ankommt. Das Ding ist viel zu grob gestrickt.

- Recht zur Retouche / Bearbeitung?
- Freistellung bei Bindung Dritter?
- Höhe Honorar?
- Wettbewerbsverbote?
- Gerichtsstand?
- Spezifizierung viel zu grob, besser freien Eintrag.
 
Doch gut das ich hier gepostet habe:
was ist mit
- Freistellung bei Bindung Dritter?
oder
Wettbewerbsverbote?
gemeint?

Und warum ist es so wichtig das Honorar anzugeben! Meistens werde ich darum gebeten diese Aufnahmen zu machen! Ich mache das dann aus Hobby und Freizeitgründen und völlig kostenfrei (Ausser evtl. abzüge dich ich dann aber extern Entwickeln lasse)!
 
Lass Dir aus der Praxis sagen, dass das eben nicht in allen eventuellen Details ausgeführt sein muss.
Alle Berufsfotografen, die bei uns Aufnahmen mt Fotomodellen zur uneingeschränkten Nutzung verkaufen, haben recht knappe und pauschale model releases.
Und haben sich auch schon bei dem einen oder anderen Streitfall vor Gericht bewährt, als sich das eine oder andere Modell später partout nicht mehr daran erinnern wollte, dass es sowas unterschrieben hatte. :D

Andreas
 
Das ist mir bewust! Ich möchte aber demjenigen, der sich von mir fotografieren lässt die Möglichkeit einräumen kein uneingeschränktes Nutzungsrecht an mich abzutreten.
 
AndreasB schrieb:
Lass Dir aus der Praxis sagen, dass das eben nicht in allen eventuellen Details ausgeführt sein muss.
Alle Berufsfotografen, die bei uns Aufnahmen mt Fotomodellen zur uneingeschränkten Nutzung verkaufen, haben recht knappe und pauschale model releases.
Und haben sich auch schon bei dem einen oder anderen Streitfall vor Gericht bewährt, als sich das eine oder andere Modell später partout nicht mehr daran erinnern wollte, dass es sowas unterschrieben hatte. :D

Andreas

Anwälte haben zugegebenermaßen einen ziemlich paranoiden Blick auf die Welt, weil auf ihren Schreibtischen immer die Fälle landen, bei denen Dinge schief gehen. Aber lass Dir im Gegenzug aus diesem Blickwinkel sagen, dass ich meine Mandanten mit dem Ding nicht losziehen lassen würde.

Nur ein Fall von vorletzer Woche: Verlag bucht Bild über Agentur, Bild schon einmal verwendet als Plattencover. Model hat Honorar erhalten (daher § 23 KUG, sagt in etwa so viel wie das hier dargestellte Release), Quittung war da.

Aber: Verlag will das Bild als Aufmacher eines Erotik-Titels. Modell wendet ein, DARAUF bezieht sich die Einwilligung nicht wegen besonderen Eingriffs in Persönlichkeitsrecht - falsches Umfeld.

Mandant fragt an, ob der sich streiten soll.

Jetzt lege bitte so ein Release mal aus. Juristischer Blindflug. Kann sein, dass es hält, kann sein, es hält nicht. Ich habe abgeraten und werde das wieder tun. Da hatte ich aber schon mehrere Stunden mit Fotograf, Agentur und Agent des Models telefoniert. Die Auskunft war insgesamt ziemlich teuer, da hätte man viele, viele Releases unterschreiben können.

Gerade sind wir in der Berufung in folgendem zweiten Fall:

Sportartikler beauftragt Agentur, Key-Visuals zu erstellen. Die beauftragen Fotografen, der sucht Modelle, es fließen 35.000 Euro an Honoraren. Die Rechteeinräumung ist ungenau formuliert "Rechte werden gegeben bis zum 30.4.2004".

Sportartikler druckt Kataloge (vor 30.4.04), verteilt die (auch nach 30.4.04).

Fotograf und Modelle klagen (zwei Prozesse, damit es teuerer wird). EV ergeht zugunsten Fotograf und Modelle, Widerspruch erfolglos. Negative Feststellungswiderklage erfolglos. In der Hauptsache sagt Gericht erster Instanz, Modell und Fotograf haben recht, also auch erfolglos.

Das OLG hebt den ganzen Mist auf (jedenfalls bei dem Fotografen, die Modelle hängen noch).

Gerichts- und Anwaltskosten bis jetzt ca. 70.000 Euro (vier Kanzleien: die der Kläger, die des Artikelers, die der Agentur und noch der Katalogverwender).

Wie gesagt, es mag paranoid klingen, aber wenn es um insg. sechsstellige Summen geht, dann nehme ich mir ein WENIG mehr Zeit beim Formulieren des Vertrages.
 
Unsere Fotografen müssen halt so ein pauschales model release haben, weil sie die Bilder eben an uns zur beliebigen Vermarktung verkaufen (sog. lizenzfreie Bilder).

Wenn ein model release eher kurz, aber pauschal formuliert ist, dann kann es auch sein, dass es Modelle weniger "abschreckt", als lange und komplizierte Formulierungen, bei denen sich jeder fragt "huch, was unterschreibe ich denn da ...?".

Du kannst Dir die Freigabe des Modells aber eben auch nur für eine einzelne bestimmte Verwendungsart einholen und das so entsprechend in dem model release formulieren. Aber dann darf das Bild halt auf keinen Fall auch noch zusätzlich für einen anderen Zweck veröffentlicht werden.
Mit einem pauschalen model release ist man halt auf der sicheren Seite.

Andrea
 
arne9001 schrieb:
Anwälte haben zugegebenermaßen einen ziemlich paranoiden Blick auf die Welt, weil auf ihren Schreibtischen immer die Fälle landen, bei denen Dinge schief gehen. Aber lass Dir im Gegenzug aus diesem Blickwinkel sagen, dass ich meine Mandanten mit dem Ding nicht losziehen lassen würde.

Nur ein Fall von vorletzer Woche: Verlag bucht Bild über Agentur, Bild schon einmal verwendet als Plattencover. Model hat Honorar erhalten (daher § 23 KUG, sagt in etwa so viel wie das hier dargestellte Release), Quittung war da.

Aber: Verlag will das Bild als Aufmacher eines Erotik-Titels. Modell wendet ein, DARAUF bezieht sich die Einwilligung nicht wegen besonderen Eingriffs in Persönlichkeitsrecht - falsches Umfeld.

Mandant fragt an, ob der sich streiten soll.

Jetzt lege bitte so ein Release mal aus. Juristischer Blindflug. Kann sein, dass es hält, kann sein, es hält nicht. Ich habe abgeraten und werde das wieder tun. Da hatte ich aber schon mehrere Stunden mit Fotograf, Agentur und Agent des Models telefoniert. Die Auskunft war insgesamt ziemlich teuer, da hätte man viele, viele Releases unterschreiben können.

Gerade sind wir in der Berufung in folgendem zweiten Fall:

Sportartikler beauftragt Agentur, Key-Visuals zu erstellen. Die beauftragen Fotografen, der sucht Modelle, es fließen 35.000 Euro an Honoraren. Die Rechteeinräumung ist ungenau formuliert "Rechte werden gegeben bis zum 30.4.2004".

Sportartikler druckt Kataloge (vor 30.4.04), verteilt die (auch nach 30.4.04).

Fotograf und Modelle klagen (zwei Prozesse, damit es teuerer wird). EV ergeht zugunsten Fotograf und Modelle, Widerspruch erfolglos. Negative Feststellungswiderklage erfolglos. In der Hauptsache sagt Gericht erster Instanz, Modell und Fotograf haben recht, also auch erfolglos.

Das OLG hebt den ganzen Mist auf (jedenfalls bei dem Fotografen, die Modelle hängen noch).

Gerichts- und Anwaltskosten bis jetzt ca. 70.000 Euro (vier Kanzleien: die der Kläger, die des Artikelers, die der Agentur und noch der Katalogverwender).

Wie gesagt, es mag paranoid klingen, aber wenn es um insg. sechsstellige Summen geht, dann nehme ich mir ein WENIG mehr Zeit beim Formulieren des Vertrages.


Also der erste Fall liegt eigentlich ganz klar: ein model release hebt keine Persönlichkeitsrechte auf.
Für eine Verwendung in "ehrverletzendem" Rahmen, als in der Regel sexuelle Zusammenhänge, Werbung für Sekten, polit. Parteien, etc. gibt ein model release keinen Freibrief. Jede gute Bildagentur hat so einen Passus aber soweiso auch in ihren AGBs.

Wenn diese Agentur die Nutzungsrechte so unklar verkauft, dann ist sie selber schuld. Im Übrigen war das ja dann wohl eine direkte (und wahrscheinlich exklusive?) Auftragsarbeit, die von dem Sportartikler in Auftrag gegeben und bezahlt wurde?
Das hat aber m.E. wenig mit dem eigentlichen Thema model release zwischen Fotograf und Modell zu tun.
Allenfalls hat der Fotograf halt wohl den Fehler gemacht, eben kein pauschales model release unterschreiben zu lassen?

Andreas
 
Ausserdem sieht man an dem Beispiel, dass es für enen Bildverwender sehr viel günstiger und einfacher sein kann, sich solche Bilder bei einer vernünftigen Bildagentur (oder Anbieter lizenzfreier Bilder) zu holen.
Denn dort kann er sicher sein, dass ein astreines model release vorliegt und er hat eine klare Vereinbarung, für was und wie lange oder überhaupt uneingeschränkt er die Bilder dann verwenden kann.

Andreas
 
AndreasB schrieb:
Also der erste Fall liegt eigentlich ganz klar: ein model release hebt keine Persönlichkeitsrechte auf.

Das Recht am eigenen Bild IST ein Persönlichkeitsrecht und das Release ist gerade dafür gedacht, dieses Recht, nunja, nicht aufzuheben (das geht technisch nicht), aber auf es zu verzichten (50er Jahre Dogmatik) oder, wenn man das etwas moderner sieht (90er Jahre Dogmatik): die geldwerten und damit den urheberrechtlichen Nutzungsrechten angenäherten Aspekte des Persönlichkeitsrechts zu lizenzieren.

AndreasB schrieb:
Für eine Verwendung in "ehrverletzendem" Rahmen, als in der Regel sexuelle Zusammenhänge, Werbung für Sekten, polit. Parteien, etc. gibt ein model release keinen Freibrief. Jede gute Bildagentur hat so einen Passus aber soweiso auch in ihren AGBs.

Es war kein ehrverletztender Rahmen, jedenfalls nicht im tiefroten Bereich. Man konnte sich eben streiten. Sonst wäre der Fall ja auch nicht spannend.

AndreasB schrieb:
Wenn diese Agentur die Nutzungsrechte so unklar verkauft, dann ist sie selber schuld. Im Übrigen war das ja dann wohl eine direkte (und wahrscheinlich exklusive?) Auftragsarbeit, die von dem Sportartikler in Auftrag gegeben und bezahlt wurde?

Ja, aber das ändert an den Auslegungsfragen nichts.

AndreasB schrieb:
Das hat aber m.E. wenig mit dem eigentlichen Thema model release zwischen Fotograf und Modell zu tun.
Allenfalls hat der Fotograf halt wohl den Fehler gemacht, eben kein pauschales model release unterschreiben zu lassen?

Das pauschale Release nützt nichts (auch in Euren Fällen nicht): § 31 Abs. 5 UrhG analog.
 
Vielen Dank!
Das zeigt mir wiedermal das es eben doch nicht so einfach ist.

Was könnt Ihr mir nun zum Abschluß raten, was in einem Modell Release mit eingeschränktem/uneingeschränkten Nutzungsrecht zu stehen hat/kann/muss.

Eine möglichst genau beschreibung der Verwendung der Bilder? Am besten noch bis ins letzte kleinste Detail?
Oder einfach uneingeschränkt, so das die Models angst haben müssen in einer Schmuddelzeitung oder ähnlichem zu landen!
 
arne9001 schrieb:
Das Recht am eigenen Bild IST ein Persönlichkeitsrecht und das Release ist gerade dafür gedacht, dieses Recht, nunja, nicht aufzuheben (das geht technisch nicht), aber auf es zu verzichten (50er Jahre Dogmatik) oder, wenn man das etwas moderner sieht (90er Jahre Dogmatik): die geldwerten und damit den urheberrechtlichen Nutzungsrechten angenäherten Aspekte des Persönlichkeitsrechts zu lizenzieren.



Es war kein ehrverletztender Rahmen, jedenfalls nicht im tiefroten Bereich. Man konnte sich eben streiten. Sonst wäre der Fall ja auch nicht spannend.



Ja, aber das ändert an den Auslegungsfragen nichts.



Das pauschale Release nützt nichts (auch in Euren Fällen nicht): § 31 Abs. 5 UrhG analog.

Sorry, aber ich habe keine Paragraphen auswendig im Kopf. :D
Ein model release hebt keine Persönlichkeitsrechte auf.
Das würde dann ja bedeuten, dass man so ein Bild dann in jeglichem Zusammenhang vogelfrei verwenden dürfte (gab es alles schon, z,B. ein Artikel über Aids und eine junge Frau mit traurigem Gesicht wurde dazu abgebildet; oder eine junge Frau wurde in einem Telefonsexmagazin abgebildet; oder mit einem Untertitel in einer Wahlbroschüre abgebildet "meine Stimme für ..."; etc. etc.).
Solche Sachen sind mit keinem model release abgedeckt, es sei denn, so eine Verwendung wird ausdrücklich aufgeführt.
Ein model release dient also nicht dazu, die Persönlichkeitsrechte pauschal aufzuheben (ein abwegiger Gedanke), sondern ist eine Vereinbarung zwischen dem Model und dem Fotograf, dass der die Aufnahmen für die im model release genannten Verwendungen weitergeben/verkaufen darf und das Modell keine weiteren Ansprüche daraus geltend macht.
Eigentlich ist es eine Nutzungsrechte-Übertragung.

Andreas
 
Aha: § 31, 5:
"(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."

Das bezieht sich aber wohl im Zusammenhang auf die Vereinbarung zwischen Urheber (Fotograf) und Nutzungsrechte-Käufer (Kunde).

Aber im Übrigen überlasse ich solche Auslegungs-Tüfteleien lieber den Juristen, die Spaß daran haben. :D

Andreas
 
Das Model-Release hebt selbstverständlich keine Persönlichkeitsrechte auf (das schreibe ich übrigens auch wörtlich).

Streng genommen ist es aber auch KEINE Übertragung von Persönlichkeitsrechten (die KANN man nämlich nach kontinentaleuropäischem Recht nicht übertragen), sondern ein Verzicht auf die Ausübung bestimmter Aspekte des Persönlichkeitsrechts. Weil insbesondere das Recht am eigenen Bild zwischenzeitlich stark kommerzialisiert ist, wendet man aber die Regeln über die Übertragung von Nutzungsrechten analog an, insbesondere Zweckübertragungsregel, Spezifizierungslast, urheberfreundliche Auslegung, Erschöpfungsgrundsatz (str.) etc.

Ob ich das pauschal mache ("darf alles"), was eben nach dem Gebot der Spezifizierung unwirksam ist oder genau aufzähle (eben spezifiziere) ändert nichts an der Tatsache, dass der Vertrag ein "Model Release" ist. Auf diese Bezeichnung hat man sich eben geeinigt, pauschal oder nicht.

Und ganz selbstverständlich kann ich in so einem Release auch bestimmen, dass mein Bild etwa in einem pornographischen Magazin verwendet wird. Das ist Vertragsfreiheit.

Seine Grenze findet das erst in sittenwidrigen oder gegen geltendes Recht verstoßenden Gestaltungen, davon sind wir bei allem, was hier diskutiert wird, aber sehr, sehr weit entfernt.
 
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