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Bildrechte - konkrete Frage

JanB-Punkt

Themenersteller
Moin zusammen,
ich dachte eigtl., dass ich mich im Bereich Fotorecht einigermaßen auskenne, bin nun aber aufgrund aktueller Geschehnisse ein wenig verunsichert und möchte daher um Meinungen (nicht um Rechtsberatung) bitten.

Folgendes trug sich zu:
Mitte 2010 sind ein paar semi-erotische Bilder einer Bekannten entstanden - sie hat gemodelt, ich die Fotos gemacht. Vertrag wurde (verdammt nochmal) keiner gemacht.
Die Fotos wurden mit beiderseitgem Einverständis jeweils wie folgt genutzt:
-ich setzte sie auf meine Fotoseite, um sie zu präsentieren
-sie nutzte die Bilder für verschiedene SocialNetworks, um sich zu präsentieren.

Nun hat Madame seit 5 Wochen einen neuen Freund. Dieser findet es absolut *******e, dass seine Freundin leicht bekleidet im Netz zu sehen ist und bestand auf die Löschung der Bilder - kein Problem, hab ich erledigt.
Allerdings nutzt die Dame nun noch einige Bilder aus diesem Shooting weiter. Teils als Profilbild, teils in verschiedenen Galerien ihrer SNs.
Ich habe nun versucht, um eine klare Linie zu ziehen, sie dazu zu bewegen, alle Bilder, die ich geschossen habe, offline zu nehmen - so wie ich es machen musste.

Leider meint sie nun, dass ich ihr nicht verbieten kann, die Bilder zu nutzen, weil sie ja darauf zu sehen ist.
Ich meine, dass ich das schon kann, weil ich der Urheber der Fotos bin. Andersherum kann sie mir jedoch die Veröffentlichung der Bilder verbieten (Recht am eigenen Bild). Dieser Aufforderung bin ich ja auch - wie geschrieben - nachgekommen.

Kernfrage: kann ich ihr die Nutzung der Bilder untersagen?

Danke!

Update: nicht der Freund der Dame, sondern die Dame selbst trug den Wunsch vor, die Bilder entfernen zu lassen, weil der Freund sich daran stört.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eure mündliche Vereinbarung ist schon ein gültiger Vertrag (und die bisherige Nutzung zeigt ja auch, daß beide Seiten damit einverstanden waren.)

Den aufzukündigen bedarf es schon deutlicher Gründe; daß es dem neuen Freund nicht paßt, ist da ziemlich dünn.

Für mich ein klares: "beide oder keiner". Entweder der Vertrag gilt, dann darfst du auch, oder er wird beiderseitig gelöst, dann darf keiner von euch. Du nicht wegen "Recht am eigenen Bild", sie nicht wegen "Urheberrecht".

Gruß messi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo.

Ohne einen schriftlichen Vertrag oder zumindest Zeugen für diese Abmachung kannst Du wenig tun.

Es ist davon auszugehen, dass die Bilder einvernehmlich entstanden sind und auch die Nutzung in diesem Sinne geregelt wurde. Dein Urheberrecht gilt natürlich, aber eine Nutzungsvereinbarung wurde ja nicht geschlossen, kann also nur aus dem bisherigen Verhalten abgeleitet werden.

Ein neuer Freund ändert nichts an dieser Situation.

Mit Deiner Einschätzung zu Ihrem "Recht am eigenen Bild" liegst Du richtig, weil (sorry für die Wiederholung) nichts Schriftliches existiert.

Übrigens ist genau so etwas der Grund, warum ich NIEMALS ohne Vertrag arbeite, egal, wie gut ich jemanden kenne (oder zu kennen glaube). Das gilt für ausnahmslos alle Bilder, die ich im Netz zeige. Private Aufnahmen meiner Freundinnen entstanden natürlich immer ohne Papierkram, tauchen aber auch nirgends im Netz auf.

Grüße + viel Erfolg bei der Einigung

Mattes
 
1. Ihr neuer Freund kann Saltos an der Decke machen, und keiner bräuchte sich dafür Interessieren. Wegen ihm hättest du die Bilder nicht löschen müssen.

2. Sie kann dir die Veröffentlichung untersagen (Stichwort: Recht am eigenen Bild)

3. Du kannst ihr die Veröffentlichung untersagen, weil du der Urheber bist.

4. Ein mündlicher Vertrag ist zwar gültig, aber nicht nachweisbar, solange keine Zeugen dabei waren.

lg
Nils

PS: Warum willst du sie davon abbringen, die Fotos zu nutzen? wenn ihrem Freund das nicht passt, sollte er das doch mit ihr selbst klären :confused:

PPS: Oder heißt ihr neuer Freund zufällig Jan-Hendrik? :evil::D
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich will sie davon abbringen, weil ich nicht einsehe, dass ich die Fotos nicht publizieren darf, sie aber schon.
Das ist meiner Meinung nach einfach ein unfaires Verhalten. Wie schon geschrieben wurde: beide oder keiner.

Danke für alle Meinungen :)

PS: Nein, ich bin glücklich verlobt :top:
 
Wenn ich das richtig verstanden habe, hat sie dir doch nicht selbst verboten, die Bilder zu nutzen ---> Du darfst sie sehr wohl nutzen:)
 
Ähm... Mist, schlecht formuliert. Er besteht auf die Löschung und sie hat den Wunsch an mich herangetragen, die Bilder zu entfernen.
Darum geht's ja aber auch eigtl. nicht. Ich will, dass sie die Bilder ebenfalls entfernt =)
 
Dann mal §§§:

Nicht weitersagen:evil::
§ 22 KunstUrhG :
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“ [2] § 23 KunstUrhG

  • (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
  • (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 33 KunstUrhG


  • (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
  • (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Ihr Geben:cool::
§ 11. UrhG
[1] Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. [2] Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

§ 12. UrhG 1. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
2. Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

§ 15. UrhG 1. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
  • 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  • 2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  • 3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

2. [1] Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). [2] Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
  • 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  • 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  • 3. das Senderecht (§ 20),
  • 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  • 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

3. [1] Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. [2] Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also hab ich mich nicht geirrt - hatte nur Angst, dass die Konstellation der Vorgänge irgendwelchen Einfluss nehmen könnte.

Danke =)
 
Wenn mir jemand so dumm kommt „du kannst mir die Verwendung der von dir gemachten Bilder nicht untersagen“ würde ich hier kein direktes Gespräch suchen. Ab zum Anwalt.

Du solltest die Bilder aber auch nicht mehr veröffentliche, du kannst nicht beweisen (Vertrag) dass du es darfst.
 
Du hast also heute eine lockere, vertrauensvolle Freundschaft mit Madame und überlegst nun, wie du das in eine Feindschaft fürs Leben umwandelst?

Na, dann weiterhin viel Spaß im Leben. Anwälte lieben Menschen wie dich.
 
Du hast also heute eine lockere, vertrauensvolle Freundschaft mit Madame und überlegst nun, wie du das in eine Feindschaft fürs Leben umwandelst?

Na, dann weiterhin viel Spaß im Leben. Anwälte lieben Menschen wie dich.

Wenn Sie nicht bereit ist die Bilder auf freundliches Bitten zu löschen, so wie sie es selbst verlangt, ist das keine Freundschafft. Solchen "Freunden" kann man auch mal zeigen wo die Grenze ist.

Sie bittet mich zu löschen > Mache ich kein Problem
Ich bitte sie zu löschen > Nö!

Ich glaube da liegt der Fehler dann nicht bei mir.
 
Noch ein Tipp zur Sachlage:
Das Persönlichkeitsrecht gilt immer, das Urheberrecht erfordert eine gewisse Schöpfungshöhe. Mit anderen Worten, wenn da nicht unbedingt ein "schöpferischer Akt" des Fotografen vorliegt, dann kann die abgebildete Person sehr wohl die Verwendung verbieten, aber der Fotograf eben nicht, denn schließlich hat er nur auf den Auslöser gedrückt, das kann Jeder.
 
Nicht ganz: Der von dir aufgeführte Punkt betrifft nur die Nachahmung (sehr umstritten z.B. im Fall des "Mauerspringers").
 
Noch ein Tipp zur Sachlage:
Das Persönlichkeitsrecht gilt immer, das Urheberrecht erfordert eine gewisse Schöpfungshöhe. Mit anderen Worten, wenn da nicht unbedingt ein "schöpferischer Akt" des Fotografen vorliegt, dann kann die abgebildete Person sehr wohl die Verwendung verbieten, aber der Fotograf eben nicht, denn schließlich hat er nur auf den Auslöser gedrückt, das kann Jeder.

Mit irgendeiner Sachlage hat das was Du schreibst wenig zu tun:

Das Niveau für das Erreichen der vom Urheberrecht geforderten Schöpfungshöhe ist bei Lichtbildern erstaunlich gering, man kann guten Gewissens sagen, daß praktisch jedes Foto bei dem ein Mensch die Kamera bedient hat diese Hürde locker nimmt.

Und die Frage ob diese Schöpfungshöhe erreicht wurde oder nicht ist für die Frage, ob die Abgebildete die Nutzung untersagen kann schlicht irrelevant, denn bei der Schöpfungshöhe geht es nur um die Frage ob ein Urheberrecht an dem Bild entsteht.

Und das "Recht am eigenen Bild" gilt natürlich auch nicht immer.
 
Und das "Recht am eigenen Bild" gilt natürlich auch nicht immer.

Z.B. bei Prominenten: diese dürfen außerhalb ihrer Privatsphäre nahezu ohne Einschränkung aufgenommen und veröffentlicht werden.

Vielleicht währe es sinnvoll, diesen Thread in die Auswahl der wichtigsten threads aufzunehmen - die Frage nach den Rechten wird ja doch recht häufig gestellt.
 
Da sämtliche Bilder mit extra eingestelltem externen Blitz und aufhellern sowie versch. Accessoires entstanden sind, gehe ich mal von einer stärkeren Schöpfungshöhe aus ;)
 
Es ist durchaus die Konstellation denkbar, dass Du Aufnahmen von ihr für sie machen solltest und zwar zu ihrer ausschließlichen Verwendung. Bislang hat sie Deine Eigenwerbung nur geduldet. Jetzt halt nicht mehr.

Schreibs als Erfahrung ab und mach noch bessere Bilder von einer noch schöneren Frau ;-)
 
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