Das Landgericht Köln führt dabei in seiner Begründung insbesondere aus, dass bei der Verletzung vertraglicher Pflichten eine derartige Entschädigung in Geld nur in Betracht komme, wenn gerade hierdurch eine psychische Beeinträchtigung eingetreten sei (sogenannte adäquate Kausalität).
Die Darlegung einer psychischen Beeinträchtigung setze dabei einen substantiierten Parteivortrag voraus, woran es vorliegend fehle. Die Kläger hätten vor dem Amtsgericht lediglich pauschal vorgetragen, dass das „Nichtvorhandensein von Fotos trotz entsprechender Zusage zu einer dermaßenen Enttäuschung und Trauer bei den Betroffenen führen“ würde und „derart schmerzhaft“ sei, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehe.
In Bezug auf den konkreten Fall würden sie lediglich angeben, dass die Hochzeit nunmehr „immer negativ behaftet“ sei und die positiven Gefühle der Hochzeit durch die Auseinandersetzung mit dem Beklagten „ein Leben lang überschattet“ sein würden. Eine tatsächliche, tiefgehende psychische Beeinträchtigung würden sie damit gerade nicht vortragen.
Der Kern des Klägervortrags enthalte lediglich die Angabe, dass die Kläger (was nachvollziehbar sei) traurig seien, dass ihnen keine adäquaten Hochzeitsfotos zur Verfügung stehen würden. Dies genüge jedoch nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs, zumal auch zu berücksichtigen sei, dass den Klägern unstreitig 170 Fotos der Hochzeit zur Verfügung stehen würden. Auch im Rahmen der Berufung hätten sie lediglich geltend gemacht, dass das „vorsätzliche Unterlassen der Anfertigung von Fotografien bestimmter Motive und Situationen bei den Klägern eine schmerzhafte Enttäuschung über Wochen und Monate bis heute“ hervorgerufen habe.
Auch dies genüge jedoch nicht für die Annahme einer psychischen Beeinträchtigung, welche einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnte. Letztlich habe das Amtsgericht, so das Landgericht weiter, im angegriffenen Urteil auch zutreffend ausgeführt, dass ein deliktischer Anspruch schon daran scheitere, dass es an der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts fehle.