AW: D500: Kunde vs. Nikon wegen propietärem WLAN und Bluetoothzwang
b) ist auch letzteres eher unwahrscheinlich, der Produktbeschreibung ist ja schon zu entnehmen, das es nur mit einer App geht.
Mir erscheint der Fall schon recht konstruiert
An welcher Stelle steht das, dass es _nur_ mit der App geht? Auf der Produktseite bei nikon.de finde ich diese Einschränkung nicht. Stattdessen steht dort
Die integrierte Wi-Fi-Funktion der Kamera ermöglicht eine schnelle Wireless-Bildübertragung zu Smartgeräten. Darüber hinaus ist die D500 mit dem optionalen Wireless-LAN-Adapter WT-7A kompatibel. Hiermit können Dateien mit einer Geschwindigkeit von bis zu 866,7 MBit/s an einen FTP-Server oder Computer übertragen werden.
Und es wird beworben, dass dies die erste DSLR sei, die mit Snapbrigge kompatibel sei.
In den Technischen Details findet sich dann
Wi-Fi (Wireless LAN) – Verbindungsprotokolle: Bluetooth 4.1-Spezifikation
Und es fehlt im Gegensatz zu D750 oder D7200:
Wi-Fi (Wireless LAN) – Zugriffsprotokolle: Infrastruktur
Daraus kann der normale Verbaucher nichts schliessen, der glaubt, er kann die Kamera in sein WLAN integrieren, weil er diesen Zusatz nicht versteht, wenn er ihn denn überhaupt findet. Auf den kommt es aber leider an und den hab ich überlesen. Hätte mir aber bei der D600 auch als IT Profi nix dabei gedacht.
Obendrein trägt die Kamera das Logo der Wi-Fi Alliance. Ich bin mir grad nicht sicher, ob die D500 das Logo überhaupt tragen darf. Sie ist zumindest noch nicht in der Datenbank. Unabhängig davon geht es beim Verbraucherschutz auch um die Erwartung des Verbrauchers. Das ist aus dieser Sicht alles andere als konstruiert.
Dennoch kann das Ergbnis einer Abmahnung ein anderes sein als erwünscht. Die lassen einfach in Zukunft jeden Verweiss auf Wi-Fi und dem Recht ist genüge getan. Dann steht da nur noch Snapbridge, wie das in den unteren Schichten funktioniert ist egal.
die jeder durch einen Anwalt zustellen kann. Es geht darum, dass Nikon keine falschen Angaben in der Produktbeschreibung veröffentlicht.
Nein. Er beruft sich auf das UWG. Dafür müsste er im Wettbewerb mit Nikon stehen. Das können stellvertretend nur Verbraucherschutzverbände.
Weiter bezieht er sich auf Sachmängel und verlangt Nachbesserung. Dem hat Nikon mit der angebotenen Rücknahme entsprochen.