Hallo Riot,
mit deiner Ansicht über das Impressum liegst Du falsch. Per Definition gilt Folgendes:
Für wen gilt die Impressumspflicht?
Nach § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) gilt die Impressumspflicht für alle Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Gemäß § 10 Abs. 1 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) besteht die Impressumspflicht auch bei Mediendiensten.
Wann liegt ein geschäftsmäßiger Teledienst vor?
Wann immer ein wirtschaftliches Interesse mit einer Website verfolgt wird, wird man von einem geschäftsmäßigen Teledienst sprechen müssen mit der Folge, dass die Pflichtangaben zu erbringen sind. Das wirtschaftliche Interesse kann darin liegen, dass über die Website Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden. Dasselbe gilt für Websites, auf denen sich ein Unternehmen lediglich präsentiert. Die Werbung für das eigene Unternehmen reicht für eine Geschäftsmäßigkeit des Teledienstes aus.
Welche Informationen sind in das Impressum aufzunehmen?
Vorgeschrieben ist zunächst die Angabe des Namens und der Anschrift des Betreibers des Teledienstes. Vorgeschrieben ist darüber hinaus eine Angabe der E-Mail-Adresse. Ist der Betreiber der Website in ein Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Registernummer aufzunehmen. Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes (UstG). Zusätzliche Verpflichtungen gibt es bei Freiberuflern und bei Telediensten, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen (z.B. nach dem Gaststättengesetz).
An welche Stelle der Website gehört das Impressum?
Das Gesetz schreibt vor, dass die Impressumsangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind. Das Impressum darf somit nicht "versteckt" werden. Am besten ist es, wenn auf jeder einzelnen Seite der Website ein Link erscheint, der direkt zu dem Impressum führt. Das OLG München hat mit Urteil vom 11.9.2003 entschieden, dass auch ein Impressum, dass sich zwei Klicks von der Hauptseite entfernt befindet, noch statthaft ist. Vier Klicks sollen dagegen nicht mehr genügen, meint das LG Düsseldorf (Az. 34 O 188/02). Nach einer Entscheidung des OLG München vom 12.2.2004 soll auch aufwendiges Scrollen dazu führen, dass das Impressum nicht mehr leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist.
Muss ich das Impressum "Impressum" nennen?
Nein. Das Gesetz verwendet den Begriff des Impressums nicht, sondern spricht lediglich von "Informationen". Allerdings scheint sich der Begriff des Impressums einzubürgern. Man kann nichts falsch machen, wenn man diesen Begriff verwendet. Das OLG Karlsruhe hielt in einer - allerdings bedenklichen - Entscheidung aus dem Jahre 2002 die Bezeichnung: "Kontakt" für unzureichend.
Quelle: http://haerting.de/
Das soll weniger der Krümelkackerei dienen, sondern eher dem Begrenzen von Schaden! Du bewirbst Deine Fähigkeiten als "Webseitenbastler" und bietest an, dem Interessenten Angebote zu unterbreiten. Das suggeriert klar einen geschäftsmäßigen Auftritt.
Es gibt mittlertweile Heerscharen von Konkurrenten (eng gesehen bin ich auch einer), Wettbewerbsvereinen und Verbraucherschutzverbänden, die nur auf solche leichte Beute wie Dich warten, um Dir dann das Geld für ihre Abmahnungen abzuknöpfen (kleines Rechenbeispiel mit Erklärungen:
http://www.ius-it.de/beitraege/druckversionen/dv_2004-02-Abmahnungen_Internet.html). Und da fragt keiner ob Du Student bist oder Millionär.
Außerdem wird dann geschaut ob Du ein Gewerbe angemeldet hast oder Freiberufler bist. Ist keines von beidem zutreffend dann kommen noch mehr Probleme auf Dich zu (Scheinfirma).
Wenn Du also weiterhin der Meinung bist, Du solltest das SO durchziehen dann viel Spaß!
