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1D Mk3 von CPS zurück ERR99

Es ist das exakt so hoch wie die SB Summe die vereinbart ist!
Nach jedem Rechtsschutzfall kann die Versicherung normalerweise kündigen - bei manchen Versicherungsgesellschaften reichen da schon ein oder zwei Fälle in einem Jahr. Wenn man dann anderswo eine neuen Vertrag abschließen will, muss man dies im Regelfall im Antrag angeben - was die hohe Wahrscheinlichkeit nach sich zieht, keinen oder nur einen teuren neuen Vertrag zu erhalten. Deshalb sollte man sich gut überlegen, wofür man seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nimmt.
 
Auf welche Schadenshöhe soll ich dann warten, um die RSV zu beanspruchen? Genau für sowas ist sie doch da. Hat der TO überhaupt ne RSV? Wenn nicht, hat sich das doch schon erledigt.
 
hm, ...blub blub??? :lol: -wenn Du ne SB hast, ist das Risiko absolut überschaubar...
Es ist das exakt so hoch wie die SB Summe die vereinbart ist!

Meine Güte, zwei Sätze und du kapierst es trotzdem nicht? :ugly: :lol:

Es geht um das rechtliche Risiko das nicht abschätzbar ist, und den Aufwand dafür.

500 Euro Streitwert bei einer höchst unsicheren Ausgangsvorhersage - dafür die RSV in Anspruch zu nehmen, zum Anwalt zu gehen, auf die Kamera bis zum Prozess zu verzichten (evtl. Gutachter), und eine Selbstbeteiligung von normalerweise 150-300 Euro im Falle der Niederlage bezahlen zu müssen, darum geht es.

Von einer dann erfahrungsgemäß gerne kündigenden Versicherungsgesellschaft ganz zu schweigen ...
 
Auf welche Schadenshöhe soll ich dann warten, um die RSV zu beanspruchen? Genau für sowas ist sie doch da. Hat der TO überhaupt ne RSV? Wenn nicht, hat sich das doch schon erledigt.

Die RSV sollte man nur in Anspruch nehmen, wenn die Schadenssumme weh tut. Den Spruch "dafür ist sie doch da" haben schon massenhaft Kläger mit einer Kündigung des Vertrages bezahlt.

Die RSV ist mittlerweile quasi eine Notfallversicherung für den Fall, dass es ans Eingemachte geht. Nimmt man sie für so geringe Summen und dazu mit einer geringen Aussicht auf gerichtlichen Erfolg in Anspruch, steht man schnell ganz ohne Versicherung da.

Und ist man einmal gekündigt, wird es richtig schwer und saftig teuer, einen neuen Vertrag zu ergattern.
 
Mag alles sein.
Dennoch würde ich mich als Besitzer der Kamera weder auf eine 500€-Reparatur noch auf ein gänzlichen Verzicht der Kamera /Totalschaden einlassen, wenn der Schaden nicht zweifelsfrei von mir verursacht wurde.
Mal ganz davon abgesehen, dass ich mir nach so einer Aktion zweimal überlegen würde, der gleichen Firma nochmal mehrere tausend Euro für eine Kamera hinzulegen und/oder womöglich sogar den Service nochmal zu nutzen.
Da nützt es auch nichts, wenn in 99% der Fälle alles glatt geht.
 
Kommen wir mal zurück zum Thema, rechtliche Ratschläge sind hier nicht Thema und meistens auch falsch.

Ein Spiegelkasten für eine 1DIII kostet im freien Markt um die 220,- EUR incl. Versand, ...wäre nur noch zu klären, was ein Austausch beinhaltet und an Aufwand bedeutet. Soweit mir bekannt, muss die Cam danach wieder komplett justiert werden, ...auf die angebotenen 500 EUR sind da sicherlich keine Gewinne mehr.
Wer kann darüber was sagen (Hallo Rainer! :cool: )?

Ob man es nun machen lässt oder nicht, es der Service macht oder ein anderer, oder man den Rechtsweg beschreitet oder lieber eine klare Kostenannahme haben möchte kann hier nicht Gegenstand der Diskussion sein. Eure persönliche Meinung hilft dem TO in keinster Weise, zudem auch OT.
 
Ist ja auch alles eine Frage, wie viele Auslösungen der Spiegelkasten schon drauf hat. Der Verschluss ist nicht der einzige Verschleißteil.
 
Die Kamera hat keine 25.000 Auslösungen, also sollte sich der Verschleiß doch in Grenzen halten.

Ich habe jetzt mit 2 Anwälten gesprochen und beide haben bestätigt, dass hier durchaus Chancen bestehen, die Situation aus meiner Sicht zu verbessern.
Natürlich gibt es keine Garantie auf Erfolg und im schlimmsten Fall könnte das Angebot mit 500€ Festpreis auch wieder zurückgenommen werden.

D.h. Canon wird jetzt über den Anwalt angeschrieben und wir werden sehen wie sich Canon schriftlich äussert.

Grüße
Carsten
 
Ich habe jetzt mit 2 Anwälten gesprochen und beide haben bestätigt, dass hier durchaus Chancen bestehen, die Situation aus meiner Sicht zu verbessern.

Ich finde solche Aussagen nicht besonders seriös, wenn die genaue Ausfallsursache nicht bekannt ist.

Sollte es sich um eine typische und nachweisliche Abnutzungserscheinung handeln, wird man durch rechtliche Schritte eher nur zusätzliche Kosten verursachen. Canon scheint sich diesbezüglich sehr sicher zu sein oder pokern sie nur? Zu den relativ niedrigen Auslösungszahlen kommt ja auch noch das Alter, das bei einigen Bauteilen auch für eine gewisse Art der Abnutzung sorgt.

Wie vorher schon einmal angemerkt, man müsste wissen, was genau defekt ist. Also nicht nur die Baugruppe, sondern genauer. Solange man das nicht mit Sicherheit weiß, ist alles nur Spekulation.
 
Also da ich hier gelesen habe das die Einser nur 25.000 Klicks hat...würde ich genau das denen verkünden und einen Kulanzantrag stellen.
Meine 1D MkIII hat sich mit 42.000 Klicks vor 2 Jahren durch einen defekten Spiegelvorhang bemerkbar gemacht....ca.470 EUR erst wurde der Betrag halbiert(nach einem Telofonat kurz nach dem KV) und dann Schlussendlich doch komplett von Canon übernommen(siehe Rechnung im Paket) ... das war Anfang des Urlaubs 2ter Tag...Kamera wurde von mir nach 2 Telefonaten in Willich vorbeigebracht...nach einer Ausführlichen Schadensbeschreibung war Sie repariert Zuhause noch bevor wir von der Nordsee wiederkamen.
Von meiner Seite 110% Zufridenheit nach Willich:)

Kulanz aufgrund der nicht mal zu einem Drittel gemachten Klicks laut Whitepaper 1D MkIII (150.000?)

Drücke die Daumen:cool:
 
Ich finde solche Aussagen nicht besonders seriös, wenn die genaue Ausfallsursache nicht bekannt ist.

[...]

Wie vorher schon einmal angemerkt, man müsste wissen, was genau defekt ist. Also nicht nur die Baugruppe, sondern genauer. Solange man das nicht mit Sicherheit weiß, ist alles nur Spekulation.

Bla, blubb...

Das Stichwort lautet im Zweifel: Selbständiges Beweisverfahren, §§ 485 ZPO ff.

Gehört zum kleinen 1 x 1 der Anwaltstätigkeit.
 
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