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Adobe verweigert Lizenzübertragung #fail

Selbstverständlich trifft das auf Bundles zu und natürlich geht es hier (auch) um genau diese Bundles.
...
Warum soll es also nicht um Bundles gehen?

Keine Angst, ich kann schon lesen. Und zwar ab dem Startbeitrag ;)

Siehe https://www.dslr-forum.de/showpost.php?p=7227462&postcount=1

Der TO wollte eine online gekaufte und runtergeladene Software verkaufen. Das wurde ihm von Adobe verwehrt.

Das Thema "Bundle verkaufen" kam erst später als Workaround in die Diskussion.

Gruß
ewm
 
Leute, ich weiß eure Kreativität zu schätzen ;) . Aber warum muss ich bei rechtmäßig erworbenem Eigentum zu Trickserei greifen. Dann kann ich ja sofort Raubkopien nehmen. Aber genau das will ich ja nicht.

Seufz

Ging mir vor nem Jahr mit ner PSE Version auch so. UNd genau das ist das Problem daran.
Mit ner geleechten Kopie haste den Ärger nicht, mit geleechten Filmen brauchst du dir keine Zwangswerbung und Aufklärung ansehen.

Irgendwie schon doof das man als rechtmäßiger Käufer dermaßen gegängelt wird.
 
Ging mir vor nem Jahr mit ner PSE Version auch so. UNd genau das ist das Problem daran.
Mit ner geleechten Kopie haste den Ärger nicht, ...

Irgendwie schon doof das man als rechtmäßiger Käufer dermaßen gegängelt wird.

Es ist nicht besonders hilfreich, hier mit den vermeintlichen Vorteilen illegaler Kopien zu argumentieren!

Bleiben wir bei legal erworbenen Programmen, so behandelt Adobe den Käufer einer "boxed Version" anders als den "Käufer per Download".

Das ist das eigentliche Ärgernis.

Gruß
ewm
 
Solche Einschränkungen für Bundles wurden doch schon vor vielen Jahren gerichtlich als nichtig erklärt.

Wieder was gelernt, thx.

Damit sollte das Problem für den TO vom Tisch sein ;-)

Das Urteil des BGH betrifft Software, die auf Datenträgern vorliegt. Für Downloadversionen ist es nicht zutreffend.

Siehe dazu auch:
http://www.internetrecht-rostock.de/verkauf-gebrauchte-software.htm
 
Adobe ist da wirklich ziemlich selbstverliebt in den Bedingungen. Das Problem der Übertragung hatte ich bei einer von mir nicht mehr genutzten Lizenz ebenfalls, allerdings sogar in der Verwandschaft beim Vater :(

"Nein, geht nicht, um Himmels Willen, hat man Ihnen das beim Onlinekauf denn nicht gesagt?" :mad:

Im Endeffekt ist es dann für den Vater die kostenlose *hüstel :angel: * "Hobbyknipser-Version" mit einem entsprechenden Firewalleintrag zur Unterdrückung der Seriennummer geworden, und ich habe meine Lizenz ad acta gelegt.

Wer nicht will, der hat schon. Den Stress tue ich mir nicht mehr an. 800.- auf den Tisch des Hauses legen, und sich dann nochmal bei der Übertragung in der Familie tagelang mit den Heinis rum kloppen?

Kein Wunder, dass die Jungs über Softwareklau heulen.
 
Das Urteil des BGH betrifft Software, die auf Datenträgern vorliegt. Für Downloadversionen ist es nicht zutreffend.
Siehe dazu auch:
http://www.internetrecht-rostock.de/verkauf-gebrauchte-software.htm

Richtig ist, dass in Lizenzverträgen die Übertragung ausgeschlossen werden kann. Der Download eines Programmes wird aber trotzdem als Veräußerungsvertrag und nicht als Lizenzvertrag angesehen.

In der Regel wird die Software nicht nur zeitweise überlassen (dann Mietvertrag), sondern wird dem Nutzer gegen ein Entgelt dauernd überlassen. Dieser Vertrag ist als Kaufvertrag einzuordnen, unabhängig davon, ob die Software auf einem Datenträger angeboten wird oder als Download über das Internet. Nach der herrschenden Meinung ist ein Abschluss einer zusätzlichen Nutzungsvereinbarung mit dem Urheberrechtsinhaber nicht erforderlich, da § 69d UrhG eine gesetzliche Lizenz beinhaltet.

In Formularverträgen (AGB) kann kein Weiterveräußerungsverbot wirksam vereinbart werden, wenn die erste Überlassung auf einem Veräußerungsvertrag beruhte (ständige Rechtsprechung).

Wer Zugang zu juristischen Quellen hat, ganz aktuell:
NJW 2010, 561
Dreier/Schulze, Komm. z. UrhG, 3. Aufl. (2009), § 69d Rdnrn. 2, 6

In dem von Dir zitierten Urteil hat man versucht über den Erschöpfungsgrundsatz zu gehen. Das schlägt fehl. Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Geht es hier um ein Verbrauchergeschäft, dann greifen meine Ausführungen, denn ich brauche das Argument des Erschöpfungsgrundsatzes gar nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei der Registrierung handelt es sich normalerweise um eine freiwillige Angelegenheit, um zwecks Support und Marketing mit Adobe eine Vereinbarung zu treffen. Offenbar kommt es bei Adobe bei Downoad-Versionen aber zu Zwangsregistrierungen. Zu Zwangsregistrierungen kann es nach eigener Erfahrung auch kommen, wenn man sich z. B. man sich wegen einer kurzen Frage (z. B. Updeatemöglichkeit etc.) an den Support wendet und dabei die registrierte Email-Adresse angeben muss.
Dass Adobe bei Anfragen die Übertragung der Registrierung (von Adobe Lizenzübertragung genant) als rechtlich notwenig darstellt, ist zunächst nur die Auffassung von Adobe. Der Weiterverkauf von Einzelhandelsversionen (also Software in Kartonverpackung aus dem Einzelhandel oder aus dem Adobe-Store) ist nach Meinung der Rechtsexperten durch den Erschöpfungsgrundsatz des Urhebergesetzes geregelt und bedarf daher nicht derZustimmung durch den HErsteller, wenn die Software im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde. Weder Adobe noch der andere große Software-Hersteller sind bisher bei Einzelhandelsversionen gegen den Weiterverkauf von gebrauchter Software gerichtlich vorgegangen.
Auch hieß es auf der Adobe-Seite bisher: http://www.adobe.com/de/support/service/transowner.html
"Einzelpersonen und Unternehmen haben die Möglichkeit, nach dem Verkauf oder der Schenkung von Software-Produkten von Adobe oder Macromedia die zugehörigen Einzellizenzen auf andere Personen oder Unternehmen zu übertragen.....
Sobald das ausgefüllte Formular zur Lizenzübertragung bei Adobe eingegangen ist, wird die Software auf den neuen Eigentümer registriert. Durch die Registrierung wird sichergestellt, dass der neue Eigentümer bei Adobe als rechtmäßiger Lizenznehmer erfasst wird, der Anspruch auf Kundendienst- und Support-Leistungen hat. "
Das kann man nur so interpretieren, dass auch Adobe davon ausgeht, dass die Lizenzübertragung bei Adobe eine freiwillige Angelegenheit ist.
Interessanterweise heißt es dazu aktuell bei Adobe:
http://kb2.adobe.com/de/cps/152/tn_15281.html
"Adobe erlaubt Einzelpersonen oder Unternehmen, eine Adobe-Produktlizenz im Rahmen eines Verkaufs oder einer Spende der Lizenz an eine andere Person oder ein anderes Unternehmen zu übertragen....
Es gilt eine Beschränkung von maximal vier Übertragungen pro Person."
Da es sich bei der auf vier festgesetzten Übertragungen um eine willkürlich festgelegte Anzahl handelt, sollte spätestens jetzt klar sein, dass es sich hier nur um eine Adobe-interne Angelegenheit handelt.
Ärgerlich ist vor allem, dass die meisten Adobe-software-Nutzer diese Verlautbarungen von Adobe für geltendes Recht halten und eine Adobe-Software daher ohne Adobe-Lizenzübertragung nur schwer weiterverkauft werden kann. Offenbar möchte Adobe den Weiterverkauf gebrauchte Software eindämmen und nimmt dabei den Ärger der Kunden in Kauf.
 
Fassen wir mal zusammen:

  • Amerikanische Software-Hersteller neigen irrtümlich dazu, die Rechtslage in den Vereinigten Staaten für weltweit gültig zu halten.
    Nach deutschem Recht ist jedoch ein Weiterverkauf durch Verbraucher nicht wirksam auszuschließen.
  • Um sich überflüssigen Aufwand zu ersparen, kann es sinnvoll sein, bei (Zwangs-)Registrierungen e-mails zu verwenden, die exklusiv dazu dienen.
    So kann man dem Käufer den Zugang übertragen, ohne einen virtuellen mail-Umzug an der Backe zu haben.
  • Ob man überhaupt marktbeherrschenden Firmen, die sich in diesem Umfang arrogant und kundenfeindlich gerieren, weiterhin Geld geben möchte, ist eine durchaus berechtigte Frage.
    Es gibt Alternativen wie etwa GIMP statt Photoshop, aber...

    edit Krohmie: rechtlich "bedenkliche" Passage entfernt, da diese für User und Forum ein grosses Risiko war.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Leute, ich weiß eure Kreativität zu schätzen ;) . Aber warum muss ich bei rechtmäßig erworbenem Eigentum zu Trickserei greifen. Dann kann ich ja sofort Raubkopien nehmen. Aber genau das will ich ja nicht.

Seufz

Entschuldige wo ist es eine Raubkopie und Trickserei Du hast doch geschrieben .Du hast doch geschrieben Du hast lizenz von 1 bis 3 und du hast jetzt mit einer kamera noch einmal eine lizenz bekommen also warum wechseln Du kannst doch die lizenznr. von der Camera verkaufen.
 
Das geht leider nicht, die Version, die mit der Kamera kommt, wird über die Registrierung der Kamera beim Hersteller Leica ebenfalls als Download geregelt.

Die Leica AG ist ausweislich ihrer Homepage in Solms, Hessen, Bundesrepublik Deutschland, ansässig und infolgedessen bei Geschäften mit Verbrauchern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland an die Rechtssprechung des obersten Gerichts der Bundesrepublik Deutschland, dem Bundesgerichtshof, gebunden.

Leica ist zudem nicht irgendwer. Ich kann mir daher vorstellen, daß, falls Du Dein Problem an Leica heranträgst und die Leute dort auf die Rechtssprechung des BGH aufmerksam machst, man aus verschiedenen sehr nachvollziehbaren Gründen bereit sein könnte, an der Lösung bei Adobe dahingehend mitzuwirken, daß die sich im Bundle befindliche Version entsprechend den Vorgaben des BGH-Urteiles legal weitergereicht werden kann. Denn Dein Fall scheint ja dem vom BGH beurteilten vergleichbar zu sein.

Was das Problem mit Adobe angeht, so ist eine einzelne LR-Lizenz kein Prozeßkostenrisiko wert. Ginge es dagegen um eine Komplettsuite mit Lizenzen für eine als Einzelunternehmen geführte Werbeagentur mit ein paar Dutzend Angestellten, so sähe das sicherlich anders aus. Denn es stellt sich nach der Diskussion die Frage, ob man bspw. die Rechtsform so eines Ladens umwandeln oder diesen verkaufen kann, ohne dabei die Lizenzen zu verlieren, wenn man die Software vorher aus dem Netz gezogen hat. In so einen Fall fände sich dann auch ein Anwalt, der ihm die für einen erfolgreichen Prozeß nötige Energie widmet.
 
Fassen wir mal zusammen:

  • Amerikanische Software-Hersteller neigen irrtümlich dazu, die Rechtslage in den Vereinigten Staaten für weltweit gültig zu halten.
    Nach deutschem Recht ist jedoch ein Weiterverkauf durch Verbraucher nicht wirksam auszuschließen.

Den Kampf um ein Recht aus prinzipiellen Erwägungen heraus muß man sich aber auch finaziell leisten können.

  • Ob man überhaupt marktbeherrschenden Firmen, die sich in diesem Umfang arrogant und kundenfeindlich gerieren, weiterhin Geld geben möchte, ist eine durchaus berechtigte Frage.
    Es gibt Alternativen wie etwa GIMP statt Photoshop, aber ...

Die Erfahrung lehrt leider, daß Kundenfreundlichkeit in einem Unternehmen nur solange eine Rolle spielt, als die Kunden nicht nur eine Alternative zu den eigenen Dienstleistungen oder Waren haben, sondern diese - statistisch belegbar - auch tatsächlich bereit sind zu nutzen. Letzteres ist im Verhältnis von Adobe-Produkten und Lösungen wie GIMP offensichtlich nicht der Fall, auch wenn der Grund hierfür nur noch im Herdentrieb liegen kann.


Adobe ist da wirklich ziemlich selbstverliebt in den Bedingungen. Das Problem der Übertragung hatte ich bei einer von mir nicht mehr genutzten Lizenz ebenfalls, allerdings sogar in der Verwandtschaft beim Vater :(

"Nein, geht nicht, um Himmels Willen, hat man Ihnen das beim Onlinekauf denn nicht gesagt?" :mad:

Sollte man den Leuten vielleicht einmal das Internet erklären? Karl Valentin ist leider schon eine Weile tot, aber der hätte das sicher ganz gut 'rüber gebracht. Und so schußlig wie der war, hätte er es sicherlich auch geschafft, seinen Laptop bei den Eltern zu vergessen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Leica AG ist ausweislich ihrer Homepage in Solms, Hessen, Bundesrepublik Deutschland, ansässig und infolgedessen bei Geschäften mit Verbrauchern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland an die Rechtssprechung des obersten Gerichts der Bundesrepublik Deutschland, dem Bundesgerichtshof, gebunden.

Beim Verkauf von Software ohne physischen Datenträger ist das alles aber leider gar nicht so einfach, wie das einige hier darzustellen versuchen. Wurde auch weiter oben so schon beschrieben.
 
Zuletzt bearbeitet:
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