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Bildrechte am Eigenheim

TAGeins

Themenersteller
Kennt sich wer aus?
Der Architekt zeichnet ein Haus und hält die Rechte über die Fassadengestaltung. Nach Fertigstellung und Übergabe an den Bauherren: Hat dieser die Bildrechte an seinem Eigentum? Hat der Architekt wohl irgendwelche Rechte (keine Vereinbarung im Vertrag)?
Hintergrund: Wir wollen nicht auf der Referenzseite des Architekten erscheinen und im Zweifel auf unsere Bildrechte verweisen können.
Danke für eine kurze Info, auch dazu, wo ich was finden kann. Die SuFu hat nichts gebracht und Tante google auch nicht.
 
Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache.
Theoretisch könnte er also ein Foto von eurem Haus/Fassade machen und das ganze auf seine Website stellen.
 
...natürlich nur im Rahmen der Panoramafreiheit; sprich von öffentlichem Straßenraum aus und ohne Hilfsmittel wie Leiter o.ä..

Gruß messi
 
...natürlich nur im Rahmen der Panoramafreiheit; sprich von öffentlichem Straßenraum aus und ohne Hilfsmittel wie Leiter o.ä..

Gruß messi

Achja? Wenn hier irgendwer irgendwelche Rechte hat, dann der Architekt, denn der ist der "Urheber". Diese Urheberschaft gibt er auch nicht ab, wenn jemand nach seinem Entwurf ein Haus baut. Nach deutschem Recht kann er seine Urheberschaft gar nicht abgeben. Dass er seinen Entwurf nur im Rahmen der Panoramafreiheit nutzen darf, ist eine mutige Behauptung. Natürlich spielt dabei auch eine gewisse Schöpfungshöhe eine Rolle...
 
Sein Urheberrecht erlaubt ihm aber noch lange nicht, gegen den Willen des Grundstücksbesitzers von dessem Grundstück aus Fotos für eine Veröffentlichung anzufertigen.

Gruß messi
 
Fotografiert jemand dein Haus vom öffentlichen Raum aus, kann er das Bild veröffentlichen. Punkt.

Grüße
Rainer


Es sei denn, es werden berechtigte und schützenswürdige Interessen des Eigentümers verletzt.

Das wären bei einem Promiheim z.B. Inhalte die geeignet sind eine Intrusion etc. zu begünstigen, da z.B. Details des Intrusionschutzes preisgegeben werden und z.B. auch des Passivschutzes des Objekts.


abacus
 
Es sei denn, es werden berechtigte und schützenswürdige Interessen des Eigentümers verletzt.

Das wären bei einem Promiheim z.B. Inhalte die geeignet sind eine Intrusion etc. zu begünstigen, da z.B. Details des Intrusionschutzes preisgegeben werden und z.B. auch des Passivschutzes des Objekts.

Für den hier geschilderten Fall stehe ich 100% zu meiner Einschätzung. Wir reden nicht davon, dass der Eigentümer selbst mit abgebildet und auch nicht davon, dass das Bild mit Anschrift und Hausnummer veröffentlicht wird.


Gruß
Rainer
 
Er könnte das auch von privatem Grund machen solange ihm der Hausherr dieses Grundes die Erlaubnis dazu erteilt.

Und was ist mit Bildern die während der Bauarbeiten gemacht wurden?
Also Bilder die rechtmäßig zur Dokumentation angefertig wurden (was ja zumindest üblich ist) und jetzt vom Architekten als Referenz auf seiner Webseite angegeben werden?

Die Frage ist also noch immer: Hat der Architekt besondere Rechte an "seiner" Fassade oder nicht?
 
Die Frage ist also noch immer: Hat der Architekt besondere Rechte an "seiner" Fassade oder nicht?

Das ist für den Fall hier vollkommen irrelevant. Das käme allenfalls zum Tragen wenn ein Dritter fotografieren und veröffentlichen wollte. Hier gehr es ja um den Archi selbst.

Ob nur die Fassade schon schützenswert ist oder nur der Entwurf in seiner Gesamtheit, könnte am Ende nur ein Gericht entscheiden. Allerdings dürften die wenigsten EFH-Fassaden im Sinne schützenswerter Kunst gewertet werden.

Der Archi darf "sein" Haus aber immer fotografieren und veröffentlichen.

Also Bilder die rechtmäßig zur Dokumentation angefertig wurden (was ja zumindest üblich ist) und jetzt vom Architekten als Referenz auf seiner Webseite angegeben werden?
Darf er nicht veröffentlichen, da nicht vom öffentlichen Raum aus aufgenommen.

Er könnte das auch von privatem Grund machen solange ihm der Hausherr dieses Grundes die Erlaubnis dazu erteilt.
Könnte er. Für die Veröffentlichung würde er dann trotzdem eine explizite Erlaubnis benötigen.

Man darf eigentlich (fast alles und fast überall) fotografieren. Die Frage ist, ob man es dann auch veröffentlichen darf!

Ich verweise auch hier mal auf: http://www.stack.de/fotorecht-faq.pdf

Gruß
Rainer
 
Zuletzt bearbeitet:
...
Darf er nicht veröffentlichen, da nicht vom öffentlichen Raum aus aufgenommen.

Und inwiefern spielt es eine Rolle von wo die Fotos aufgenommen wurden? Punkt ist: Der Architekt durfte die Fotos anfertigen. Die "Hausordnung" hat das wohl nicht verboten. Über den Zweck möglicher Fotos gibts keine Vereinbarung.

Wieso sollte der Architekt Bilder die sein Werk zeigen also nicht veröffentlichen können?

@summilux35
Exakt. Vor allem suchen sich die dann kuriose rechtliche Wege ihre zwischenmenschlichen Streitigkeiten zu führen.
 
Er könnte das auch von privatem Grund machen solange ihm der Hausherr dieses Grundes die Erlaubnis dazu erteilt.


Wenn der Architekt die ÖBA übernommen hat, dann übt er im Zuge der >Örtlichen BauAufsicht< auch das Hausrecht aus, z.B. bis zur Schlussfeststellung bzw. Baufertigstellungsmeldung, so vertraglich nicht etwas anderes festgelegt wurde.


abacus
 
Wenn der Architekt die ÖBA übernommen hat, dann übt er im Zuge der >Örtlichen BauAufsicht< auch das Hausrecht aus, z.B. bis zur Schlussfeststellung bzw. Baufertigstellungsmeldung, so vertraglich nicht etwas anderes festgelegt wurde.


abacus

Er hat das Hausrecht, um den Bau voranzutreiben, nicht um Fotos - für die Veröffentlichung! - zu knipsen. Die Panoramafreiheit deckt sowas jedenfalls nicht ab.
 
Und inwiefern spielt es eine Rolle von wo die Fotos aufgenommen wurden?
Das ist sogar ein sehr zentraler Punkt, wenn es um Veröffentlichungsrechte geht. Bei Google Streetview drehte sich die Diskussion am Ende darum, ob die erhöht angebrachten Kameras gegen die Panoramafreiheit verstoßen könnten, nicht mehr darum, ob das Fotografieren an sich verboten ist.

Du darfst das Haus deines Nachbarn von der Straße aus fotografieren und diese Bilder veröffentlichen. Du darfst aber nicht auf eine Leiter oder dein Hausdach steigen, um über seinen 4 m hohen Sichtzaun zu fotografieren.

Inhaltlich kann ich Summilux35 allerdings ebenfalls zustimmen.


Rainer
 
Hat er. Und wenn das im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, kann er dem Eigentümer sogar untersagen, sein Werk zu verändern (streichen, anbauen, umbauen etc.). Das alles hat aber mit dem Sachverhalt hier überhaupt nichts zu tun.

Hat er im Normalfall nicht. Gewöhnliche Gebrauchsarchitektur hat keine ausreichende Schöpfungshöhe, um einen Urheberrechtsanspruch für Fotos zu begründen. Aus diesem Grund und auch weil der Architekt selbst Urheber ist, gehen auch die Einschränkungen der Panoramafreiheit an der Frage vorbei. Ich sehe keine Grundlage, um das Veröffentlichen der Fotos zu verbieten.
 
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