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Stock-Fotograf gewerblich oder freiberuflich?

Spammy

Themenersteller
Rein aus Interresse versuche ich grade heraus zu finden ob ein reiner Stock-Fotograf. Also jemand der wirklich nur für Stockagenturen Fotos erstellt ein Gewerbe anmelden muss oder ob diese Tätigkeit freiberuflich ist. :confused:

Grade im bereich "Nebengewerbe" (sorry für das Unwort) könnte das interessant sein, wenn man neben seinen Hauptjob als AN ein paar € nebenher verdient. Ich möchte als Beispiel 2000€ Gewinn/Jahr nennen.

Grade als Freiberufler gab es ja immer das Problem mit der Berufsgenossenschaft Druck & Papier bei dem man Pflichtmitglied sein musste für 230€/Jahr. Dies hat sich ja jetzt geändert weil die BG DP jetzt zur BG ETEM gehört (ab 2010).

Das heißt doch das man als freiberuflicher Fotograf der nebenbei was macht (2000€/Jahr & unter 800 Std.) Keine Beiträge mehr zu zahlen braucht. (Ausser Steuern) Oder habe ich was übersehen?
 
Also ich weiß ja nicht wo du die Infos her hast, aber ich habe nun mal nachgesehen, Infos für Existenzgründer Fotograf:

Berufsgenossenschaft schrieb:
Mitgliedschaft
Fotografen sind pflichtversichert bei der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung. Das gilt auch für feste Freie, freie Freie und Pauschalisten sowie Personen, die als freischaffende Künstler anerkannt sind. Solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in den Zuständigkeitsbereich unserer Berufsgenossenschaft fällt, steht diese unter Versicherungsschutz. Auch der Abschluss einer privaten Unfallversicherung entbindet nicht von der Verpflichtung, unserer Berufsgenossenschaft anzugehören.


Die Höhe des Umsatzes oder des tatsächlichen Verdienstes des Selbstständigen ist für die gesetzliche Unfallversicherung unerheblich. Selbstständige legen selbst eine Versicherungssumme fest. Das kann jeder volle Euro-Betrag zwischen Mindestversicherungssumme und
Höchstversicherungssumme sein. An der Höhe der Versicherungssumme orientieren sich die finanziellen Leistungen der BG im Versicherungsfall.

Habe dir mal die Kernaussagen fett hervorgeben.
 
Ich weiss nicht wie alt deine Quelle ist aber ich habe mal meine Kernaussagen fett hervorgehoben. :cool:

Glückwunsch, seine Information stammt aus einer Kurzinfo der BG ETEM. Zu finden auf deren Homepage: http://www.bgdp.de/berufsstart/index.htm#
 
Glückwunsch jetzt sind es schon 2... :ugly: Vielleicht sollten die Leute die wirklich keine Ahnung haben nur mitlesen. Danke... :rolleyes:
Hättest du direkt auf die Satzung hingewiesen hättest du dir meinen unwissenden Beitrag sparen können, dennoch sollte man etwas auf seinen Ton achten, denn wenn du ja alles besser weißt: warum fragst du dann :confused:

Da mich die geänderte Satzung nicht betrifft wusste ich nicht, das es nun auch endlich die Möglichkeit der Befreiung gibt. Für diesen Verweis danke ich dir, nun weiß ich es und sogar genau wo es steht und werde natürlich nie wieder solchen Unfug erzählen. Das diese Möglichkeit nicht direkt bei der Kurzinfo dabei steht finde ich ehrlich gesagt etwas dreist, hat genauso wie der Zwang früher etwas von Abzocke aber nun ja.
 
Das diese Möglichkeit nicht direkt bei der Kurzinfo dabei steht finde ich ehrlich gesagt etwas dreist, hat genauso wie der Zwang früher etwas von Abzocke aber nun ja.

DAS hat auf jedenfall einen faden beigeschmack.

Sorry das ich dich in das offene Messer hab laufen lassen. :devilish: Aber du musst zugeben das ich das schon im ersten Beitrag schon geschrieben habe.

Ich werde leider nur etwas aufgebracht wenn Leute meinen, dass es reicht kurz für 2 Minuten auf Wikipedia zu schauen und dann alles wissen. (Das kann ich mir im Job nicht erlauben)
 
@Spammy:

Du hast meinen Nachnamen falsch geschrieben... ;-)

Und zu Deiner Frage: Ich bin als Freiberufler gemeldet, da ich keine Aufträge annehme, also sozusagen im weitesten Sinne "Künstler" bin. Daher auch meine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse.

Aber wie immer: Konkrete Rechtsberatung kann und darf ich nicht leisten.
 
Die Abgrenzung zwischen Freiberufler und Gewerbe findet sich in den §§ 15 und 18 EStG und nicht in den Satzungen irgendeiner BG.
 
Die Abgrenzung zwischen Freiberufler und Gewerbe findet sich in den §§ 15 und 18 EStG und nicht in den Satzungen irgendeiner BG.

Das muss nicht zwangsläufig das selbe sein. In Österreich ist es jedenfalls so, dass beispielsweise ein Pressefotograf steuerrechtlich ein Freiberufler, aber gewerberechtlich ein Gewerbetreibender ist.
 
Das muss nicht zwangsläufig das selbe sein. In Österreich ist es jedenfalls so, dass beispielsweise ein Pressefotograf steuerrechtlich ein Freiberufler, aber gewerberechtlich ein Gewerbetreibender ist.

In Deutschland lehnen sich Behörden und andere Körperschaften öffentlichen Rechts weitestgehend an die steuerrechtlichen Definitionen an: wer unter § 18 EStG subsummiert werden kann, wird von Gewerbeamt, IHK und HWK in Ruhe gelassen. Insofern ist der Begriff "Gewerbetreibender" in Österreich und in Deutschland möglicherweise nicht deckungsgleich.
 
@Spammy:
Und zu Deiner Frage: Ich bin als Freiberufler gemeldet, da ich keine Aufträge annehme, also sozusagen im weitesten Sinne "Künstler" bin. Daher auch meine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse.

Das habe ich mir fast gedacht.

Habe grade mit der KSK telefoniert. Dort gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 € / Jahr. Nachzulesen hier. Das heißt das man bei einem Gewinn bis zu diesem Betrag keine Beiträge an die KSK abführen muss.

PS: Habe mir dein Buch bestellt :D Lt. DHL soll es Heute kommen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Verwertung der Nutzungsrechte an selbst geschaffenen Werken durch den Urheber ist kein Gewerbe, sondern eine freiberufliche selbständige Tätigkeit.

Der entscheidende Punkt dabei ist, daß die Fotos zuerst da sind und dann erst über eine Agentur vermarktet werden...

Wenn man Fotos im Auftrag produziert, hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob das ein Handwerks-Gewerbe (Fotografen-Handwerk) ist oder eine freiberufliche Tätigkeit als Foto-Designer oder Bildjournalist.
 
In Deutschland lehnen sich Behörden und andere Körperschaften öffentlichen Rechts weitestgehend an die steuerrechtlichen Definitionen an: wer unter § 18 EStG subsummiert werden kann, wird von Gewerbeamt, IHK und HWK in Ruhe gelassen.
Das wäre sehr schön, ist aber leider mitnichten so.
 
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